ZitatOriginal geschrieben von RA Fries
Der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy sind in der Regel als verbundene Verträge zu betrachten. Sollte der Kaufvertrag, z.B. durch Rücktritt, zu Falle kommen, liefert dies auch einen Grund zum Rücktritt vom Mobilfunkvertrage, sofern dessen Fortbestand für den Kunden unzumutbar wäre. Dies ist wiederum stark vom Einzelfall abhängig. Aus meiner Praxis kann ich aber sagen, daß in diesem Falle ein Rücktritt meist problemlos möglich ist.
Eine (ausnahmsweise) Anwendung der §§ 323ff. BGB auf Dauerschuldverhältnisse sollte nur solange möglich sein, wie das Dauerschuldverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Nach Invollzugsetzung wird nicht zurückgetreten, sondern gekündigt.
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Schließlich noch zu booners erstem Posting: auch das Rücktrittsrecht bei Sachmängeln fällt unter die Gewährleistungsrechte und darf niemals aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht hergeleitet werden, dessen Anwendung durch die spezielleren Vorschriften des § 437 BGB gesperrt ist. Daß diese Vorschrift offiziell nicht mehr von Gewährleistung spricht, ändert nichts daran, daß die Bezeichnung in der juristischen Praxis nach wie vor üblich ist.
Nein, Sachmängelhaftung IST (weitestgehend) Allgemeines Leistungsstörungsrecht. Ein vergleichbares Sonderrecht, wie es vor Inkrafttreten des SchuModG die Gewährleistung war, existiert heute nicht mehr.
So ist der Tatbestand der mangelhaften Leistung als Pflichtverletzung zu werten und unterfällt damit wie die Leistungsstörungen des Verzugs, der Unmöglichkeit und der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten sowie von Schutzpflichten dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Die Katalognorm des § 437 BGB verdeutlicht dies doch gerade.
Als Rechtsbehelfe mit "gewährleistungsrechtlichem" Touch würde ich alleine noch den Nacherfüllungsanspruch an sich und das Gestaltungsrecht der Minderung bezeichnen.