Vodafone: was passiert nach 3. handytausch??

  • Zum Thema Wandlung:


    das Handy muss schon 2Mal ausgetauscht worden sein, weshalb ist egal.
    Dann, beim dritten Fehler hat der Kunde Recht auf Wandlung und darf sich ein neues Vodafonehandy aussuchen.
    Der Preis des alten Handy wird angerechnet, eventuell der Restbetrag raus gegeben.


    ABER wir als Mitarbeiter müssen den dritten fehler nachvollziehn können!!!
    Da wir dafür verantwortlich sind wir es natürlich geprüft.


    Und, die Wandlung ist nur möglich wenn das erste Handy (das Datum auf der Ursprungsrechnung) nicht älter als ZWEI Jahre ist.


    Sollte das Handy älter sein besteht nur die Möglichkeit das Handy auf Gewährleistung zu reparieren.



    Bei Fragen einfach PN....

  • Es ist interessant, daß hier und auch in vielen anderen Threads immer noch der Begriff "Wandlung" kursiert. Seit der Schuldrechtsreform kennt das deutsche Privatrecht diesen Begriff nämlich eigentlich gar nicht mehr.


    Der korrekte Terminus wäre "Rücktritt". Bei Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Nun hat von den verschiedenen Gewährleistungsrechten die sogenannte Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) immer Vorrang. Sollte diese allerdings mehrfach fehlgeschlagen sein, in der Rechtssprechung haben sich hier in der Tat zwei erfolglose Versuche als Richtwert etabliert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Geschäft wird dann rückabgewickelt und der Kunde erhält den Kaufpreis zurück bzw. mit einem neuen Handy verrechnet.

  • Finde es prinzipiell gut, dass VF im Falle des KV Rücktritts das jetzt genauer handhabt.


    Das neue Schuldrecht mag zwar verbraucherfreundlich sein. Dennoch wird es IMHO sehr stark von den Kunden - vorallem im Handybereich - ausgenutzt.


    Letztendlich braucht man das Gerät nur mit irgendeiner kaum nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung abgeben und das Gerät wird repariert (zumindest SW Update) oder geaswapt. Das macht man dann zweimal und schon kann man in den Laden gehen und sich unter erneuter Fehlermeldung ein aktuelles Gerät aussuchen.


    Das Ganze wird dadurch erleichtert, dass ja die NBs auch die Beweislastumkehr bzw. den Nutzungsersatz im Falle das Rücktritts äußerst kulant handhaben.


    So war das vom Gesetzgeber nicht unbedingt angedacht ist aber aufgrund der Menge der defekten Handys wohl auch nicht anders möglich.


    Dass VF jetzt die Geräte etwas besser überprüft ist hierbei im Interesse der "ehrlichen" Kunden prinzipiell sinnvoll.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Hej,


    danke für Eure Infos!


    @ RA Fries:
    Dann weiss ich jetzt bescheid!


    @ ganymed:
    Ich find die Überprüfung auch gut. Aber gleich 3 Werktage :rolleyes:
    Klar kam es durch Missbrauch dazu und ich und andere Kunden dürfen es jetzt ausbaden.


    SALUT
    STEFFEN

  • Hallo, mein Vodafone T610 macht auch Probleme. Ich bin allerdings mitlerweile zu einem anderen Anbieter gewechselt. Rechtlich müssen die den Vertag erfüllen, schon klar. Gibt es Praxiserfahrungen ob es bei sowas Probleme gibt?


    Danke


    Janbs

  • Zitat

    Original geschrieben von RA Fries
    Es ist interessant, daß hier und auch in vielen anderen Threads immer noch der Begriff "Wandlung" kursiert. Seit der Schuldrechtsreform kennt das deutsche Privatrecht diesen Begriff nämlich eigentlich gar nicht mehr.



    Es sind aber hauptsächlich die Unternehmen, die diesen Begriff noch kommunizieren. Und da schnappen es die Leute wohl auf...


    Zitat


    Der korrekte Terminus wäre "Rücktritt". Bei Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Nun hat von den verschiedenen Gewährleistungsrechten die sogenannte Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) immer Vorrang.


    Moment: Dann darfst du aber auch nicht mehr von "Gewährleistung" sprechen :) Der Begriff "Gewährleistung" taucht im Kaufrecht m.W. nur noch bei der Hingabe an Erfüllungs statt auf, und da wurde wohl schlicht vergessen, den Ausdruck gegen "Rechte bei Mängeln" auszutauschen.


    Andererseits sollen Begriffe wie "Mängelhaftung" oder "Mängelrechte" bei einigen eingefleischten Korrektoren der Staatsexamina zu Punktabzug führen.


    Zitat


    Sollte diese allerdings mehrfach fehlgeschlagen sein, in der Rechtssprechung haben sich hier in der Tat zwei erfolglose Versuche als Richtwert etabliert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Geschäft wird dann rückabgewickelt und der Kunde erhält den Kaufpreis zurück bzw. mit einem neuen Handy verrechnet.


    Das ist nicht mehr nur Rechtsprechung, sondern mittlerweile für den Regelfall in § 440 S.2 BGB kodifiziert.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Wie lange darf die Nachbesserung dauern?


    Da hier anscheinend juristischer Sachverstand am Werke ist, habe ich auch noch eine Frage:
    Wie lange darf sich der Händler Zeit lassen nachzubessern?


    Habe eine Email, in der mein Händler ankündigt, dass die Reparatur meines Handies 4-8 Wochen dauern kann/wird. Muss man sich das bieten lassen? Ich habe das Gerät nur knapp über zwei Wochen benutzt.

  • Bitte bei einem Unterscheiden!
    Mit dem Abschluß eines Mobilfunkvertrags und dem Kauf eines Handys schließt Ihr zwei Verträge ab!
    Das heißt, nur weil das Handy das dritte Mal defekt ist könnt Ihr nicht von beiden Verträgen zurück tretten.
    Der Mobilfunkvertrag läuft nach wie vor.
    Das bedeutet aber auch das sich durch die "Wandlung" :-D der Vertrag über Mobilfunkleistungen NICHT verlängert.


    Kenn einige Kollegen die sich so vor dem Tausch drücken.

  • Re: Wie lange darf die Nachbesserung dauern?


    Zitat

    Original geschrieben von phhesse
    Habe eine Email, in der mein Händler ankündigt, dass die Reparatur meines Handies 4-8 Wochen dauern kann/wird. Muss man sich das bieten lassen? Ich habe das Gerät nur knapp über zwei Wochen benutzt.


    Eine solch langwierige Nachbesserung dürfte dir unzumutbar sein, gerade bei einem Massenprodukt wie einem Handy.



    So pauschal würde ich das nicht beurteilen, jedenfalls der BGH war (ist?) da komplett anderer Ansicht.


    Mir ist aber auch untergerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung, die einem Mobilfunkkunden bei einem von Anfang an mangelhaftem Engerät und fehlgeschlagener Nachbesserung einen Kündigungsgrund zusprach.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zunächst zu der Frage, wie lange eine solche Nachbesserung dauern darf:
    Der Käufer muß dem Verkäufer eine "angemessene" Frist setzen. Die Dauer orientiert sich dabei an der ursprünglich für die Leistung bestimmten Zeit. Wurde das Telefon ursprünglich sofort geliefert, ist für den Kunden nur eine sehr kurze Zeit zumutbar. Grundsätzlich darf nämlich der Käufer wählen, welche Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache) er haben möchte. Der Verkäufer darf die gewählte Art nur ablehnen, wenn dies für ihn unzumutbar ist. Ich würde daher auf Neulieferung pochen, wenn eine derart lange Reparaturdauer angekündigt wird.


    Der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy sind in der Regel als verbundene Verträge zu betrachten. Sollte der Kaufvertrag, z.B. durch Rücktritt, zu Falle kommen, liefert dies auch einen Grund zum Rücktritt vom Mobilfunkvertrage, sofern dessen Fortbestand für den Kunden unzumutbar wäre. Dies ist wiederum stark vom Einzelfall abhängig. Aus meiner Praxis kann ich aber sagen, daß in diesem Falle ein Rücktritt meist problemlos möglich ist.


    Schließlich noch zu booners erstem Posting: auch das Rücktrittsrecht bei Sachmängeln fällt unter die Gewährleistungsrechte und darf niemals aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht hergeleitet werden, dessen Anwendung durch die spezielleren Vorschriften des § 437 BGB gesperrt ist. Daß diese Vorschrift offiziell nicht mehr von Gewährleistung spricht, ändert nichts daran, daß die Bezeichnung in der juristischen Praxis nach wie vor üblich ist.
    Mit der weiteren Verwendung des Begriffes Wandlung ist hingegen Vorsicht geboten. Die Wandlung nach altem Schuldrecht unterscheidet sich grundsätzlich vom Rücktritt.

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