Abmahnung wegen verschicken von lustigem Krams?

  • Zitat

    Original geschrieben von Randel Burton
    Um das einzuräumen, das recht fremde mails zu lesen hat er damit trozdem nicht.
    Auch wenn es die firmaeigene emailadresse ist.Sowas ist nur zulässig bei einer überprüfung, aber sowas wird ja vorher angekündigt....


    oder aber wenn man es vorher erlaubt hat.


    Uns (Justiz Bayern) wurde erst kürzlich per "Internet-Richtlinien" gestattet Internet und Email in gemäßigtem Ausmaß für private Zwecke zu nutzen.
    Allerdings mußten wir schriftlich zustimmen (Einlage in Personalakte!), daß wir mit Mitloggen und evt. Kontrolle einverstanden sind. Wer nicht unterschreibt, bekommt dieses Privileg entzogen.
    Und da man als Beamter eh hörig ist, unterschreibt halt jeder. :confused:


    Aber so isses halt.


    Gruß Oern1


    <edit>
    hab ich vergessen:
    Versuch unbedingt die Abmahnung wegzubekommen. Damit bist du sehr angreifbar, irgendwelchen Schmarrn bekommst Du immer und schnell ist auch was weitergeleitet. Und dann werfen die dich raus und du hast erstmal schlechtere Karten.

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)



  • ich bin in der edv-abteilung tätig und auch der betriebsrat weiß nicht von so einem verbot. naja, ist auch egal. wollte nur mal so wissen was ihr dzu sagt.

    ICQ: 146413713

  • Du kannst doch nicht wirklich davon ausgehen, daß im Umkehrschluß alles, was nicht verboten wurde, automatisch erlaubt ist???
    Solange eine private Mitnutzung nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist sie in meinen Augen verboten. Es heißt doch auch, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

  • Zitat

    Versuch unbedingt die Abmahnung wegzubekommen. Damit bist du sehr angreifbar, irgendwelchen Schmarrn bekommst Du immer und schnell ist auch was weitergeleitet. Und dann werfen die dich raus und du hast erstmal schlechtere Karten


    wie soll er denn die abmahnung wegbekommen, wenn sie schon ausgesprochen bzw. ausgestellt wurde ???
    die bleibt erst mal 2 jahre in der personalakte und sollte in diesen 2 jahren der gleiche vorfall sich wiederholen, dann kündigung.
    aber wenn der betriebsrat von einem verbot nix weiss, besteht hier ein guter ansatzpunkt zum handeln.
    :)


    EDIT:
    dazu hab ich heute im ARD text einen artikel gelesen, der zu diesem thema passt.
    darin heisst es u.a., auch private e-mails fallen unter das postgeheimniss und auch kein chef hat das recht die zu lesen.:)

    - O2 Genion S*

    - O2 Free M Boost (50% KV)

    - O2 Free Unlimited Max (KV)

    :)

  • Zitat

    Original geschrieben von martin

    ich bin in der edv-abteilung tätig und auch der betriebsrat weiß nicht von so einem verbot. naja, ist auch egal. wollte nur mal so wissen was ihr dzu sagt.


    Wenn's Dir egal ist, weiß ich nicht, warum Du es hier postest.


    Sollte es Dir doch nicht egal sein, unternimm was gegen die Abmahnung!!


    handymaniac :cool:

    Too old to die young

  • Zitat

    Doch ähnlich wie bei privaten Telefongesprächen, kann auch privates Surfen am Arbeitsplatz zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Generell gilt: Der Computer und der Internetanschluss sind Arbeitsmittel und dürfen nur zum Arbeiten verwendet werden. Der Arbeitnehmer müsse immer davon ausgehen «dass es nicht im Sinne des Arbeitgebers ist und ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung, wenn er auf Abwegen surft», erläutert der Münchner Anwalt Gerhard Kaßing. Laut Kaßing könne der Arbeitnehmer aber davon ausgehen, dass Surfen in der Mittagspause oder nach Dienstschluss erlaubt ist, wenn auch private Telefongespräche gestattet sind.


    Habe ich gerade über google gefunden. Ist denn privates Telefonieren bei Euch gestattet. Falls ja, brauchst Du nur noch nachzuzweisen, dass die E-Mail außerhalb der Dienstzeit verschickt wurde, evtl. hast Du ja Gleitzeit oder flexible Pausenzeiten oder bist an dem Tag länger geblieben? Dann könntest Du ja mal versuchen, die Abmahnung anzufechten.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Das Problem ist, nichts ist eindeutig:


    Hier ein Urteil:

    Zitat

    Kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr 80 bis 100 Stunden im Internet zu Privatzwecken surft. Ob bei einem ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Verbot etwas anderes gilt, bleibt offen.


    Zitat

    Du kannst doch nicht wirklich davon ausgehen, daß im Umkehrschluß alles, was nicht verboten wurde, automatisch erlaubt ist???

    Windows 2000 denkt aber so :D Alles was man nichit verbietet, ist im Umkehrschluß erlaubt.


    Zitat

    Vor kurzem gab das Arbeitsgericht in Wesel dem Arbeitnehmer Recht. In dem nun vorliegendem Fall urteilte das Arbeitsgericht in Hannover für den Arbeitgeber. Der Mitarbeiter sammelte während der Arbeitszeit fleißig erotisches Material im Internet und veröffentlichte dieses auch vom Arbeitsplatz aus auf einer eigener Homepage, obwohl laut Arbeitsvertrag ihm schon das private Surfen am Arbeitsplatz untersagt war. Die Begründung: Auf Grund des bewussten Verstoßes gegen die Nutzungsregelung des Arbeitgebers und des Umfangs der pflichtwidrigen Vorgehensweise konnte ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Grundsätzlich ist aber laut Arbeitsgericht Wesel das maßvolle Internetsurfen am Arbeitsplatz erlaubt.


    Wo steht das fettgedruckte ? Welches Urteil?


    Wenn nichts vereinbart ist, wie ist dann die Regelung?

  • Wenn ich bedenke, was der Versand von so einem Schrott dem Unternehmen an entgangener Arbeitszeit und Systemressourcen entgeht, halte ich diese Abmahnung persönlich für mehr als richtig.


    Wir (oder besser ich :D ) loggen z.B. bei uns alles mit (EMail und INet) und werten monatlich, notfalls personenbezogen, aus.


    Vor Einrichtung von Mail und/oder INet-Zugang haben unsere User auch zu unterschreiben, daß ihnen das bekannt ist und sie auch damit einverstanden sind.
    Missbrauch wird auf Grund unserer Betriebsvereinbarung mit Abmahnung oder in extremen Fällen mit Kündigung geahndet.


    m.

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