Passgesetz § 1 (3) Der Paß darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Daraus folgt, dass der Inhaber eines deutschen Passes zwangsläufig auch deutscher Staatsbürger ist, was aber natürlich nicht ausschließt, dass er noch eine (oder mehrere) weitere Staatsbürgerschaften hat. Mehrfache Staatsbürgerschaften sind zwar in Deutschland nicht erwünscht (normalerweise wird ein Ausländer nur eingebürgert, wenn er seine alte Staatsbürgerschaft aufgibt), es gibt sie aber in Ausnahmefällen trotzdem, z.B. bei der Einbürgerung von Ausländern, deren Heimatstaat seine Bürger nicht aus der Staatsbürgerschaft entlässt oder bei der Einbürgerung von Deutschen in Staaten, die eine mehrfache Staatsbürgerschaft zulassen.