Mietrecht: Strittige Formulierung im Mietvertrag

  • Hallo!


    Danke nochmal für die Infos - besonders an Zappi.


    Somit ist zumindest schonmal klar, daß die Aufschlüsselung der Betriebskosten keine "Was-wäre-wenn"-Geschichte ist.


    Momentanes Kopfzerbrechen bereitet mir aber mehr und mehr die Fomrulierung "[...] einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage". Heißt dies denn explizit, daß das andere Ende der Verteilanlage dann auch aus meine TV-Dose rauskommen muß? Oder könnte es vielmehr heißen "[...] einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, an die sich der Mieter gerne gegen zusätzliche Kosten anschließen lassen kann"?


    Fragen über Fragen...


    Viele Grüße!
    J


    PS: Das mit der Satellitenschüssel ist wohl keine so gute Idee. Anspruch auf die Genehmigung einer Satellitenanlage seitens des Vermieters hat man nicht, wenn die Möglichkeit eines Kabelanschlußes gegeben ist - es sei denn, man ist Ausländer und möchte durch die Satellitenschüssel sein Informationsbedürfnis nach heimische Nachrichten, Filmen, etc. befriedigen. Dies muß durch das Kabelnetz nachweislich nicht möglich sein. Aber selbst dann kann der Vermieter auf einen fachmännischen Aufbau der Anlage an einem Ort, an dem die Ästethik des Hauses am geringsten gestört wird, bestehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Justin
    "[...] einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage". Heißt dies denn explizit, daß das andere Ende der Verteilanlage dann auch aus meine TV-Dose rauskommen muß?


    Ja, denke schon.

    Zitat


    Oder könnte es vielmehr heißen "[...] einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, an die sich der Mieter gerne gegen zusätzliche Kosten anschließen lassen kann"?


    Mach das nicht alles an einzelnen Formulierungen fest. Alles hängt vom Einzelfall ab. Wie wird mit anderen Wohnungen verfahren usw. Ein Formularmeitvertrag soll für tausende von Fällen passen und ist deshalb allgemein gehalten.


    Warum gehst du nicht zu deinem Vermeiter hin und sagst, dass du laut Mietvertrag für Kabel bezahlst und daher auch Kabel haben möchtest. Wenn er sich weigert, geh zum Anwalt, wenn dir die Sache etwas wert ist oder du Rechtsschutz hast.


    Zappi

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Guck doch erst mal, ob Du für Kabel zahlst. Kriegst Du aus der Betriebskostenabrechnung raus - vielleicht von nem Nachbarn?


    Weil, wenn nicht, dann hast Du auch keinen Anspruch.

    Vertrauensliste Teil V #1, Teil IV #2, #3, #4, Teil III #5, Teil I (die ganz alte - mit Strg+F nach windsandsterne suchen) #6 - und die vielen, die sich nicht eintragen.

  • Frage zu Renovierung bei Auszug


    Hi TT'ler!


    Ich hab eine Frage die eigentlich zum Titel paßt.


    Ich habe vor aus meiner Mietwohnung auszuziehen. In meinem Mietvertrag steht, das ich alle 5 Jahre die Wände streichen soll. Des weiteren steht drinnen, dass ich beim Auszug streichen muss. Da ich im März 2 Jahre in der Wohnung wäre müsste ich ja eigentlich nicht streichen, oder?


    Ich hoffe ich habs einigermaßen verständlich formuliert?

  • Doch wenn ich das so lese mußt Du.
    Du mußt auf jeden Fall streichen, wenn Du ausziehst. Und wenn Du weiter da wohnst alle 5 Jahre.
    Die 5 Jahresformel ist zwar nach 2 Jahren mietzeit nicht erfüllt, aber der andere Teil, daß Du beim Auszug streichen mußt. Da spielt es keine Rolle, wann zuletzt gestrichen wurde.


    Ziemlich eindeutig wie ich finde.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Brainstorm

    Ziemlich eindeutig wie ich finde.


    Leider nicht ;)


    Letztes Jahr gab es ein BGH Urteil, welches generelle Endrenovierungsklauseln unabhängig vom Renovierungsbedürfniss der Wohnung für unwirksam erklärte.
    Ist in einem Vertrag eine solche Klausel vorhanden, ist auch gleich die Fristenklausel unwirksam (Bad/Küche alle 3 Jahre renovieren usw usw..)


    Was wirksam wäre nennt sich Quotenklausel (die dann besagt, das anteilige Renovierungskosten bezahlt werden müssen, wenn z.B. das letzt mal vor einem Jahr gestirchen wurde muss dann bei vorhandener Fristenklausel für den Bad/Küche Bereich 1/3 der anfallenden Reno-Kosten von Mieter getragen werden)


    Wen's interessiert: Nachzulesen z.B. hier: http://www.wdr.de/tv/ardbauen/archiv/031101_2.phtml

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Hast Du die Wohnung denn auch renoviert übernommen?


    Ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert uebernommen wurde macht überhaupt keinen Unterschied bei der Frage, wie bei Auszug zu verfahren ist! Häufiger Irrglaube!

  • Das mit dem Urteil wußte ich nicht. Ich bin nur nach dem Vertragsinhalt gegangen. Dann nehme ich alles obengesagte zurück und behaupte das Gegenteil. :)

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