Mietrecht: Strittige Formulierung im Mietvertrag

  • Hallo zusammen!


    Vor einiger Zeit bin ich in eine Wohnung eingezogen. Bei Einzug bin ich davon ausgegangen, daß ein TV-Kabelanschluß zur Wohungsausstattung gehört. Dem war leider nicht so. Im Mietvertrag steht allerdings bzgl. der Aufschlüsselung der Nebenkosten:


    "Neben der Miete werden folgende Betriebskosten [...] umgelegt: [...]
    o) die Kosten des Betriebes der Gemeinschaftsantennenanlage einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage"


    Meiner Meinung nach bedeutet die obige Formulierung, daß in der Wohnung ein Kabelanschluß zur Verfügung stehen müßte. Der Vermieter sieht das anders und sagt, damit sei nur die prinzipielle Möglichkeit gemeint, einen Kabelanschluß legen zu lassen.


    Vielleicht kennt sich jemand von Euch in Sachen Mietrecht und Mietverträge besser aus als ich und kann mich aufklären, was genau die obige Formulierung bedeutet.


    Viele Grüße!
    J

  • Das war sicher ein Formularmietvertrag und die Formulierung mit dem Kabel wurde halt nicht gestrichen.


    Einen Anspruch auf Kabelanschluss hast du aus dieser Formulierung nicht, da diese ja nur regelt, wie mit den Kosten eines solchen evtl. bestehenden gemeinschaftlichen Kabelanslusses verfahren werden soll(Einbeziehung in die Betriebskostenabrechnung).


    Das heißt, was nicht vereinbart ist, gibt dir keinen Anspruch. Wenn also die Wohnung nicht als solche mit Kabelanschluss angepriesen worden ist, besteht kein Anspruch darauf.


    Ein TV-Kabelanschluss ist sicher nicht obligatorisch und nicht selbstverständlich in einer Mietwohnung. Wie sonst wären die unzähligen Satellitenantennen an Wohnhäusern zu erklären.


    Mir scheint, du hast bei Vertragsschluss einfach nicht daran gedacht und dir darüber auch keine Gedanken gemacht.


    Zappi

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Hi, ich hätte bei dieser Formulierung auch angenommen, dass ein Kabelanschluss in der Wohnung vorhanden ist.


    Linke Sache das ...


    Ich würde jetzt einfach die Zustimmung zu einer Satelliten-Schüssel beim Vermieter anfordern und deutlich machen, dass Dein Informationsbedürfnis so gross ist, dass Du dieses leider nur mit einer 150cm-Schüssel befriedigen kannst.


    Im Prinzip kann er die Zustimmung nicht verweigern.


    Du würdest natürlich darauf verzichten können, wenn ein Kabelanschluss vorhanden wäre - wovon Du ja auch ausgegangen wärest.


    Mal gucken, was er dann dazu sagt ;-)

  • Hallo,


    sei doch froh, wenn Du keinen Fernsehempfang hast!


    Da brauchst Du nicht Deine schöne Zeit vor der Glotze zu verplempern.


    Ich vermisse den Fernseher keine Minute!


    Schon allein Nachrichten, die mit Bildern zusammen übertragen werden verleiten dazu, das Gehirn abzuschalten. Wenn Du etwas liest, ob am Bildschirm oder in einer Zeitung, dann machst Du Dir selber ein Bild, d.h. Du denkst nach.
    Ist zwar nicht unbedingt von den Kirch&Co. gewünscht, aber Du blickst einfach klarer durch.


    'tschuldigung, wenn das jetzt nicht so zum Thema gehört, aber Anregungen zum Nachdenken können m.W. nie schaden.


    Gruß
    Ericsson Fan

  • Hi,


    Zitat

    Ich würde jetzt einfach die Zustimmung zu einer Satelliten-Schüssel beim Vermieter anfordern und deutlich machen, dass Dein Informationsbedürfnis so gross ist, dass Du dieses leider nur mit einer 150cm-Schüssel befriedigen kannst.


    Im Prinzip kann er die Zustimmung nicht verweigern.


    Täusch dich da mal nicht. Er kann die Zustimmung aus diversen Gründen verweigern. Dann muß aber die Möglichkeit bestehen, einen Kabelanschluß anzumelden. Sat-Schüssel verweigern und dann kein Kabel haben, geht glaub nicht. Fernsehen ist ja inzwischen Grundbedürfniss...


    Zu der eigentlich Problematik. Verpflichtet ist er durch den Absatz,IMHO, nicht. Lass dir mal einen Nebenkostenaufschlüsselung geben. Steht da ein Kabelanschluß drin, muß er ihn zur Verfügung stellen. Zahlst du nicht dafür, ist das egal. IMHO ist das eher als was-wäre-wenn zu verstehen. Ist natürlich nur meine Meinung, und ich bin kein Rechtsanwalt oder sowas in der Art.


    Frag ihn einfach ob du eine Schüssel aufbauen darfst und wenn nicht ob es Kabel gibt. Streite dich nicht deswegen mit dem Vermieter rum. Letztendlich willst du da (vermutlich) länger drin wohnen und wenn du ihm jetzt gleich schon ans Bein pisst, wird er dir auch nicht entgegenkommen.


    bastian

  • Gibt aber Regelungen, daß man aus religiösen Gründen eine Sat-Schüssel anbringen darf (hauptsächlich für Mekka-TV etc.), auch wenn Kabel vorhanden ist und Schüsseln laut Mietvertrag verboten sind!

  • Mit der genannten Passage wird nur geregelt, welche Kosten im einzelnen umgelegt werden dürfen, sofern sie anfalen.


    Ein Anspruch auf einen Kabelanschluß leitet sich daraus nicht ab.
    Das müsste schon noch gesondert vereinbart sein.



    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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  • Hallo zusammen!


    Zunächst Danke für die Antworten! Ich möchte aber mal auf Zappi näher eingehen:


    Zitat

    Original geschrieben von Zappi
    Das war sicher ein Formularmietvertrag und die Formulierung mit dem Kabel wurde halt nicht gestrichen.


    So ist es. Es handelt sich dabei um einen vorgedruckten Mietvertrag, wie man ihn wohl in Schreibwarengeschäften kaufen kann.


    Zitat

    Einen Anspruch auf Kabelanschluss hast du aus dieser Formulierung nicht, da diese ja nur regelt, wie mit den Kosten eines solchen evtl. bestehenden gemeinschaftlichen Kabelanslusses verfahren werden soll(Einbeziehung in die Betriebskostenabrechnung).


    Meinst Du, daß sich hierbei um eine "Was-wäre-wenn"-Geschichte handelt? Warum steht denn dann bei dem betreffenden Passus "Nicht zutreffendes bitte streichen."? Ebenso wurde der Unterpunkt mit den Betriebskosten für den Fahrstuhl getrichen - weil es keinen gibt. Der Vermieter hätte dann doch diesen Passus stehen lassen können - mit der Begründung "Aber vielleicht gibt's demnächst ja mal einen Fahrstuhl!".


    Auch die Überschrift "Neben der Miete werden folgende Betriebskosten [...] umgelegt: [...]" besagt doch, daß hier tatsächlich Kosten umgelegt werden. Wäre es so wie Zappi sagt, müße es doch lauten: "Neben der Miete können folgende Betriebskosten [...] umgelegt werden: [...]" - oder sehe ich das falsch?


    Zitat

    Ein TV-Kabelanschluss ist sicher nicht obligatorisch und nicht selbstverständlich in einer Mietwohnung. Wie sonst wären die unzähligen Satellitenantennen an Wohnhäusern zu erklären.


    Mir scheint, du hast bei Vertragsschluss einfach nicht daran gedacht und dir darüber auch keine Gedanken gemacht.


    Sicherlich ist auch heutzutage ein Kabelanschluß nicht obligatorisch für eine Mietwohnung - so gibt es aber dennoch genügend Vermieter, die soetwas anbieten. Die Besichtigung der Wohnung war bereits etwa 1 Woche her, als ich mich entschied, sie zu nehmen. Ob nun ein Kabelanschluß in dieser Wohnung vorhanden war oder nicht - daran konnte ich mich nicht mehr genau erinnern. Daher habe ich ja den Mietvertrag genau gelesen und eben o.g. Passage so interpretiert.


    Nunja, ich denke, daß nur ein Anwalt für Mietrecht diese Sache genau klären könnte...


    Viele Grüße!
    J

  • Justin:


    Wenn in den Betriebskosten hingegen andere Passagen gestrichen worden sind (Aufzug, weil nicht vorhanden) und der Passus für den Kabelanschluss explizit nicht gestrichen ist und du folglich monatlich quasi auch für Kabelanschluss Betriebskosten zahlst, sieht die Sache u.U. anders aus.


    Ein Gericht hat schon mal entschieden, dass aus der Vorauszahlung von Betriebskosten für Kabelanschluss ein Anspruch darauf resultiert.


    Zitat:
    "Gerade aus dem Umstand heraus, daß die Mieter die Betriebskosten für den Kabelanschluß haben tragen müssen, ergibt sich zwingend die zumindest konkludente Vereinbarung, daß dann auch der Kabelanschluß vom mietvertraglichen Nutzungsrecht der Mieter mitumfaßt worden ist."


    Das Urteil in Auszügen:


    [...]Nutzungsanspruch eines Kabelanschlusses
    Das Amtsgericht Winsen/Luhe hat mit Urteil vom 26.1.1998 - 4 c 1742/97 (ZMR 1998, S. 785 f.) folgende Entscheidung getroffen:


    Zahlt der Mieter an den Vermieter Betriebskosten für die Nutzung eines Kabelanschlusses, so umfaßt der vertragliche Mietgebrauch das Nutzungsrecht des Kabelanschlusses. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt, einseitig statt des Kabelanschlusses den Empfang über eine Satellitenanlage zur Verfügung zu stellen.


    Aus den Gründen ergibt sich insbesondere folgendes:


    Gerade aus dem Umstand heraus, daß die Mieter die Betriebskosten für den Kabelanschluß haben tragen müssen, ergibt sich zwingend die zumindest konkludente Vereinbarung, daß dann auch der Kabelanschluß vom mietvertraglichen Nutzungsrecht der Mieter mitumfaßt worden ist. Insoweit ist dieses genauso zu behandeln, als wenn den Mietern Zubehörräume, wie etwa ein Trockenboden zur Verfügung gestellt worden wäre gegen ein Entgelt. Auch in diesen Fällen umfaßt dann der Mietgebrauch auch die Nutzung dieser Räume mit der Konsequenz, daß der Vermieter nicht einseitig berechtigt ist, dieses mietvertragliche Verhältnis wieder aufzuheben. [...]


    Es ging hier um die Nutzung eines Kabelanschlusses neben einer Satelittenanlage ausländischer Mieter.


    Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, den Vermieter aufzufordern, für Kabelanschluss zu sorgen. Das Urteil passt zwar nicht 100 %ig, weil es in dem Rechtsstreit darum ging, ob der in der Vergangenheit bereits genutzte Kabelanschluss nach Installation einer Satelittenantenne weiter vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden muss. Aber wenn du Rechtsschutz hast und die Kosten eines Prozesses abgedeckt sind, warum nicht versuchen.;)


    Zappi

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian_S



    Täusch dich da mal nicht. Er kann die Zustimmung aus diversen Gründen verweigern. Dann muß aber die Möglichkeit bestehen, einen Kabelanschluß anzumelden. Sat-Schüssel verweigern und dann kein Kabel haben, geht glaub nicht. Fernsehen ist ja inzwischen Grundbedürfniss...


    das aber auch über Antenne gestillt werden kann. Nirgendwo steht geschrieben, dass Privatfernsehen ein Grundbedürfnis ist. Und mit ARD, ZDF, den Dritten und in aller Regel zumindest RTL und VOX sollte dieses Bedürfnis zunächst einmal befriedigt werden.


    Ansonsten halte ich es auch für sinnvoller, erstmal mit dem Vermieter zu sprechen, als ihm direkt mit dem Anwalt zu kommen und sich so direkt zu Beginn des Mietverhältnisses unbeliebt zu machen... und einen ggfs. unnötigen Rechtsstreit vom Zaune zu brechen, Die Gerichte haben eh genug zu tun und da sind wichtigere Dinge dabei, als Kabelanschlüsse...

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

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