Moin Community,
hier mal wieder eine Fall für die Juristen-Fraktion:
Ich habe vor ca. einem Jahr meine Frontscheibe wegen Steinschlag tauschen lassen. Beim Abholen des Wagens habe ich die Selbstbeteiligung iH. von 150 € beglichen und die Aktion damit als erledigt betrachtet. Der Restbetrag sollte direkt mit der Versicherung abgerechnet werden.
Offensichtlich ist die Werkstatt nicht auf zeitnahe Zahlung angewiesen, zumindest haben die nach nun fast einem Jahr gemerkt, dass sie wohl irgendwie vergessen haben, die Rechnung an die Versicherung zu senden. Zu allem Überfluss muss ich jetzt auch noch die Zahlung nachweisen. Hoffentlich lief das damals über EC, bei Bar ist die Rechnung sicher schon im Nirwana (ich weis, sollte man immer aufheben :flop: ).
So, nun befürchte ich halt, dass die Versicherung die Zahlung verweigert, weil dass alles schon so lange her ist.
Hätte die Werkstatt die Forderung gegen die Versicherung rechtzeitig geltend gemacht, wäre der Schaden IMHO von dieser reguliert worden und ich könnte dies jetzt der Forderung entgegensetzen. Die Werkstatt hat dies aber grob fahrlässig unterlassen und ist mir desshalb zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (sprich Regulierungsbetrag abzgl. ausgebliebenen Beitragserhöhung). Ich könnte also Forderung gegen Schadensersatz aufrechnen.
Mir fehlen: Vertragsform der Direktverrechnung. Dienstleistungsvertrag? Nebenpflichten aus Werkvertrag "Scheibe wechseln"? sonstiges?
Was wäre die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz? Ist meine Berechnung des Schadens richtig?
Jetzt seid Ihr dran ...
Orlet