Unabhängig von der Frage, ob "es sich gehört", sich rechtliche Schritte zu überlegen, wenn man sich durch einen Anbieter getäuscht fühlt: Ein durchsetzbarer Anspruch gegen EPS besteht nicht. Der Kaufvertrag kommt erst zu Stande, wenn EPS geliefert hat. Darauf wird auch ausdrücklich bei der Abwicklung der Bestellung im Online-Shop hingewiesen. Im Übrigen behält sich EPS Irrtümer vor (steht auch da).
Das ist alles nicht nur rechtlich einwandfrei, sondern auch Voraussetzung dafür, dass es überhaupt Online-Shops gibt. Wäre der Anbieter in jedem Fall zur Vertragserfüllung verpflichtet, würde sich keine seriöse Firma auf die damit verbundenen Risiken einlassen. Deshalb ist das auch überall so, nicht nur bei EPS.
Wohl eher theoretisch käme ein Schadensersatz wegen irreführender Werbung nach § 3 UWG in Betracht. Voraussetzung wäre hierfür zunächst, dass EPS von der irreführenden Wirkung wusste oder hätte wissen müssen - was wohl kaum unterstellt und noch viel weniger nachgewiesen werden kann. Außerdem ist nicht erkennbar, worin der zu ersetzende Schaden bestehen soll.
Alexander