Privat jemanden abschleppen lassen?

  • Hy,


    die Einfahrt zu unserem Haus ist in einer kleinen Straße, die gerne auch als Parkplatz für das angrenzende Schwimmbad, den Tennis- und den Sportplatz oder das Kulturhaus gebraucht wird.


    Diese Straße ist eigentlich nur eine Zulieferungsstraße für das Kulturhaus und dementsprechend schmal. Wenn jetzt jemand genau gegenüber meiner schmalen Einfahrt steht, komme ich da nicht mehr rein oder raus. Ebenso, wenn jemand ganz oder auch nur teilweise direkt vor meiner Einfahrt steht. Über das Schild "Ausfahrt freihalten" schaut ständig einer weg und stellt sich so, dass mein Weg blockiert ist.


    Kann ich dann denjenigen (wenn ich ihn nicht finden kann) abschleppen lassen? Wenn ja, wer kann das machen, ein ortsnaher Schrotthändler zum Beispiel? Wo muss das abgeschleppte Auto abgestellt werden? Wie muss ich das dem Abgeschleppten mitteilen? Muss ich die Polizei informieren? Was kostet das und wer muss die Kosten tragen? Was passiert, wenn das Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wird?


    Ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen?

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Vielen Dank, bimmelbommel. :top: Damit ist schon ein Teil meiner Fragen abgegolten. Leider aber noch nicht alle.


    Kann mir vielleicht noch jemand detaillierter Auskunft geben? Wäre sehr nett...

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Servus,


    ich würde in solchen Fällen auf jeden Fall die Polizei verständigen, damit diese das Abschleppen veranlasst.
    So verhinderst Du, auf den anfallenden Kosten sitzen zu bleiben.


    Für Beschädigungen am abzuschleppenden Fahrzeug haftet der Abschleppunternehmer.


    m.

  • Da die Leute im öffentlichen Verkehrsraum (also nicht auf Privatgelände) parken, wie bereits hier geschrieben immer die Polizei holen wegen einer Verkehrsbehinderung. Erspart Dir eventuell eine Menge Streß.

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  • nabend...


    leider hilft die Polizei in bestimmten Fällen nicht.


    Ist z.B. das Einfahren in das Grundstück behindert, wird meist nicht abgeschleppt. Es wäre m.E. "unverhältnismäßig" das behindernde Fahrzeug dem Verfügungsbereich des Führers/Halters zu entziehen. Die Begründung liegt dann so, dass Du mit Deinem Fahrzeug ja irgendwo anders Parken könntest, also in Deiner Bewegungsfreiheit nicht groß eingeschränkt werden würdest.


    Entsteht Dir durch solche "Unliebsamkeit" irgendein messbarer Schaden, kannst Du diesen dann über den zivilrechtlichen Weg vom "Behindernden" einfordern.


    Bist Du jedoch "eingeparkt" auf Deinem Grundstück, wird in der Regel abge-schleppt, die Kosten übernimmt dann zunächst die Stadt (oder der Landkreis, pp.) und treibt diese selber beim "Störer" ein.


    Stellt sich der Behindernde direkt in Deine Einfahrt, also auf Privatgrund, kann die Polizei m.E. nicht das Abschleppen anordnen oder unterstützen.



    Gruss KURTi

    div. RVs auf Nachfrage (EPS+D1)

  • Zitat

    Original geschrieben von DerKurti
    Ist z.B. das Einfahren in das Grundstück behindert, wird meist nicht abgeschleppt. Es wäre m.E. "unverhältnismäßig" das behindernde Fahrzeug dem Verfügungsbereich des Führers/Halters zu entziehen. Die Begründung liegt dann so, dass Du mit Deinem Fahrzeug ja irgendwo anders Parken könntest, also in Deiner Bewegungsfreiheit nicht groß eingeschränkt werden würdest.


    Das mit der Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen ist immer so eine Sache... Ich hätte nie gedacht, daß es rechtens ist, Autos abzuschleppen, weil der Parkschein abgelaufen war... (Klick)


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • jaja, ...


    wie heißt es so schön "...auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand..." .


    Das kann ich für Deutschland nicht so unterschreiben, ggf. aber in den USA ;)


    Ich denke der Unterschied bei diesen Abschleppmaßnahmen ist, dass beim Parken in einer Grundstückszufahrt ein konkreter, geschlossener Nutzerkreis betroffen ist, also z.B. die Eigentümer oder Mieter. Somit kann hier nicht von der viel zitieren "Allgemeinheit" gesprochen werden, die beeinträchtigt wird.


    In einer Fußgängerzone oder halt auf einem öffentlichen Parkplatz wiederum wird DIE Allgemeinheit beeinträchtigt, da sie/es ja kein in sich geschlossener Personenkreis ist. Ergo müssen hier dann wieder die Gesetzeshüter 'ran.


    Dies ist zwar nicht die eigentliche, originäre Aufgabe, vielmehr müßte da m.E. die zuständige Ordnungsbehörde tätig werden.


    Gruss KURTi

    div. RVs auf Nachfrage (EPS+D1)

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