Unterhaltszahlung in welcher Höhe?

  • Hallo,


    hab mal ne Frage, leider was die Suche bis jetzt hier Erfolglos.


    Ich war ne weile Arbeitslos und das Jugendamt zahlte Unterhaltsvorschuss an meine Exfrau für mein Kind (106€), nachdem ich arbeit gefunden habe hab ich die Zahlung vom Jugendamt übernommen, weil meine Exfrau meinte Sie würde nur das wollen. Mittlerweile hab ich aber ein Brief im Breifkasten gehabt von ihrem Rechtsanwalt wo drin steht das ich lauf meinem Nettoeinkommen (900€) 171€ zahlen müsste. Da sie "Mitleid" mit mir hat, verlangt sie "nur" 150 €. So nun meine Frage:


    - Da das Nettoeinkommen normalerweiße nur bei 830€ liegt würde sich da im Betrag von den 171€ was ändern und wenn ja was müßte ich dann zahlen.
    - Wenn ich die 171€ abziehe von meinem Netto, dann könnte ich auch wieder arbeitslos sein, wie finanziere ich dir Mehrkosten die ich habe, dadurch das ich jeden Tag auf Arbeit fahren muss, die ich ja nicht hätte ohne Arbeit.


    Vielleicht kann mir ja da mal einer Licht ins dunkel bringen :-).



    Ps.: Der Beitrag soll nicht den Verdacht erwecken das ich nicht arbeiten will bzw. mich drücken will vor der Unterhaltszahlung und bitte keine "dummen" Komentare, weil ihr kennt die Zusammenhänge nicht.

    Geht nicht, gibt´s nicht !

  • Re: Unterhaltszahlung in welcher Höhe?


    Zitat

    Der Beitrag soll nicht den Verdacht erwecken das ich nicht arbeiten will bzw. mich drücken will vor der Unterhaltszahlung und bitte keine "dummen" Komentare, weil ihr kennt die Zusammenhänge nicht.


    Hmm... sorry, aber das:

    Zitat

    Wenn ich die 171€ abziehe von meinem Netto, dann könnte ich auch wieder arbeitslos sein, wie finanziere ich dir Mehrkosten die ich habe, dadurch das ich jeden Tag auf Arbeit fahren muss, die ich ja nicht hätte ohne Arbeit.


    klingt schon irgendwo danach. Daß keiner die Zusammenhänge kennt, dafür können wir ja nun nix. Dann darfst Du solche Fragen halt nicht stellen.


    Es scheint in Deinem Falle in der Tat so zu sein, dass Du rechnerisch besser wegkommst, wenn Du nicht arbeitest, da Nettolohn bei Arbeit minus Fahrtkosten minus Unterhalt weniger sind als Arbeitslosengeld. Daran wird man wahrsch. auch nix ändern können.


    Und da wären wir dann eben doch bei den Sprüchen angelangt, die Du nicht hören willst...

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Genau so hab ich mir das gedacht und um "Sprüche" vorzubeugen, hab ich dieses halt vor weg genommen.
    Weil jemand zu verurteilen ist immer einfacher, Erfahrung hat dies schon auf bewiesen und um die hier nicht aufkommen zu lassen, halt mein Ps. dazu.


    Es geht einfach darum das ich froh bin arbeit zu haben und sie auch weiterhin behalten möchte, das steht auch nicht zur Debatte, aber es könnte doch sein das sich jemand damit auskennt und mir sagen kann ob das Geld was von mir verlangt wird der Tatsächlichen Höhe entspricht, bzw. bei 830€ sich noch senkt. Oder ob man, wenn man seine monatl. Kosten angibt event. auch weniger zahlen muss?


    Gruß

    Geht nicht, gibt´s nicht !

  • Soweit ich informiert bin, dient zur Ermittlung der Unterhaltsleistung die sog. Düsseldorfer Tabelle


    Ich denke aber das Problem ist die Denkweise, wie Du an die Sache herangehst. Du hast ein Kind dem Du gegenüber verpflichtet bist. Der Staat übernimmt Deine Rolle als Fürsorger nur stellvertretend, solange Du diese nicht selbst erfüllen kannst. Mit der Einstellung "ich zahle nur soviel ich muss, soviel wie unbedingt notwendig ist und sich lohnt" verbaust Du Dir nur die eigene Zukunft und wahrscheinlich auch die Deines Kindes.

  • Also die Fahrtkosten kannst Du tehr. abziehen aber so einfach ist das auch wieder nicht. Da hier das Jahreseinkommen zugrunde gelegt wird. Danach greifen die Berechnungen der Düsseldorfer Tabelle.


    Hast Du keinen Anwalt/in mit der Du im einzelnen Deine Einkommen / Verpflichtungen etc. berechnen kannst ?

  • Hallo,


    die Gerichte und zuständigen Behörden richten sich bei der Unterhaltsberechnung nach den sog. Düsseldorfer Tabellen. diese findest Du z.B. hier: KLICK


    Wenn man mal diese Tabelle als Anhaltspunkt nimmt, kommst Du mit der Unterhaltszahlung noch recht gut weg.




    Im Übrigen ist IMHO anzumerken, dass ja Deinem Kind und nicht der Mutter der Unterhalt zugute kommt. Während Deiner Arbeitslosigkeit wurde bei Weitem nicht soviel gezahlt. Dein Argument, während der Arbeitslosigkeit standest Du genauso schlecht da, kann ich aus diesem Grunde nicht nachvollziehen, da es in erster Linie um die Grundversorgung Deines Kindes geht.



    EDIT: War ich mal wieder zu langsam...

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Laut neuester Düsseldorfer Tabelle müsstest du den Mindestsatz für 0- 5 Jährige Unterhaltspflichtige Kinder von 199,-€ zahlen. In den Anmerkungen zur Tabelle ist jedoch auch klar geregelt welcher Mindestselbstbehalt dir bleibt. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind das 840,-€.


    Wärst du erwerbslos wären es 740,-€


    Der Mindestselbstbehalt kann unter Umständen erhöht werden, wenn es der Einzelfall erfordert. Ausserdem kannst du von deinem Nettoeinkommen noch berufsbedingte Aufwendungen abziehen:


    Zitat:


    "Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. "


    Zitat Ende.


    Gruß iric

  • iric:


    Die Düsseldorfer Tabelle stellt kein zwingendes Recht dar, sondern daran wird sich nur zur Berechnung des Unterhalts orientiert. Insbesondere ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, z.B. wohnt der Unterhaltspflichtige zu Hause, hat er erhöhte Werbungskosten, ist er hochverschuldet, etc. ...

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Zitat

    Ich denke aber das Problem ist die Denkweise, wie Du an die Sache herangehst. Du hast ein Kind dem Du gegenüber verpflichtet bist. Der Staat übernimmt Deine Rolle als Fürsorger nur stellvertretend, solange Du diese nicht selbst erfüllen kannst. Mit der Einstellung "ich zahle nur soviel ich muss, soviel wie unbedingt notwendig ist und sich lohnt" verbaust Du Dir nur die eigene Zukunft und wahrscheinlich auch die Deines Kindes.


    Ich wollte nur eine Info haben nicht eine Belehrung, das ist das was ich meinte das man den HG kennen muß um zu urteilen. Ich würde für mein Kind auf der Stasse leben damit es ihm gut geht, nur leider wir es ihm nicht zu gute kommen nur seiner Mutter.




    Zitat

    Hast Du keinen Anwalt/in mit der Du im einzelnen Deine Einkommen / Verpflichtungen etc. berechnen kannst ?


    Leider nicht und ich hätte auch nicht das Geld dafür, aber vielleicht gibt es ja eine stattliche Stelle die mich kostenlos beraten kann.




    Zitat

    Laut neuester Düsseldorfer Tabelle müsstest du den Mindestsatz für 0- 5 Jährige Unterhaltspflichtige Kinder von 199,-€ zahlen. In den Anmerkungen zur Tabelle ist jedoch auch klar geregelt welcher Mindestselbstbehalt dir bleibt. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind das 840,-€.



    Danke Iric für deinen Beitrag zu diesem Thema und genau das wollte ich wissen, nun muss ich nur noch sehn an welche Stelle ich mich da wenden muss um das in meinem Konkreten Fall berechnen zu lassen.

    Geht nicht, gibt´s nicht !

  • Zitat

    Die Düsseldorfer Tabelle stellt kein zwingendes Recht dar, sondern daran wird sich nur zur Berechnung des Unterhalts orientiert. Insbesondere ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, z.B. wohnt der Unterhaltspflichtige zu Hause, hat er erhöhte Werbungskosten, ist er hochverschuldet, etc. ...



    Nunja genau das ist ja auch mein Problem, aber wer bzw. welche Stelle außer ein Anwalt den ich nicht zahlen kann, kann mir da weiter helfen?

    Geht nicht, gibt´s nicht !

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