Vodafone = Service-Wüste
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OT ich weiss, aber Doubletaker Du hattest schon mit 10 Jahren ein Handy ? *ungläubigguck*
Zum Thema
warum gehst Du nicht gleich zu Deinem Bekannten ? Nur weil der Neusser Knilch (ich glaub, ich kenn den Laden sogar ;)) nix taugt, muss der ganze Service nicht stimmen......
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Einen rechtlichen Anspruch auf ein neues Gerät hat Du nie, da sich der Händler immer für Nachbesserung entscheidenen kann.
Wenn ein Gerät von Anfang an defekt ist, was eben angenommen wird, wenn der Fehler gleich in der ersten halben Std. auftritt, kann das Gerät kulanterweise gegen ein niegelnagelneues ausgetauscht werden.
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toyboy:
hab mich in den unterlagen bei meinem dad schlau gemacht.
hab 1994 zum 10. geburtstag einen telekom d1 vertrag mit einem
motorola d1-527 bekommen. dann hab ich nach 2 jahren zu
mannesmann d2 gewechselt, weil mein dad den service bei
d1 nicht so toll fand und wegen dem azubi in der firma meines
dads, der war dann bei mannesmann d2 und hab dann das
s10 bekommen, dann ging es mit dem s25 weiter und das
ding ist mir kaputt gegangen, dann gab's vom eigenen geld
ein c25. mit der vvl gab's dann ein SL45 und anschließend
das SL45i mit einer zusätzlichen gebühr von siemens. dann
letztes jahr mit der vvl ein panasonic gd87, dass meine mom
dann kaputt geschmissen hat, konnte mir dann auf kosten von
meinem dad ein 3650 kaufen und hab es letzte woche verkauft
und besitze nun das sl55. sorry für meine handy-geschichte,
aber sowas kann bzw. wollte ich nicht auf mir ruhen lassen...ps: wenn du mein profil gelesen hast, dann hättest du das mit
den handys auch gefunden...*auchwiederzumthemakomm*
den hab ich nicht unnötig wegen der geschichte stören wollen,
weil er doch einiges um die ohren hat. denke, dass es mir an
dem tag alles zu viel geworden ist. denn da hat jeder was
anderes erzählt bei vodafone. von den ganzen hotlinern bis
hin zu dem leiter im shop. aber ich bin froh, dass ich gestern
in dem shop in bilk war und da hab ich wirklich guten service
bekommen...ganymed:
naja, jeder erzählt irgendwie was anderes... ich bin jetzt auf dem
stand der dinge, dass man mit seinem handy bis zu einer halben
stunde telefonieren kann und dass innerhalb von 5 werktagen und
wenn dann ein fehler auftritt, kriegt man dann ein neues handy...
das hat der im neusser shop angeblich im nachhinein nicht verweigert,
aber er wollte es halt nicht machen. den rest der story kennst du ja
bereits... -
Zitat
Original geschrieben von ganymed
DaFunkEinen rechtlichen Anspruch auf ein neues Gerät hat Du nie, da sich der Händler immer für Nachbesserung entscheidenen kann.
Wenn ein Gerät von Anfang an defekt ist, was eben angenommen wird, wenn der Fehler gleich in der ersten halben Std. auftritt, kann das Gerät kulanterweise gegen ein niegelnagelneues ausgetauscht werden.
Glaub mir, ich weiß schon, wovon ich rede.
Der Stand, den du nennst, ist noch der Stand von *vor* der Schuldrechtsreform.Seit der Schuldrechtsreform hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Diese Nacherfüllung kann entweder durch Nachlieferung oder durch Nachbesserung passieren.
Das Wahlrecht steht dem Kunden zu, nur in Ausnahmefällen kann der Händler die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung ablehnen und somit den Kunden auf die zweite Variante festlegen.
Durch AGB kann die Wahlmöglichkeit des Kunden nicht beeinflusst werden.
Der Händler kann sich also im Normalfall nichts aussuchen, das darf nur der Kunde.Es hat rein gar nichts mit Kulanz zu tun, wenn man vom Shop ein neues Gerät bekommt.
Auch die Annahme eines Defekts von Anfang nur bei Erfüllung der von dir genannten Bedingungen kann ich so nicht zustimmen.
In den ersten sechs Monaten der Gewährleitunsfrist gilt eine Beweislastumkehr. D.h. der Händler muß nachweisen, dass ein Mangel von Anfang an nicht bestand. Und das soll er erst einmal schaffen:D .
Zum Beispiel kann ein Simkartenfehler beim Handy sporadisch auftreten, so dass es möglich ist, länger als 30 Minuten zu telefonieren.
Das kann nicht der Punkt sein, an den man anknüpft.Fazit:
Der Rechtsanspruch auf ein neues Gerät steht im aktuellen BGB in
§§437 I 1, 439, die genannte Wahlmöglichkeit in 439 I BGB.
Der Beweis, dass der Mangel nicht bei Gefahrübergang estand ist vom Verkäufer nach der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB zu erbringen.Ich hoffe, ich konnte alle Klarheiten beseitigen;)
Gruß
Chris -
@ DaFunk
Dass klingt jetzt ein bisschen nach Grundkurs BGB.
Fraglich ist halt wie das in der Praxis aussieht.Vielleicht ist es mit einem Bsp. leichter zu erklären:
Mal angenommen der Vibrationsalarm des neuen Geräts
funktioniert nicht. Bist Du wirklich davon überzeugt, dass
man dann ein neues Gerät bekommt? Ja wohl nicht, da
ein Neugerät ja hier im Vergleich zu Nacherfüllung
unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Der Händler kommt also
seiner gesetzlichen Pflicht nach, wenn der das Gerät reparieren lässt
oder Dir ein Swap-Gerät gibt.Die 6 monatige Beweistlastumkehr gem. 476 haben egtl. gar nichts mit der Diskussion zu tun. Und mal ganz ehrlich: Die 6 Monate interessieren in der Praxis kein Schwein, da ja jeder Hersteller mind. 12 Mon. Garantie gibt.
Es geht hier (= in diesem Thread) eigentlich gar nicht um die gesetzlichen Regelungen bei Sachmängelhaftung, sondern allein spezielle Regelungen bei den Netzbetreibern, wenn man dem Kunden ein von Anfang an defektes Gerät ausliefert.
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Könnte vielleicht daran liegen, dass es die Grundlagen sind, die man auch im Grundkurs BGB lernt .
Zum Problem an sich:
ZitatDie 6 monatige Beweistlastumkehr gem. 476 haben egtl. gar nichts mit der Diskussion zu tun. Und mal ganz ehrlich: Die 6 Monate interessieren in der Praxis kein Schwein, da ja jeder Hersteller mind. 12 Mon. Garantie gibt.
Wenn man unsauber arbeitet und Garantie und Gewährleistung vermischt, mag das so sein. Wenn *ich* bei einem Händler etwas reklamiere, berufe ich mich nicht auf einen Garantievertrag mit dem Hersteller, der im Übrigen ganz anderen Bedingungen unterliegt, als die gesetzliche Gewährleitstung (Einschränkungen der Garantie), sondern auf die gesetzliche Gewährleitung und dabei ist die Beweislastumkehr entscheidend.
ZitatEs geht hier (= in diesem Thread) eigentlich gar nicht um die gesetzlichen Regelungen bei Sachmängelhaftung, sondern allein spezielle Regelungen bei den Netzbetreibern, wenn man dem Kunden ein von Anfang an defektes Gerät ausliefert.
Aber es geht doch darum, dass ein Kunde ein defektes Gerät erhalten hat und nun ein anderes möchte. Und die Frage, ob der Kunde ein SWAP-Gerät, ein neues oder Reparatur erhält regelt sich eben nach dem BGB und nicht nach irgendwelchen Regelungen der Netzbetreiber.
Das war es, was ich erklären wollte.
Natürlich steht es jedem frei, ein SWAP zu akzeptieren, wenn er möchte.
Mir geht es nur um Leute, die kein SWAP möchten, aber vom Netzbetreiber eines aufgedrückt bekommen sollen.Zu der Frage der Unzumutbarkeit:
Mit Fällen aus der Praxis kann ich nicht dienen, weil einfach noch keine Rechtsprechung zum Thema existiert.
Was ich dazu sagen kann, ist dass ein grobes Mißverhältnis bestehen muß.
Der Gesetzgeber dachte dabei an nahezu rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung. Das ist etwa der Fall, wenn man bei einem Massenprodukt auf Nachbesserung besteht, obwohl die Kosten dafür weit größer sind, als bei Neulieferung. Umgekehrt bei einer Maschine, bei der etwa ein Schlauch defekt ist, der ohne Schäden am Gerät ausgetauscht werden kann, die Kosten für den Austausch aber erheblich wären (Transport usw.).
Der Gedanke dahinter ist aber, dass die normale Gattungssache ausgetauscht werden muß.
In einem Punkt muß ich dir aber Recht geben:
Die Amtsgerichte sind gerade dabei die Intention des Gesetzgebers kräftig zu verkennen und gehen davon aus, dass die Nachlieferung unzumutbar ist, wenn die Kosten dafür die Kosten der Nachbesserung um 30 % übersteigen.Das ändert aber nichts daran, dass die Lösung SWAP nicht ohne die Zustimmung des Kunden zur Diskussion steht. Und da kann der Netzbetreiber regeln, soviel er will.
Kann der Netztbetreiber die Nachlieferung ablehnen, bleibt nur die Nachbesserung. Lehnt er auch diese ab, kommen wir zu Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.Ganz nebenbei bemerkt, finde ich es nicht besonders gut, die Diskussion nur auf die Regelungen der Netzbetreiber begrenzen zu wollen, wenn der Kunde ganz andere Möglichkeiten zur Verfügung hat.
Es geht schließlich bei einer solchen Frage um die Lösung zur Zufriedenheit des Kunden und diese Lösung biete ich durch meine Erklärungen der Rechtslage an.Gruß
Chris -
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