Kurz gesagt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen kann der Vermieter die Zustimmung von dir verlangen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann er mit deiner Zustimmung trotzdem erhöhen.
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Kurz gesagt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen kann der Vermieter die Zustimmung von dir verlangen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann er mit deiner Zustimmung trotzdem erhöhen.
ZitatOriginal geschrieben von horstihorsthorst
...
"einfach widerrufen" -> das kann doch nur ein Witz sein
Hallo,
danke euch für eure Antworten. Zwischen den beiden Mieterhöhungen liegen drei Monate, er hätte sie nicht verlangen dürfen. Ich wußte nichts von der ersten Mieterhöhung und habe daher auch der zweiten Mieterhöhung zugestimmt. Die Widerrufsfrist ist abgelaufen. Der Vermieter hat gleich mit dem Gericht gedroht, damit er sachlich wird, brauche ich da schon starke Argumente.
@horstihorsthort: Danke für deine Geduld. Ist soweit klar; was ich nicht verstehe, ist, wieso eine Regelung innerhalb eines Mietvertrages gelten soll, aber nicht außerhalb?
Viele Grüße
Jürgen
Die beiderseits einvernehmliche Mieterhöhung fällt einfach nicht unter den Anwendungsbereich des § 558 BGB.
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