Mieterhöhung: Habe ich möglicherweise zuviel Miete bezaht?

  • Hallo,


    ich bin Mieter einer preisgünstigen Wohnung, daher geht es hier nicht um große Summen; bevor ich also einen Rechtsanwalt frage/beauftrage, muss schon ein Rechtsstreit greifbar sein, daher verzichte ich erstmal darauf. Hier also der Fall:


    Vor einiger Zeit habe ich auf Grund eines Mieterhöhungsverlangen eine Teilzustimmung gegeben. Kurze Zeit später kam ein weiteres Mieterhöhungsverlangen - da dies isoliert betrachtet aus meiner Sicht korrekt war - habe ich den ich ebenfalls (voll) zugestimmt. Dadurch hatte ich innerhalb von wenigen Monaten zwei kleinere Mieterhöhungen. Dies ist ja eigentlich vom Gesetz so nicht vorgesehen. Ist dies trotzdem korrekt, da ich ja zweimal innerhalb kurzer Zeit zugestimmt hatte? Meine persönliche Meinung ist, dass trotzt zweier Zustimmungen nur eine der beiden Mieterhöhungen rechtens ist. Falls ja, welche? Ich bin auf eure Argumente/Paragraphen/Urteile gespannt.


    Viele Grüße
    Jürgen

  • Auch eine eigentlich "unwirksame" Mieterhöhung wird durch deine Zustimmung wirksam.


    Wenn sich Vermieter und Mieter einig sind können sie die Miete beliebig oft und beleibig hoch anpassen.


    Es war dein Fehler zuzustimmen.

  • Waren es denn wirklich zwei Mieterhöhungen?
    Könnte es sich nicht um eine Kaltmieteerhöhung und später eine Erhöhung (Anpassung) der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung handeln? Oder aber zusätzlich eine Modernisierung?
    Die reine Kaltmiete darf jeweils nur alle 12 Monate geändert werden und innerhalb von 3 Jahren um max. 20%.
    Falls es wirklich 2 Mieterhöhungen waren, welche zugestimmt wurden, dann einfach widerrufen. Ein Vermieter wird sich, zumal es sich wohl um geringe Beträge handelt, schwer tun, diese gerichtlich einzufordern. Die Gesetze und die Gerichte sind eigentlich Mieterfreundlich.


    Im Zweifel mal zum örtlichen Mieterbund gehen, aber nicht unbedingt gleich Vollmitglied (~70€/Jahr) werden. Mitunter bietet der Mieterbund eine Kurzzeit-Mitgliedschaft für einmalig 13 Euro an.

    Al - Andalus
    30.Dec.1066
    »remember«

  • Hallo,


    danke euch für eure Antworten. Entschuldigung, ich habe mich zwar richtig, aber wohl doch irritierend ausgedrückt. Dann erkläre ich mal, wie es dazu gekommen ist: Ich bekam vor einiger Zeit ein Mieterhöhungsverlangen. Dies fand ich nicht ganz plausibel und habe eine Teilzustimmung gegeben. Daraufhin hat der Vermieter mir seine ursprüngliche Mieterhöhung etwas erniedrigt und ein entsprechend neues, diesmal begründetes Mieterhöhungsverlangen geschickt. Dies fand ich plausibel und habe zugestimmt, in der Annahme, dass die erste Teilzustimmung sich damit erledigt hat, da die zweite kurz danach ja einen höheren Betrag hatte, auf den wir uns geeinigt hatten.
    Da ich das Geld nicht selber überwiesen habe, habe ich erst jetzt bei der Überprüfung der Kontoauszüge festgestellt, dass der Vermieter beide Erklärungen angewandt hat und es zwei Mieterhöhungen waren.


    Nun zur Sachlage:


    Im § 558 BG steht ziemlich zu Anfang: "Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden". Zum Schluss steht dann: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Und Vereinbarung heißt ja auch, selbst wenn ich unterschreibe, ist es unwirksam. Daher steht für mich die damalige Unwirksamkeit zumindest einer Zustimmung außer Frage. Mich beschäftigt eher die Frage, ob es durch Zahlung bzw. Zeitablauf (ist ja nicht verjährt) oder anderen Gründen inzwischen möglicherweise geheilt worden ist?


    Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
    Jürgen

  • Hast du den Vermieter deswegen schon angesprochen und wenn ja was hat er gesagt?

    Ich habe zwar keine Lösung, aber ich bewundere das Problem.

  • Zitat

    Original geschrieben von Vieltaenzer
    Und Vereinbarung heißt ja auch, selbst wenn ich unterschreibe, ist es unwirksam. Daher steht für mich die damalige Unwirksamkeit zumindest einer Zustimmung außer Frage.


    Nein!


    "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." -> Das bedeutet, dass eine Vereinbarung wonach das Mieterhöhungsverlangen z.B. nach einem halben Jahr geltend gemacht werden kann ist unwirksam.


    Das heißt aber nicht, dass beide Parteien, wie hier geschehen, die Miete innerhalb kurzer Zeit (auch nach oben) anpassen können.



    lared


    "einfach widerrufen" -> das kann doch nur ein Witz sein :D

  • Bin zwar nicht Horsti, aber ich denke mal, dass folgendes damit gemeint ist:


    Man darf die Miete ja nur einmal erhöhen pro Jahr. Das heißt, wenn bei Dir die erste Erhöhung im Januar und die 2. im Oktober kommt, dann ist die 2. Erhöhung unwirksam, da keine 12 Monate dazwischen liegen.


    Wenn Du aber den Erhöhungen, die mind. 12 Monate auseinander liegen, zustimmst, dann ist das wirksam. Solange sich BEIDE Parteien einig sind, und auch die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, gibt es nichts daran zu rütteln.

    MfG

  • § 558 Abs. 6 BGB gilt natürlich für den gesamten Paragraphen, aber zur Erklärung beziehe ich mich erstmal nur auf Abs. 1.


    Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die entsprechenden Zeiträume aus Abs. 1 eingehalten werden. Er kann dafür von dir die Zustimmung zur Erhöhung verlangen. Notfalls mit Hilfe des Gerichts.


    Abs. 1 sagt, dass frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung ein solches Verlangen geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich sind aber Parteien in der Vertragsgestaltung frei und können abweichende Regelungen treffen. Hier geht dies wegen Abs. 6 allerdings nicht.


    D.h. wenn im Mietvertrag eine Regelung enthalten wäre, wonach der Vermieter z.B. anstelle nach einem Jahr schon nach 6 Monaten eine Erhöhung geltend machen könnte, so wäre diese Regelung unwirksam.


    Das ganze bezieht sich aber nur darauf wann und ob der Vermieter eine Erhöhung von dir verlangen kann. Unabhängig davon können - wie bei dir geschehen - Vermieter und Mieter sich auch in einem kürzeren Zeitraum einvernehmlich auf eine Mieterhöhung einigen.

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