Der Altkunden - Neukunden Thread

  • Zitat

    Original geschrieben von hrgajek
    [...] bei o2 das Handy kaufen OHNE Vertrag (einfach Tarif weg klicken), da kostet ein iPhone 7 128 GB 1 Euro plus 24 * 35 Euro.

    Das sind insgesamt 841 Euro. Lohnt sich das denn? Im freien Handel scheint es das Gerät schon deutlich günstiger zu geben (DE-Modell zurzeit ab ca. 750 Euro).

  • Zitat

    Original geschrieben von Freigeist Wenn der Prüfer den Sachverhalt richtig erfasst, wird er das natürlich beanstanden.


    Du hast doch selber zu einer Quelle verlinkt, wo steht, dass es NICHT beanstandet wird:
    "Handelt es sich bei dem Mobilfunktelefon um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil die Summe aus gezahltem Barpreis und erhaltener Vergünstigung die in § 6 Abs. 2 EStG festgelegte Wertgrenze nicht übersteigt, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bildet."


    Die monatliche Mobilfunkrechnung, und der Smartphone-Kaufpreis im Beispiel von 100€ werden einfach als Kosten zu 100% gebucht/ abgesetzt. Diese Vorgehensweise wird nicht beanstandet. Beachte die Wortwahl: Wird nicht beanstandet (obwohl steuerrechtlich evtl. nicht i.O.).


    Und wenn das Smartphone erst einmal mit 100€ in den Kosten ist, dann ist es so gebucht, und dann kann man es natürlich mit Gewinn für 150€ weiterverkaufen. Der Prüfer weiß genau, das hier die Tochter vom Papa ein S8+ für 150€ Kaufpreis viel zu billig bekommt, und dass der Papa einen Teil der Kosten dem FA aufs Auge drückt. Nur wird das eben nicht beanstandet.

  • Falls das Steuerthema nicht zum Ende kommt, sollten wir es vielleicht an anderer Stelle fortsetzen? :rolleyes:

    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Du hast doch selber zu einer Quelle verlinkt, wo steht, dass es NICHT beanstandet wird:
    "Handelt es sich bei dem Mobilfunktelefon um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil die Summe aus gezahltem Barpreis und erhaltener Vergünstigung die in § 6 Abs. 2 EStG festgelegte Wertgrenze nicht übersteigt, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bildet."


    Die monatliche Mobilfunkrechnung, und der Smartphone-Kaufpreis im Beispiel von 100€ werden einfach als Kosten zu 100% gebucht/ abgesetzt. Diese Vorgehensweise wird nicht beanstandet. Beachte die Wortwahl: Wird nicht beanstandet (obwohl steuerrechtlich evtl. nicht i.O.).

    Beachte auch die weiteren Worte. Was nicht beanstandet wird, ist lediglich, dass die passive Rechnungsabgrenzung unterbleibt. Oder steht hier etwa, "wird es nicht beanstandet, wenn das Wirtschaftsgut kurze Zeit später unter Wert zur Privatnutzung an Angehörige veräußert wird"?


    Zitat

    Und wenn das Smartphone erst einmal mit 100€ in den Kosten ist, dann ist es so gebucht, und dann kann man es natürlich mit Gewinn für 150€ weiterverkaufen. Der Prüfer weiß genau, das hier die Tochter vom Papa ein S8+ für 150€ Kaufpreis viel zu billig bekommt, und dass der Papa einen Teil der Kosten dem FA aufs Auge drückt. Nur wird das eben nicht beanstandet.

    Dieser "Verkauf" ist ein eigener Geschäftsvorfall, der teilweise außerbetrieblichen Zwecken dient. Das Gerät wird zu einem Wert von 800 € entnommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Damit es nicht beanstandet wird, muss Papa 150 € als Verkaufserlös und 650 € als Privatentnahme buchen.


    Übrigens: Wenn von vornherein beabsichtigt ist, das Smartphone zu verkaufen und gar nicht im Betrieb zu nutzen, ist es kein Anlagevermögen und kann damit auch nicht als GWG sofort abgeschrieben werden.

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