Zitat§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
Oh Gott, das ist ja noch viel schwammiger formuliert als ich gedacht habe. Was ist "nach dem 1. Januar 2025"? Da ist zwischen "2. Januar 2025" und "St. Nimmerleinstag" alles möglich, denn eine Frist, bis zu dem der Ladepunkt verfügbar sein muss, steht da nicht.