Es könnte übrigens auch einen Auszahlungsanspruch von Guthaben geben, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.
Ich habe jetzt nur mal die AGB ab 3/2015 überflogen.
Bedeutet: Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung bliebe BESTEHEN - Kohle kommt aber vorerst wieder zu Papi.
"7. Ende des Vertrages
7.1 Der Prepaid.Mobilfunkvertrag endet nach Kündigung (Ziffer 2) oder spätestens mit endgültiger
Deaktivierung gemäß Ziffer 6.3.
7.2 Ein zur Beendigung des Vertrages gegebenenfalls noch bestehendes Prepaid-Guthaben wird
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7.3 auf Verlangen des Kunden von EPS ausgezahlt. Die Vertragsbeendigung hat keinen Einfluss auf den Auszahlungsanspruch des Kunden.
7.3 Der Kunde hat die BASE Prepaid-Card bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrages"
Ansonsten wird das Thema nämlich überhaupt nicht angesprochen!
Im Umkehrschluß könnte man dieses Auszahlungsrecht auch ohne Vertragskündigung analog zu Gutscheinen haben.
Danach bestünde unter gewissen Umständen der Auszahlungsanspruch jederzeit. Ohne Kündigung.
Das könnte man mal durchdenken.