Ach so, man kann wählen. Danke für den Hinweis :top: Dann wäre das sicher eine Alternative, wenn man mit zwei Jahren Laufzeit kein Problem hat.
Preiserhöhung für Bestandskunden bei Drillisch
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Darf WinSIM überhaupt eine Portierungsgebühr verlangen, wenn der Anbieter selbst den Vertrag kündigt?
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Das ist ne gute Frage. Eigentlich nicht, sollte man meinen.
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Doch, sie dürfen eine Portierungsgebühr verlangen. Die könnte man allenfalls als Schaden geltend machen, wenn Drillisch seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wir dürfen aber davon ausgehen, daß sie Kunden, die der Preiserhöhung widersprechen einfach ordentlich kündigen werden.
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Eben bei winSIM eingeloggt und da poppte ein Fenster auf. Bin mit dieser Erhöhung nicht einverstanden! Da muss ich wohl kündigen!
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Zitat
Original geschrieben von Senfdazugeber
Doch, sie dürfen eine Portierungsgebühr verlangen. Die könnte man allenfalls als Schaden geltend machen, wenn Drillisch seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wir dürfen aber davon ausgehen, daß sie Kunden, die der Preiserhöhung widersprechen einfach ordentlich kündigen werden.Dann hab ich ein sensationelles Geschäftsmodell - "Rufnummern-Kidnapping".
Ich biete Mobilfunktarife an: 3Gb Allnet für nur 99 cent im Monat (für alle Kunden, die ihre Rufnummer mitbringen). Nach 1 Monat erhöhe ich auf 30 Euro im Monat. Dann verlange ich von allen Kunden, die widersprechen, 35 Euro Portierungsgebühr!! Kann das rechtens sein?
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Nein, dürfen nur 30,72 Euro sein.
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Dann eben 30,72!
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Zitat
Original geschrieben von Just Me
Ist die Frage, was sie machen. Entweder Kündigung zum Laufzeitende oder Sonderkündigungsrecht gewähren.In den AGB März 2016 bspw. steht:
ZitatIV. 2.
a) Zusatzleistungen: Der Diensteanbieter behält sich eine Freischaltung des internationalen Roaming gem. Ziffer IV.2.b und weiterer internationaler Verbindungen sowie Premiumdienste im Sinne von § 3 Nr. 17b TKG beim Mobilfunknetzbetreiber von bis zu acht (8) Wochen nach Vertragsbeginn vor, soweit die Parteien solche Zusatzleistungen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Für die vorzeitige Freischaltung der Zusatzleistungen nach S.1 behält sich der Diensteanbieter eine separate Bonitätsprüfung vor.
b) Internationales Roaming bedeutet, dass der Kunde mit seiner Netzkarte (SIM-Karte) in ausländischen GSM-Mobilfunknetzen für ankommende Dienste erreichbar ist (ankommendes Roaming) und abgehende Dienste in Anspruch nehmen kann (abgehendes Roaming). Diese Mobilfunkleistungen werden von dem jeweiligen ausländischen Netzbetreiber erbracht. Beide Arten des Roamings sind für den Kunden kostenpflichtig. Die Verfügbarkeit von Roaming in einem Land setzt voraus, dass zwischen dem deutschen Mobilfunknetzbetreiber und dem ausländischen Netzbetreiber entsprechende Verträge bestehen.ZitatIV. 2.
d) Jede Zusatzleistung kann von beiden Vertragspartnern gesondert und unabhängig von der Laufzeit des Mobilfunkvertrages im Übrigen nach Ziffer X.2 innerhalb der dort genannten Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht des Kunden zur jederzeitigen Sperrung der Zusatzleistungen nach Ziffer IV. 2. a) bleibt hiervon unberührt.ZitatX. 2.
Zusatzleistungen nach Ziffer IV.2 können von beiden Vertragspartnern abweichend von vorstehender Ziffer X.1 mit einer Frist von 1 Woche in Textform gekündigt werden. Die Kündigung einer oder mehrerer Zusatzleistungen lässt die Laufzeit des Vertrages im Übrigen unberührt.Ich ahne schlimmes, nämlich bei Widerpruch die Kündigung der Zusatzleistung internationales Roaming komplett! :apaul:
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