Fahrerlaubnis und Sehkraft

  • Re: Fahrerlaubnis und Sehkraft


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    ...
    Die Sachbearbeiterin beim SVA verlangt nun, dass ich auch einen neuen "normalen" Führerschein beantrage, der eine Verpflichtung zum tragen einer Brille enthält. Im P-Schein sei ein entsprechender Eintrag nicht vorgesehen.
    ...


    Ohne jetzt die bisherigen Beiträge gelesen zu haben.


    Warum sollte ein solcher Eintrag nicht vorgesehen sein?


    Zumindest laut Wiki-Bild ist es sehr wohl möglich


    https://de.wikipedia.org/wiki/…tschein_aussen_anonym.JPG


    Oder sehen die Teile nicht mehr so aus?


    Falls das schon geklärt wurde meinen Beitrag einfach ignorieren. ;)

  • So ein Suppenhuhn. :mad:


    Also doch die Sammelstelle für Geisterfahrer beim SVA ... es darf doch nicht wahr sein ...


    Statt Passbild wird es daher erst mal ein Bild aus der Wikipedia geben mit der höflichen Bitte um schriftliche Erläuterung der mündlichen Ausführungen.

  • Ich kann mir die Antwort schon vorstellen: "Ziehen Sie doch nach Hannover!" ;)


    Wenn man das Problem googelt scheint in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Eintrag im FS zu erfolgen, nicht im P-Schein.

  • Naja,vielleicht wird begründet das mit "geeigneter Sehhilfe" im Taxi vermutlich keiner umgefahren wird aber ohne diese eben mit dem Privat PKW die Wahrscheinlichkeit höher ist jemanden umzufahren.....
    Bisher war das "Nicht Tragen" einer "geeigneten Sehhilfe" eine OWI aber der Eintrag im "Lappen" eh drin.


    -bas-

    Im Norden zuhause:
    54° 47' 24.10"N, 9° 25' 45.70"E
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  • Nicht, dass mir die Fahrerlaubnis noch wegen Paranoia entzogen wird, weil ich inzwischen hinter jedem Schreibtisch des Straßenverkehrsamts einen Schwachkopf vermute ... :mad:

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Naja, bei Klasse C (Lkw) und D (Bus) ist das schon so. Braucht man für diese eine Brille, wird das einheitlich in den Führerschein eingetragen, ohne Differenzierung nach den Klassen, gilt dann formal auch für Motorrad und Auto (eine andere Frage ist halt, ob ein Verstoß dann eine OWi ist). Beim P-Schein gilt das gleiche, auch wenn diese Fahrerlaubnis durch ein separates Dokument nachgewiesen wird.


    Andere Länder, andere Gesetze:


    In der Schweiz wird zwischen PKW und LKW+Bus bei der Bemessung der Sehkraft unterschieden.
    Ich habe aus beruflichen Gründen zusätzlich zur österr. Fahrerlaubnis auch eine schweizerische.
    In der schweizer Fahrerlaubnis habe ich einen Brilleneintrag für die Klasse D. In Österreich jedoch nicht, da dort die Kriterien anders sind. Und um das Chaos zu vervollständigen gilt die schweizer Fahrerlaubnis (mit Brilleneintrag) nur zusammen mit der österreichischen (kein Eintrag). Alle Fahrerlaubnisse sind neu, alle nötigen Untersuchungen wurden gerade durchgeführt.


    Der Amtsschimmel wiehert ...


    M.

  • Zitat

    Original geschrieben von Michl
    ...Alle Fahrerlaubnisse sind neu, alle nötigen Untersuchungen wurden gerade durchgeführt.
    ...


    Um das Chaos zu vervollständigen:


    Meine Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, C1 (hervorgegangen aus Klassen 1 und 3) sind alt, der P-Schein war aufgrund eines Versehens zwischenzeitlich ein Tag abgelaufen, so dass er formal neu erteilt werden musste.


    Somit dürften für mich nicht nur unterschiedliche Anforderungen an die Sehkraft in den Klassen gelten, sondern neben den aktuell geltenden Anforderungen auch noch Bestandsschutzregeln nach altem Recht (Nr. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV). Dies deshalb, weil die Fahrerlaubnisklassen A bis C gesondert von der Erlaubnis zur Personenbeförderung (jedenfalls betreffen PKW) erteilt werden und mir die Klasse 3 bei Umstellung auf die Klassen A bis C nicht entzogen wurde.


    Oder sollte inzwischen Rechtsprechung existieren, die auch eine Einheitlichkeit der Klassen A bis XY mit der FzF (P-Schein) annimmt?



    Die von mir eigentlich nicht beabsichtigte verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung scheint näher zu rücken, weil ich in der komfortablen Situation bin, den P-Schein zumindest mittelfristig nicht wirklich zu benötigen.

  • So, zur Beschränkung der Pflicht zum Tragen einer Sehhilfe nur für bestimmte Führerscheinklassen bin ich eher zufällig auf Folgendes gestoßen:



    Es ist also nicht einmal, so, dass die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe sämtliche EU-Führerscheinklassen erfassen muss. In welcher Zeile sollte also vermerkt werden, dass ich sie nur zur Personenbeförderung benötige. Für die Erlaubnis zur Personenbeförderung existiert ja keine Zeile. Also in die Zeile von Klasse B, in die KTW und Taxen fallen? C/C1 wäre bei Personenbeförderung ja schon ein Bus ... also Klasse D ... :confused:

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