Fahrerlaubnis und Sehkraft

  • Mal 'ne Frage an den Fachjuristen:


    Wird im neuen Führerschein das Erfordernis einer Brille eingetragen, ist das eine Auflage.


    Ordnungswidrig i.S. von (das erspare ich mir hier) handelt aber nur derjenige, der einer vollziebaren Auflage zuwiderhandelt. Mangels Rechtsmittelbelehrung im FS dürfte die Vollziehbarkeit nach Ablauf eines Jahres eintreten.


    Gehe ich zu recht davon aus, nach Aushändigung des neuen FS ein Jahr Zeit zu haben, das gegenwärtig nicht zufriedenstellende Brillen-Ergebnis/-Erlebnis durch Aufsuchen eines Augenarztes und Fertigung einer wirklich funktionsfähigen Optik zu bereinigen? Damit wären meine Bedenken eigentlich ausgeräumt.


  • Oh doch...zumindest auf die C/D Klassen sind mir zwei Fälle bekannt wo die "Aussenwirkung" eine erneute Fahrprüfung zur Folge hatte um wieder mit C bzw. D unterwegs zu sein.


    Und in Bezug auf 4b habe ich von unserer Fahrerlaubnisbehörde eben auch die Auskunft erhalten,das mit Ablauf erstmal keine Fahrerlaubnis besteht.
    Aber vielleicht sitzen da ja auch "Akademiker"?


    -bas-

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  • In den Klassen C und D ist nicht lediglich der Führerschein (also das Dokument), sondern die Fahrerlaubnis selbst befristet. Das ist was anderes.


    Hier erlischt also der Verwaltungsakt als solcher und nicht nur die Beweiskraft der Urkunde, die die Existenz des Verwaltungsakts dokumentiert.


    Ich sehe ein, dass das nicht ganz einfach zu verstehen ist. In solchen Fällen hilft aber, die Tatsachen einfach nur zu akzeptieren. ;)

  • Mann, Flensi, es wird und wurde hier doch alles so schön erklärt und belegt. Woran hapert´s denn nun noch? Der Vergleich mit dem Reisepass/Perso bringt es doch auf den Punkt. Läuft dieser ab, bin ich immer noch Deutscher, kann es damit nur nicht mehr belegen...

  • Flensi stimme ich allerdings dahingehend zu, dass der erhebliche Unterschied im Unrechtsgehalt zweier (auf den ersten Blick) vergleichbarer Gesetzesverstöße derart gravierend ist. In besonderem Maße wirken sich solche (aus Bürgersicht) marginalen Unterschiede häufig im Ausländerrecht aus. Die Grenze zwischen bloßer Ordnungswidrigkeit und gewerblicher Schleusung sind hier fließend und nicht immer klar vorhersehbar.


    Das halte ich für ein Dilemma, weil gerade das Strafrecht für den Bürger eindeutig und verständlich sein sollte, um ihm Sicherheit im täglichen Handeln zu geben. In Fällen der Akzessorietät des Strafrechts zur Gültigkeit von Verwaltungsakten wird dieser Grundsatz in meinen Augen häufig durchbrochen.


    Rechtssicherheit wird oft erst im Nachhinein durch hochdotierte Juristen (des BGH/BVerfG) geschaffen - dem Bürger wird sein vorheriges Fehlverhalten dennoch ungemindert zur Last gelegt.

  • Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Und in Bezug auf 4b habe ich von unserer Fahrerlaubnisbehörde eben auch die Auskunft erhalten,das mit Ablauf erstmal keine Fahrerlaubnis besteht.
    Aber vielleicht sitzen da ja auch "Akademiker"?

    Wäre zumindest nicht das erste Mal, dass eine Behörde eine juristische/gesetzliche Regelung nicht versteht.

  • Nun gut ... betrachten wir Behördenmitarbeiter einfach mal als Bürger ... dann passt es wieder. ;)



    Obwohl ... von Behördenmitarbeitern müsste man eigentlich anderes erwarten dürfen ... ich bin mal gespannt, wie sich die gegenwärtig in manchen Bundesländern ausgebildeten "Schmalspurpolizisten" bewähren. Ich befürchte ... nichts Gutes.

  • Die Tatsache, dass jemand zuhause sitzt mit abgelaufenem Führerschein und trotzdem gültiger Fahrerlaubnis läuft offenbar dem bürokratischen Gefühl zuwider, dass alles immer "richtig" geregelt und dokumentiert sein muss. So kommen dann vermutlich auch solche Antworten zustande.


    Das kommt ja auch in dem von flensi zitierten § 25 Abs. 3a StVG durch, der an sich überflüssig ist. Aber irgendwie meint man, der Bürger müsse (gefälligst) entweder seinen abgelaufenen Führerschein verlängern oder (gefälligst) einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis erklären. Dabei kann er natürlich auch 10 Jahre zuhause rumsitzen mit seinem abgelaufenen Lappen und sich dann einen neuen holen und doch wieder Auto fahren.

  • Wir schweifen ab. Daher sei an meine letzte Frage erinnert , die noch im Raum steht:

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Wird im neuen Führerschein das Erfordernis einer Brille eingetragen, ist das eine Auflage.


    Ordnungswidrig i.S. von (das erspare ich mir hier) handelt aber nur derjenige, der einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. Mangels Rechtsmittelbelehrung im FS dürfte die Vollziehbarkeit nach Ablauf eines Jahres eintreten.


    Gehe ich zu recht davon aus, nach Aushändigung des neuen FS ein Jahr Zeit zu haben, das gegenwärtig nicht zufriedenstellende Brillen-Ergebnis/-Erlebnis durch Aufsuchen eines Augenarztes und Fertigung einer wirklich funktionsfähigen Optik zu bereinigen?

  • Ist denn klar, dass man bei Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Auflagen keine Rechtsbehelfsbelehrung erhält? Dies muss ja nicht "im Führerschein" erfolgen.

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