Mal 'ne Frage an den Fachjuristen:
Wird im neuen Führerschein das Erfordernis einer Brille eingetragen, ist das eine Auflage.
Ordnungswidrig i.S. von (das erspare ich mir hier) handelt aber nur derjenige, der einer vollziebaren Auflage zuwiderhandelt. Mangels Rechtsmittelbelehrung im FS dürfte die Vollziehbarkeit nach Ablauf eines Jahres eintreten.
Gehe ich zu recht davon aus, nach Aushändigung des neuen FS ein Jahr Zeit zu haben, das gegenwärtig nicht zufriedenstellende Brillen-Ergebnis/-Erlebnis durch Aufsuchen eines Augenarztes und Fertigung einer wirklich funktionsfähigen Optik zu bereinigen? Damit wären meine Bedenken eigentlich ausgeräumt.