Fahrerlaubnis und Sehkraft

  • Re: Re: Fahrerlaubnis und Sehkraft


    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Deine Augen sind also so schlecht geworden, dass sie den Effekt einer laut Deinem Posting eher schwachen Fernsichtbrille für das Sehen im Nahbereich nicht mehr kompensieren können :eek:.
    ...


    Noch einmal:
    Im Nahbereich gibt es nichts zu kompensieren. Hier sehe ich hervorragend. Erst die Brille führt zu besagten Problemen. Sie kompensiert also keinen Fehler, sondern verursacht ihn erst.


    happiestalive:
    Mein Sehvermögen ist laut augenärztlicher Untersuchung für die Fahrerlaubnis der Klasse C vollkommen ausreichend. Warum soll im Führerschein der Klasse C dann das Gegenteil eingetragen werden?


    Für mich erscheint das auf den ersten Blick widersinnig. Daher die Frage: Warum soll ein widersinniges Handeln des SVA (ausnahmsweise) richtig sein?

  • Re: Re: Re: Fahrerlaubnis und Sehkraft


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Mein Sehvermögen ist laut augenärztlicher Untersuchung für die Fahrerlaubnis der Klasse C vollkommen ausreichend. Warum soll im Führerschein der Klasse C dann das Gegenteil eingetragen werden?

    Das kann m.E. nicht sein, denn die FeV unterscheidet in Anlage 6 nicht zwischen den erhöhten Anforderungen für die C-Klassen, die D-Klassen und für die Personenbeförderung. Es gibt da nur die Unterscheidung zwischen Motorrad + Auto (Ziffer 1, Klassen A, B und Gedöns) und die erhöhten Anforderungen für Lkw, Bus und P-Schein (Ziffer 2):


    http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.html


    Edit: Es sei denn, es geht um die Ausnahmevorschrift in Ziffer 2.2.1: "In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich."


    Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass entsprechende Anordnungen im Führerschein immer unterschiedslos für alle Klassen/P-Schein eingetragen werden.

  • Re: Re: Re: Re: Fahrerlaubnis und Sehkraft


    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    ... Es gibt da nur die Unterscheidung zwischen Motorrad + Auto (Ziffer 1, Klassen A, B und Gedöns) und die erhöhten Anforderungen für Lkw, Bus und P-Schein (Ziffer 2):
    ...


    Eben drum!


    Weil ich die erhöhten Anforderungen für den P-Schein nur mit Brille erfülle, soll nun im Schein der Klassen A und C vermerkt werden, dass ich die für diese Klassen erforderlichen niedrigeren Voraussetzungen nicht erfülle (was ja nicht stimmt) und daher beim Führen meines privaten PKW eine Brille tragen muss. Und das wohl deshalb, weil der P-Schein einen entsprechenden Vermerk nicht vorsieht.


    Das ärztliche Gutachten lautet daher, dass die jetzt beantragte Fahrerlaubnis (P-Schein) nur mit der Auflage erteilt werden darf, dass ich insoweit eine Brille tragen muss.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    ... soll nun im Schein der Klassen A und C vermerkt werden, dass ich die für diese Klassen erforderlichen niedrigeren Voraussetzungen ...

    Eben nicht. Klasse C ist Lkw. Der hat (bis auf die oben aufgeführte Ausnahme) die gleichen Anforderungen wie der P-Schein. Du meinst offenbar Klasse B (Pkw).


    Und ja, der Eintrag erfolgt immer in den Führerschein und immer einheitlich für alle Klassen, auch wenn man die Brille eigentlich nur für Lkw (C), Bus (D) oder Personenbeförderung braucht.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Eben nicht. Klasse C ist Lkw. Der hat (bis auf die oben aufgeführte Ausnahme) die gleichen Anforderungen wie der P-Schein. Du meinst offenbar Klasse B (Pkw).
    ...


    Jauuuu ... ich hatte versehentlich Kl. 3 mit Kl. C gleichgesetzt. :rolleyes:


    Ich meine natürlich A und B, für die ich die Voraussetzungen einheitlich ohne Brille erfülle. Es ist daher nicht so, dass eine Klasse auf die andere wirkt.


    Lediglich die beantragte (gesonderte) Erlaubnis zur Personenbeförderung soll laut ärztlichem Gutachten nur unter einer Auflage erteilt werden. Dass ich ganz allgemein eine Brille zum Führen von Kraftfahrzeugen benötige, geht daraus (nicht einmal indirekt) hervor.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Es ist daher nicht so, dass eine Klasse auf die andere wirkt.

    Naja, bei Klasse C (Lkw) und D (Bus) ist das schon so. Braucht man für diese eine Brille, wird das einheitlich in den Führerschein eingetragen, ohne Differenzierung nach den Klassen, gilt dann formal auch für Motorrad und Auto (eine andere Frage ist halt, ob ein Verstoß dann eine OWi ist). Beim P-Schein gilt das gleiche, auch wenn diese Fahrerlaubnis durch ein separates Dokument nachgewiesen wird.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    ... Beim P-Schein gilt das gleiche, auch wenn diese Fahrerlaubnis durch ein separates Dokument nachgewiesen wird.


    Das ist eben die Frage.


    Der P-Schein ist ja keine Führerscheinklasse, sondern nur eine verwaltungsrechtliche Genehmigung zur Personenbeförderung, die auf die Fahrerlaubnis als solche keine Auswirkungen hat.

  • Terminologisch ist das auch eine Fahrerlaubnis ("Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung", § 48 FeV).


    Ich würde nicht ausschließen, dass eine Klage auf Erteilung dieser Fahrerlaubnis unter der Auflage "Sehhilfe" ohne gleichzeitigen Eintrag der Auflage in den Führerschein Erfolg hat. Aber was man so liest, ist der Eintrag in den Führerschein allgemeine Verwaltungspraxis, so dass du da ohne Klage wohl nicht zum Ziel kommst.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    ... Aber was man so liest, ist der Eintrag in den Führerschein allgemeine Verwaltungspraxis, so dass du da ohne Klage wohl nicht zum Ziel kommst.


    Genau das befürchte ich ... frei nach dem Argument "das haben wir immer schon so gemacht". :rolleyes:


    Ein gerichtliches Verfahren strebe ich ganz sicher nicht an. Mal sehen was ich nun mache. Wohl entweder Führerschein "mit Brille" oder den P-Schein an den Nagel hängen. Genutzt habe ich ihn schon gut 10 Jahre nicht mehr - es war einfach nur Usus, ihn alle fünf Jahre verlängern zu lassen. Er könnte ja mal hilfreich sein.


    Wollen wir nur hoffen, dass die Sachbearbeiterin vom SVA nicht auf den Gedanken verfällt, auch ohne P-Schein müsse der Vermerk nun in den Führerschein. Meine bisherigen Erfahrungen mit diesem Amt zeigen, dass es die Sammelstelle für Geisterfahrer im Verwaltungsdienst sein könnte ... dann habe ich doch ein Verfahren am Hals und das auch noch ohne P-Schein. :(

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