Verjährung einer Notar-Rechnung

  • Moin TT-Expertinnen & Experten,


    folgender (natürlich fiktiver) Sachverhalt:


    Vor wenigen Tagen (also im Juni 2016) flattert ein Schreiben eines Notars ins Haus:


    Zitat

    (...) habe ich bei der Durchsicht meiner Akte festgestellt, dass meine Kostenrechnung vom 24.03.2012 über 135,87 €, die Ihnen von der XYZ Immobilien GmbH mit der Bitte um direkten Ausgleich übermittelt wurde, noch offen ist. Ich darf an deren Ausgleich erinnern. Eine Kopie dieser Rechnung füge ich vorsorglich als Anlage bei. Mit der Bitte um Überweisung bis zum 30.06.2016. (...)"


    Anzumerken ist:


    - Die Kostenrechnung wurde entgegen der Aussage niemals zuvor von der XYZ Immobilien GmbH an mich übermittelt.


    - Der Kopie ist zu entnehmen, dass die besagte Kostenrechnung nicht auf mich, sondern auf die XYZ Immobilien GmbH ausgestellt ist. Rechnungsdatum: 26.03.2012


    Es handelt sich um eine Kostenrechnung gem. §§ 141, 154 KostO
    (für Unterschriftsbeglaubigungen im Zuge eines Wohnungskaufes)



    Ist die Rechnung schon verjährt? Müsste sie nicht, wenn ich sie bezahlen soll, auch auf mich ausgestellt sein, hier ist schließlich auch Umsatzsteuer mit im Spiel.


    Laienhafte Grüße


    clio

    Die Berliner sind unfreundlich und rücksichtslos, ruppig und rechthaberisch, Berlin ist abstoßend, laut, dreckig und grau, Baustellen und verstopfte Straßen wo man geht und steht - aber mir tun alle Menschen Leid, die hier nicht leben können! (Anneliese Bödecker)

  • Aus meiner Sicht verjährt; da die Frist (3 Jahre) üblicherweise ab Ende des Jahres läuft;
    also von Ende 2012 an; -13; -14; -15.


    Ist also mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt.


    Allerdings greift die Verjährung ja nicht automatisch, sondern bedarf erst der Einrede -> sprich Du müsstest den Notar darauf hinweisen...


    ... und aus meiner Sicht, müsste die Rechnung dann auch auf Dich ausgestellt sein und nicht auf die GmbH.


    Inwieweit man das allerdings mit einem Notar & Rechtsverdreher diskutieren will, weiß ich auch nicht :confused: Eventuell bis zur 1. Mahnung warten oder einfach mal anrufen?!?

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Also ich würde ein Fax mit Unterschrift schicken. Gerade bei cospace kann man eine tolle Sendebestätigung erhalten, wo ein Bild des Inhalts des Faxes bei ist mit Rufnummer und Bestätigung der Übermittlung.


    In dem Fax würde ich eben darauf hinweisen, dass die Rechnung nicht auf Deinen Namen ausgestellt ist und diese eh bereit verjährt ist. Rechtsnorm des BGB sollte am besten angegeben werden. Macht einen seriösen Eindruck.

    Vor dem Fragen - bei https://www.prepaid-wiki.de nachschlagen!

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  • Ja, ist verjährt.


    Hier reicht auch ein einfacher Brief, weil es kein Zugangsproblem gibt. Die Einrede der Verjährung kann man jederzeit geltend machen.

  • Bin ja kein Anwalt aber ich denke man sollte
    1. nicht gleich sein ganzes Pulver verschießen
    2. dementsprechend Step for Step vorgehen
    a) zuerst schreibst du am besten mal das die Rechnung nicht auf deinen Namen lautet und du somit nicht davon ausgehst diese bezahlen zu müssen
    b) sollte der Notar tatsächlich eine Korrektur schicken (meiner Meinung nach unwahrscheinlich bei einer so alten Rechnung) dann bitte sicher stellen dass diese überhaupt korrekt ist => das damalige Datum trägt.
    c) wenn die korrigierte Rechnung offensichtlich korrekt ist überlegst du dir ob du diese bezahlst denn du hattest ja offensichtlich eine Gegenleistung erhalten oder ob es dir lieber ist als jemand bekannt zu sein der Leistungen nicht bezahlt und stattdessen den gesetzmäßigen Weg der Einrede der Verjährung wählt => Verjährung ist eine Lösung aber moralisch kann man darüber streiten ob bei berechtigten Forderungen dieses Vorgehen ok ist.

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  • Wenn doch schon klar ist, dass man sich auf Verjährung (meinetwegen auch nur hilfsweise) berufen will, warum sollte man dann mit a) und b) beiden Seiten unnötig Arbeit machen?

  • 1. weil die Einrede der Verjährung nicht die feine Art ist
    2. weil ich davon ausgehe das man sich nur dann auf eine Verjährung berufen kann wenn man mit dem Rechtsgeschäft zu tun hat - da die Rechnung aber nicht auf den Namen des TE ausgestellt ist hat er meiner Meinung nach mit der Sache zunächst mal gar nichts zu tun. Dementsprechend wäre die Einrede der Verjährung also gar nicht rechtswirksam.

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  • Aber erst eine korrigierte Rechung zu verlangen, um sich bei dieser dann auf Verjährung zu berufen ist auch sinnlos.


    Wenn man der Meinung ist, man habe mit diesem Geschäft nicht zu tun würde ich diese kurz schreiben und mich aber gleichzeitig hilfsweise auf die Verjährung berufen.


    Mit unnötigem Schriftwechsel der sowieso zu nichts führt ist niemandem geholfen.

  • Klar kann man das so machen das man hilfsweise auf die Verjährung beruft - wie gesagt ist es aber nicht die feine Art...
    Dementsprechend und um nicht das ganze Pulver auf einmal zu verschießen - mein Vorschlag.

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  • Entweder ich will mich auf die Verjährung berufen, dann kann ich es auch gleich tun ohne unnötigen Aufwand zu verursachen. Oder ich halte es "nicht für die feine Art" und verlange eine ordentliche Rechnung und bezahle diese.


    Aber erst irgendwelche Korrekturen fordern und dann überlegen ob man überhaupt zahlen will bringt doch nichts und ist noch weniger "die feine Art".

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