ZitatOriginal geschrieben von Goyale
Natürlich. Z.B. wenn der Verbraucher die Strombelieferung aktiv behindert (z.B. einen in seinem Mietobjekt befindlichen geeichten Zähler nach Ablauf der Eichfrist nicht tauschen läßt).
Der Energieversorger wird vermutlich den Verbrauch auf Grundlage der letzten Rechnungen schätzen, evtl. einen üblichen Aufschlag addieren etc. Das Abklemmen der Stromversorgung wäre unverhältnismäßig.