Verjährung einer Rechnung?

  • Hallo


    im Jahr 2013 habe ich bei einem Handwerker Gewerk A und B beauftragt. Gewerk A habe ich umgehend nach Fertigstellung und erhält der Rechnung bezahlt. B wurde aufgrund eines Lieferengpasses beim Material später geliefert und montiert. In dieser Zeit ist mir ein Mangel an Gewerk A aufgefallen, den ich auch umgehend gemeldet habe. Daraufhin wurde mir versprochen, dass dieser Mangel im Zuge der Montage von B beseitigt wird. B wurde montiert. Der Mangel jedoch nicht beseitigt. Daraufhin habe ich die Zahlung der Rechnung für B, die im Oktober 2013 gestellt wurde, via Email verweigert.
    Bislang gab es keine schriftliche Reaktion des ausführenden Betriebes.


    In der Rechnungen stehen keine Hinweise auf VOB oder BGB.
    In den Angeboten steht: "Für unsere Leistung gilt die VOB/B (Verdingsungsordnung für Bauleistung) neueste Fassung."


    Wird die Rechnung Ende diesen Jahres verjähren?


    Grüße

  • Moin,
    ja, die Rechnung verjährt zum Ende des dritten Jahres, also hier 31.12.2016. Aber ich gehe eh davon aus, dass die es verschluddert haben, wenn nach so vielen Jahren schon nichts gekommen ist.

    MfG ·······S·y·n·T·o·m··
    [BITTE KEINE WERBUNG EINWERFEN!]

  • Ende letzten Jahres hat mich der Handwerker aufgesucht und gebeten, dass ich die Rechnung bezahlen soll. Allerdings nur mündlich. Ich habe daraufhin allerdings nichts unternommen.


    Bislang bin ich auch davon ausgegangen, dass die Rechnung Ende des Jahres verjährt. Als in den VOB Hinweis im Angebot gesehen habe, bin ich etwas stutzig geworden.
    Worauf begründet sich deine Aussage? Bist du Jurist?

  • VOB im Angebot als Hinweis "es gilt die VOB" ist unwirksam, wenn Du Endverbraucher bist.

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Die Rechnung ist in der Buchhaltung des Handwerkers in den Opos drin, und auch die USt. hat der schon abgeführt. Die ist nicht "vergessen", verjährt aber ggf. durch des Handwerkers Schlampigkeit.


    Mängel verjähren übrigens auch irgendwann...


    Und wie kommt man pauschal drauf, dass die VOB nicht gilt, ohne den Bauvertrag zu kennen?

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Die Rechnung ist in der Buchhaltung des Handwerkers in den Opos drin, und auch die USt. hat der schon abgeführt. Die ist nicht "vergessen", verjährt aber ggf. durch des Handwerkers Schlampigkeit.


    Mängel verjähren übrigens auch irgendwann...


    Und wie kommt man pauschal drauf, dass die VOB nicht gilt, ohne den Bauvertrag zu kennen?


    Woher willst du wissen ob er die USt. abgeführt hat oder nicht ? Überhaupt müsste man um hier genaueres sagen zu können , erst mal die Unternehmensform des Handwerkers beleuchten ...

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Die Rechnung ist in der Buchhaltung des Handwerkers in den Opos drin, und auch die USt. hat der schon abgeführt. Die ist nicht "vergessen", verjährt aber ggf. durch des Handwerkers Schlampigkeit.


    Mängel verjähren übrigens auch irgendwann...


    Und wie kommt man pauschal drauf, dass die VOB nicht gilt, ohne den Bauvertrag zu kennen?


    Na, es gibt ja wohl keinen. Und der Hinweis (VOB) auf der Rechnung ist - bei Endkunden - ungültig. Soll er aufgrund dieses Satzes Regelwerk wälzen? Die RE verjährt ganz normal.

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Zumindestens was die Dienstleistung betrifft, bezgl. der gelieferten Ware wäre ich mir da nicht sicher

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