Wohnungskauf und Hausgeld

  • Zitat

    Original geschrieben von jens-wbx
    Ehrlich gesagt kommt mir die Frage wie habt Ihr von dem Inhalt des Briefes Kenntnis erlangt?
    Ein Brief der nicht an mich adressiert in meinem Briefkasten liegt geht entweder als unbekannt zurück oder ich sende ihn dem Empfänger nach !


    Das war ein großer Umschlag, der an uns andressiert war. Hier war die Einladung zur Eigentümerversammlung und die Abrechnung des letzten Jahres und der Wirtschaftsplan des neuen Abrechnungszeitraumes. Die Jahresabrechnung war mit unserer Adresse versehen, nur der Name war eben der der Vorbesitzer.


    Die Veraltung hat noch nicht einmal die neue Adresse der Vorbesitzer.


    Ich gehe jetzt wie folgt vor: Ich habe den Vorbesitzern in einer E-Mail den Sachverhalt erklärt. Wenn diese jetzt anstandslos mir das Geld überweisen, dann passt das alles.


    Wenn nicht, dann spreche ich nochmal mit der Verwaltung bzw. werde dann den Notar oder einen Anwalt aufsuchen.


    Vielen Dank für eure Hilfe!


    :top:

  • Über den Bestand und die Handhabung von (in der Regel) Hausgeldguthaben müsste der Wohnungskaufvertrag explizite Vereinbarungen enthalten. Weil ein Hausgeldguthaben meist auf den Käufer übergeht, kann ich mir durchaus vorstellen, dass Rückstände möglicherweise ebenso behandelt werden. Maßgeblich sind zu aller erst die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wohnungsverkäufer und -käufer.


    Hier hilft einfaches Lesen. ;)



    Edit:
    Nicht selten übernehmen Käufer im Kaufvertrag Lasten und sonstige Rückstände, ohne zu ahnen, welche Dimension solche Forderungen annehmen können. Deren konkrete Höhe ist bei Abschluss des Kaufvertrags in aller Regel noch gar nicht bekannt. Treffen dann Bescheide und/oder Rechnungen ein, endet das zuweilen mit einem gehörigen Schreck.

  • Wenn ich das im Kaufvertrag richtig lese, dann versichern die Verkäufer, dass der Verkauf ohne Lasten über die Bühne geht. Von daher könnte ich ja fast den Kaufvertrag anfechten, oder?

  • Ich glaube, Du solltest doch abwarten, ob Du persönlich in Anspruch genommen wirst und im Fall der Fälle einen Anwalt zu Rate ziehen.


    In solchem Fall halte ich das im Immobiliensektor für den cleversten Weg - die Fallstricke sind vielfältig. Sie ergeben sich zwar in wesentlichen Teilen aus den Kaufverträgen - aber eben nicht nur. Wer in diesem Bereich keine einschlägigen Erfahrungen hat, kann schnell wesentliche Gesichtspunkte übersehen, deren Relevanz für ihn nur schwer einschätzbar ist.

  • Normal trittst du mit Wirksamwerden des Kaufvertrags mit allen Rechten und Pflichten in die Eigentümergemeinschaft ein, d.h. übernimmst von dem Zeitpunkt an auch noch ausstehende Verbindlichkeiten des Alteigentümers. Imho ist das sogar festgelegt im Wohnungseigentumsgesetz und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann gar nicht anders - die hier empfohlene Verweigerung der Zahlung an die Eigentümergemeinschaft ist also eine ganz schlechte Idee.


    Häufig - und so scheinbar auch hier - wird im Kaufvertrag aber lastenfreie Übergabe vereinbart. Das ist jedoch eine Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer und nicht der Eigentümergemeinschaft. Als Käufer musst du dir also das nun der Eigentümergemeinschaft geschuldete Geld vom Verkäufer wiederholen.


    Eventuell empfiehlt sich hier Aufrechnung mit der Grundsteuer - die wird nämlich regelmäßig auch nach Lastenübergang noch dem Verkäufer weiter belastet, und zwar bis die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist - das kann Wochen, aber auch Monate dauern.
    Da ist es dann umgekehrt - der Verkäufer schuldet die Grundsteuer noch so lange, bis besagte Umschreibung erfolgt ist, und er muss sie sich vom Käufer wiederholen (z.B. im Zuge einer Vorgriffsumschreibung, die aber auch der Käufer unterschreiben muss).


    Das ist der Normalfall - ob es hier auch so ist, kann nur im Lichte des Kaufvertrags beurteilt werden - der Tipp mit der Nachfrage beim Notar war also kein schlechter.

  • Zitat

    Original geschrieben von rmol
    Eventuell empfiehlt sich hier Aufrechnung mit der Grundsteuer - die wird nämlich regelmäßig auch nach Lastenübergang noch dem Verkäufer weiter belastet, und zwar bis die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist - das kann Wochen, aber auch Monate dauern.


    Ist doch bereits passiert, siehe Eingangsposting.

    Klingt interessant, isses aber nicht.

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