Branding wesentlicher Bestandteil eines Handys?

  • ich meinte jetzt nur, wenn das Bild eineutig ein Gerät ohne branding zeigt, selbiges aber dann "wunderschöne" :p t-mobile-logos hat.

  • Ich finde es zwar auch nicht gerade die feine Art, Brandings zu verschweigen -- aber wenn sogar der Vodafone-Online-Shop das macht... :rolleyes: (ich unterstelle jetzt einfach mal, dass die keine ungebrandeten Geräte verkaufen ;)) Hier ist auf dem Foto ja eindeutig ein "freies" Gerät zu sehen...

  • Nun, immerhin ist T-Mobile ehrlich und konfrontiert den potentiellen Kunden mit der puren Wahrheit:


    [URL=http://www.t-mobile.de/shop/hersteller/1,2349,2963-_4301--,00.html]Ein T-Mobile gebrandetes T610[/URL]


    Ob T-Mobile wohl weniger T610 als Vodafone verkauft ? :D

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd Ich habe mich, als ich Deine Auktion gesehen habe, über Dein Vorgehen schon irgendwie gewundert.

    Damit werde ich wohl leben müssen... ;)

    Zitat

    Deine rechtliche Argumentation hört sich übrigens so an, als könne man einen Sachmangel nur dann reklamieren, wenn vorher ausdrücklich Mangelfreiheit zugesichert wurde. Dem ist nicht so.


    Hmm... Normalerweise sollte ich Dir auf diesem Gebiet ja eigentlich nichts sagen dürfen. Aber wenn Du tatsächlich argumentiern willst, daß die Brandings - egal ob Logo oder in der SW - einen Sachmangel darstellen, dann muß ich mich doch sehr wundern... :rolleyes: ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Hmm... Normalerweise sollte ich Dir auf diesem Gebiet ja eigentlich nichts sagen dürfen. Aber wenn Du tatsächlich argumentiern willst, daß die Brandings - egal ob Logo oder in der SW - einen Sachmangel darstellen, dann muß ich mich doch sehr wundern... :rolleyes: ;)


    Zugegeben - ich schreibe gerade ziemlich blind vor mich hin (d.h. ohne irgendwelche juristische Literatur hier zu haben) und kann daher falsch liegen.


    Aber lies Dir doch mal die von mir zitierte Vorschrift durch (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Könnte durchaus passen. Denn ein mit Beschränkungen verbundenes Branding ist wohl kaum die "übliche Beschaffenheit" eines T610. Üblich ist vielmehr das, was der Hersteller in seinen Produktbeschreibungen äußert (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Und dem entspricht das Vodafone-T610 nicht in vollem Umfang.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Nochmal: Wer sagt, daß mir das bewußt ist? ;) Das ist eine Annahme von Dir, die durch nichts Handfestes und schon gar nicht durch irgend etwas vor Gericht Verwertbares untermauert ist.


    Deine Ebay-Historie belegt allerdings, dass du dich mit Handys auskennst ;). Von daher gesehen kannst du dich nicht auf "Nichtwissen" herausreden.


    Zitat


    Übrigens - nach Deiner Argumentation wäre wahrsch. auch das Verschweigen des Rauschens arglistige Täuschung.


    Im Gegensatz zum Branding ist das Rauschen eine sehr subjektive Sinneswahrnehmung. Es gibt etliche T610, bei denen das Rauschen nicht weiter auffällt. Eng gesehen hättest du natürlich recht, ein bewusstes Verschweigen des Rausch-Bugs ist arglistige Täuschung.
    Wobei es natürlich (auch beim Branding) immer darauf ankommt, ob sich Käufer und Verkäufer gütlich einigen können bzw. ob es den Käufer überhaupt stört.


    Zitat


    und AFAIR sogar als Händler unterwegs.


    Da verwechselst du was. Ich bin kein Händler.

  • Zitat

    Was hätte in dieser Sache Deiner Ansicht nach der Käufer für Möglichkeiten; auf welcher juristischen Grundlage sollte sein Vorgehen beruhen?


    Ich sehe das genauso wie Merlin.Doch gibts hier in unserem schönen Rechtsstaat ein Problem:Ein wahres Sprichwort besagt: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar Schuhe.


    Wen ich gelinkt werde versuche ich es erst im guten(labern und labern und labern) und danach gehts dann weiter wie es der Werbespruch besagt "Die Freiheit nehme ich mir....." Näher geh ich da jetzt gar nicht drauf ein.Aber wen ich etwas Hasse dann ist es Ungerechtigkeit und Beschissen zu werden.


    Ich habe auch das BGB neben mir liegen,aber manchmal hilft das eben auch nicht weiter.


    MFG CHris

    Life is too short to be small.

  • ashd:


    Wie schon gesagt - das würde bedeuten, daß sich JEDER Käufer eines D2-T610 hierauf berufen und seine Geräte an D2 zurückgeben könnte. Auch wenn man natürlich nie was 100%ig ausschließen kann, so halte ich das dann doch für mehr als unwahrscheinlich. Das Providerbranding schränkt den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gerätes in keiner Weise ein und tut auch der üblichen Beschaffenheit des Gerätes keinerlei Abbruch. Das dürfte D2 sicher auch so gesehen haben, als man sich dazu entschloß, das Gerät in dieser Weise zu modifizieren.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    das würde bedeuten, daß sich JEDER Käufer eines D2-T610 hierauf berufen und seine Geräte an D2 zurückgeben könnte.


    Jein ;). Wenn der Umstand vorher bekannt war, gilt das nicht. Für ein im Online-Shop gekauftes Gerät ohne entsprechende Kennzeichnung würde es aber gelten.

  • Also doch für alle. Denn ich glaube kaum, daß man im Online-Shop oder im richtigen D2-Shop gesagt bekommt, daß da funktionsbeschränkende Brandings im Gerät sind... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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