ZitatOriginal geschrieben von kinslayer
darauf würde ich es allerdings nicht beruhen lassen.:) Wenn man Pech hat,trifft man auch ein Schwein als Käufer.
Was irrelevant ist, denn - nochmal: Was hätte in dieser Sache Deiner Ansicht nach der Käufer für Möglichkeiten; auf welcher juristischen Grundlage sollte sein Vorgehen beruhen?
Das Branding schränkt die Funktion aber nicht ein. Das Gerät kann genau das, was es eben kann. Dein (wie auch der manch anderer) Denkfehler ist der, daß Du die Features, von denen Du weißt, daß ein ungebrandetes Gerät sie hat, als kaufvertragsentscheidend ansiehst. Das ist aber nicht der Fall. Das wäre nur dann der Fall, wenn genau diese durch das Branding fehlenden Features im Kaufvertrag explizit als vorhanden zugesichert wären. Und das ist natürlich nicht der Fall.