woher stammt die Info dass man nur die Kapitalerträge angeben muss bei denen noch keine (vollständge) abgeltende Wirkung stattgefunden hat und den Rest weglassen kann, abgesehen von der besagten Zeile? Gehst Du mit Deiner Aussage davon aus dass die Kapitalerträge, die eigentlich unter die Abgeltungssteuer fallen würden, komplett mit dem Sparer-Pauschbetrag abgedeckt werden? (was bei vielen auch heute trotz Niedrigzins nicht der Fall ist dass 801/1602E reichen)
Gibt es die besagte Zeile zumindest schon einige Jahre, nicht dass sich eine Änderung ergeben hat und das nun neu wäre?
Mich wundert es da mir ein Steuerberater und ein Mitarbeiter eines FA unabhängig das so bestätigt haben dass im Falle von Kapitaleinkünften, bei denen keine (vollständge) abgeltende Wirkung stattgefunden, immer sämtliche Einkünfte vollständig anzugeben wären.
Das hat mir mein FA so mitgeteilt und auch hier https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=3 kann man darauf indirekt schließen:
"[...] Bitte berücksichtigen Sie auch, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge verzichtet werden. [...]"
Auch wenn man Erträge über den Sparer-Pauschbetrag hat (was bei mir der Fall ist), kann man auf die Angabe jener Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungssteuer und Soli von der Bank abgeführt wurde, verzichten.