Stimme dem letztgenannten zu. Schriftlich mitsamt Drohkulisse probieren kann und soll man's durchaus. Falls er nicht drauf eingeht und der mitgenommene Gegenstand ja werthaltig ist, würde ich mir den gewünschten Wagen woanders kaufen und den ersten weiterverkaufen. Mehr Beschäftigung mit der Sache lohnt nicht.
Kinderwagen bei ebay ersteigert, falsche Modellbeschreibung
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da jeder seinen Senf dazu gibt, möchte ich nicht fehlen:
wenn der Unterschied minimal ist (anderes Design, Farbe etc.) würde ich als Verkäufer auch kein bisschen nachgeben. Habe auch schon Sachen verkauft, wo ich das eigentliche Produkt erst ergooglen musste, und wenn mir da jemand nach Abholung, Sichtung und Bezahlung gekommen wäre, dass das in Wirklichkeit anders heisst, obwohl absolut ersichtlich war was verkauft wird (von den Eigenschaften) hätte ich das gepflegt ignoriert.Wenn jetzt ein Modell hochwertig und gesucht ist, das andere ähnlich aussehender Schrott ist, würde ich hingegen als Käufer das volle Geschütz auffahren und auch eine Betrugsanzeige einreichen.
Bei allem dazwischen, wo ich dem Verkäufer keine Absicht unterstellen kann und die Sachen für einen Aussenstehenden ähnlich sind, würde ich mir die Frage stellen, ob mir mit einer Rückabwicklung gedient ist. Wenn Du nur den Kaufpreis zurückbekommst und keinen Wagen hast, der evtl. nur minimal anders war, ist Dir auch nicht geholfen.
edit: auf den ersten Blick scheint der BeYou schon eine andere Klasse zu sein. Ich kann die Verärgerung verstehen, hätte ihn nicht genommen und bezahlt
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Der BeYou lässt sich deutlich einfacher zusammenklappen und ist generell auch auf dem Gebrauchtmarkt teuerer. Inzwischen sind auch mir die Unterschiede bewusst und nicht mit meiner Frau
Wir haben nun einen gebrauchten BeYou gekauft, dafür allerdings 450 € gezahlt...
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Das heißt für mich im Umkehrschluss, dass man für 100,- € eigentlich keinen BeYou in gutem Zustand erwarten kann...?
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Zitat
Original geschrieben von TM1
Alle Hobby- und Nichthobbyjuristen werden sich letztlich auf dieselbe Einschätzung der Lage einigen:Das falsche Modell ist nichts anderes als ein Sachmangel.
Und mal ganz unabhängig von der Frage, ob dieser eBay-Verkäufer die Sachmangelhaftung korrekt und rechtswirksam ausgeschlossen hat: Du hast bei Übernahme der Ware diese zu prüfen; Du hast sie abgenommen und bezahlt und damit als offensichtlich mangelfrei übernommen.
Damit ist die Sache klar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jeder Nichthobby-Jurist über den angedachten Brief nur lachen.Der Verkäufer hat folgenden Passus in seiner Beschreibung:
"Zum Schluss noch : Da ich ja eine Privatperson bin, schließe ich hiermit jegliche Garantie, Rückgabe, und Umtausch aus."
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Reicht.
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Zitat
Original geschrieben von TM1
Alle Hobby- und Nichthobbyjuristen werden sich letztlich auf dieselbe Einschätzung der Lage einigen:Das falsche Modell ist nichts anderes als ein Sachmangel.
Und mal ganz unabhängig von der Frage, ob dieser eBay-Verkäufer die Sachmangelhaftung korrekt und rechtswirksam ausgeschlossen hat: Du hast bei Übernahme der Ware diese zu prüfen; Du hast sie abgenommen und bezahlt und damit als offensichtlich mangelfrei übernommen.
Damit ist die Sache klar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jeder Nichthobby-Jurist über den angedachten Brief nur lachen.Ich würde sogar sagen, es ist noch nicht einmal ein Sachmangel.
(Spätestens) seit der Schuldrechtsreform ist es in der Tat ein Sachmangel, wenn statt der vereinbarten Sache eine andere Sache (aliud) geliefert wird. Bei Kauf einer Neuware (Gattungsschuld) läge eindeutig ein Sachmangel vor.
Hier liegt die Sache aber anders: Angeboten wurde ein Kinderwagen, der auf dem Bild als Mistral erkennbar war und in der Typenbezeichnung falsch als "BeYou" bezeichnet wurde. Hier wurde also nicht ein Kinderwagen der Gattung "BeYou" angeboten, sondern ein konkreter Kinderwagen (mit korrektem Bild, aber falscher Modellbezeichnung). Dieser konkrete Kinderwagen wurde dann besichtigt - spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sich die Übereignungspflicht der Verkäufers auf diesen Kinderwagen konkretisiert.
Macht im Ergebnis aber keinen Unterschied, da - wie schon gesagt wurde - die Gewährleistung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen wurde.
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Zitat
Original geschrieben von phonefux
...Macht im Ergebnis aber keinen Unterschied, da - wie schon gesagt wurde - die Gewährleistung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen wurde.
Der Ausschluss gilt aber nicht wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde und auch nicht wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
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Zitat
Original geschrieben von skyrimimi
Der Ausschluss gilt aber nicht wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde und auch nicht wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.Das Bild entsprach ja anscheinend dem abgeholten Model, nur der Name war falsch. Bei einer Selbstabholung hätte man das merken können.
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Zitat
Original geschrieben von murmelchen
Das Bild entsprach ja anscheinend dem abgeholten Model, nur der Name war falsch. Bei einer Selbstabholung hätte man das merken können.Wir drehen uns im Kreis. Meiner Frau wäre es aufgefallen, mir zum damaligen Zeitpunkt eben nicht.
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