§14 Beendigung des Mietverhältnisses
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allein in der Mietsache befindlichen Messgeräten (Heizung, Warm-, Kaltwasser etc.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.