Warnung vor der Fa. Rebuy!


  • Es hilft, einfach mal zu lesen, was ich oben bereits geschrieben habe:


    natürlich wird diese Bezichtigung nicht allein dadurch eine erlaubte Meinungsäußerung, dass man das mit "Ich glaube..." oder "Ich lege das so aus..." einleitet.


    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Da er aber kein Richter ist, kann er keinerlei Straftaten feststellen.

    ä
    Richtig. Und da das auch keiner getan hat, sollte er damit auch nicht öffentlich auf den Putz hauen.


    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Es ist nunmal etwas anderes, ob ich dich als Lügner bezeichne oder ich das, was du gesagt hast, persönlich als Lüge auslege.


    Der subtile Unterschied ist ganz woanders:
    Lügen ist per se nicht strafbar.
    Jemanden zu betrügen allerdings schon.
    Und wenn du das behauptest, ohne dass das erwiesenermaßen richtig ist, dann ist das auch strafbar.

    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Aber diesen subtilen Unterschied scheinen einige hier nicht zu verstehen


    Ich verstehe den Unterschied. Aber er wird dadurch weder richtiger noch relevanter.


    Mit Verlaub, diese Wortklauberei entspringt dem Reich der juristischen Laienmythen.


    Das ist ungefähr auf dem Niveau: "Wenn ich zum Polizisten 'du Arschloch' ist es eine Beleidigung - wenn ich aber sage "Ich denke, sie sind ein Arschloch, ist es nur eine Meinungsäußerung.

  • Dass Timba ein omnipotentes Kerlchen ist, wusste ich ja. Aber bei aller Liebe: Hier haben eine ganze Menge Leute ganz ganz wenig Ahnung davon (mich eingeschlossen), aber nur ganz ganz wenige versuchen dieses Halbwissen als Wissen zu verkaufen. Das ist unfreiwillig komisch! :cool: Hätte ich den Fall gerade nicht mit meinem Kumpel durchgesprochen, der Rechtsanwalt für Medienrecht ist, ich hätte wohl nicht mal geantwortet. Aber so ist es zum Brüllen, wie manch einer auf die imaginäre K..ke haut. Hier ist NICHTS Rufschädigendes oder ähnliches gepostet worden. Aber wir haben zum Glück einen börsenverstehenden, Amerikabegeisterten allwissenden Rechtsanwalt hier im Forum, der einen Anhang und ein Talent zur Dozentur hat. Deswegen gehe ich jetzt beruhigt in die Heia. :top:

    -I-

  • Ich halte es da wie Applied:


    Denkt und meint, was ihr wollt und probiert es einfach bei der nächsten Gelegenheit aus und berichtet eure Erfahrungen hier. Wir möchte dann aber keinen Thread hier lesen müssen, wie schon hundertfach vorher: "Hilfe! Ich habe Firma/Person XXX einen XXX genannt. Nun habe ich eine Abmahnung und eine Strafanzeige am Hals! Was meint ihr?"


    ;)


    Gag:


    Lass es gut sein. Du verstehst es absichtlich (?!) nicht bzw. interpretierst absichtlich (?!) falsch. Das steht da nicht und habe ich auch nicht gesagt.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Der subtile Unterschied ist ganz woanders:
    Lügen ist per se nicht strafbar.
    Jemanden zu betrügen allerdings schon.
    Und wenn du das behauptest, ohne dass das erwiesenermaßen richtig ist, dann ist das auch strafbar.

    Oh, dann darf ich dich also als dumm bezeichnen? Denn das ist ja auch keine Straftat.


    Na, merkste was? ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Jemanden einer Straftat (hier Betrug) zu bezichtigen ist allerdings keine geschützte Meinungsäußerung. Es ist verboten. Außer natürlich, dies wäre erwiesenermaßen zutreffend. Hier ist der Vorsatz nicht bewiesen.


    Wenn es verboten wäre, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, würde sich ein Geschädigter ja schon mit Erstattung der Anzeige strafbar machen. :rolleyes:

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    ...
    natürlich wird diese Bezichtigung nicht allein dadurch eine erlaubte Meinungsäußerung, dass man das mit "Ich glaube..." oder "Ich lege das so aus..." einleitet.
    ...


    Wertungen (die durch diese Formulierungen deutlich als solche erkennbar werden) sind keine falschen Tatsachenbehauptungen, sondern richtige. Wer mag die Tatsache als unwahr hinstellen wollen, dass der TE den von ihm (wohl wahrheitsgemäß geschilderten) Sachverhalt für Betrug hält. Schreibt er, "ich halte das für Betrug", wird das ganz sicher der Wahrheit entsprechen.


    Auch ich schreibe etwa häufig genug, dass ich durch diese oder jene Handlung den objektiven Tatbestand der Straftat xyz für erfüllt halte. Andere mögen das nicht so sehen, das ändert aber rein gar nichts daran, dass meine Meinung eine andere ist und es mir erlaubt ist, meine andere Auffassung (auch öffentlich) zu vertreten. Wo kämen wir hin, wenn man nicht mal das dürfte.


    Die Grenze liegt in solchen Fällen (wie Timba eingewandt hatte) dort, wo Schmähkritik beginnt. Und hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine auf einem begründeten Sachverhalt beruhende "Warnung", irgendwo nicht zu kaufen, keineswegs SchmähKritik ist. Die setzt nämlich voraus, dass die Kritik nicht in erster Linie auf die Sache zielt, sondern darüber hinaus das Opfer verächtlich machen soll.


    Eine solche Tendenz kann ich dem Beitrag des TE in keiner Weise entnehmen - auch wenn ich ihn wohl etwas anders formuliert hätte. Aber auch so, wie er ist, sehe ich keinen Grund, ihn zu beanstanden. Eine Mahnung zur Vorsicht ist aber immer angebracht. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von archie83
    Wenn es verboten wäre, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, würde sich ein Geschädigter ja schon mit Erstattung der Anzeige strafbar machen.


    Strafanzeigen finden nicht in öffentlichem Medien statt, sondern ggü. den betreffenden Behörden.


    Es ist keine Beleidigung, wenn du jetzt auf dem Sofa zu deiner Frau/Freundin sagst, ich sei ein dummes Arschloch - aber das heißt nicht, dass das in der Öffentlichkeit auch so ist.

  • Archie:

    Zitat

    Wenn es verboten wäre, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, würde sich ein Geschädigter ja schon mit Erstattung der Anzeige strafbar machen.


    Einen Teil hat Applied schon dazu geschrieben, der andere Teil ist: wer eine Strafanzeige zu Unrecht erstattet (wider besseren Wissens z.B.) kann mich sich ebenfalls Strafbar machen, vgl. 164 StGB, aber auch §153, 156 ff, wenn im Rahmen einer eidesstattlichen Vernehmung, vor Gericht, etc.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Es ist keine Beleidigung, wenn du jetzt auf dem Sofa zu deiner Frau/Freundin sagst, ich sei ein dummes Arschloch - aber das heißt nicht, dass das in der Öffentlichkeit auch so ist.


    Es ist sehr wohl eine Beleidigung. Öffentlichkeit ist keine Voraussetzung. Sag doch mal einem Polizisten, er sei ein dummes Arschloch.
    Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wird dein konstruierter Fall nur nicht verfolgt, da du davon keine Kenntnis hast.


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Einen Teil hat Applied schon dazu geschrieben, der andere Teil ist: wer eine Strafanzeige zu Unrecht erstattet (wider besseren Wissens z.B.) kann mich sich ebenfalls Strafbar machen, vgl. 164 StGB, aber auch §152, 156 ff, wenn im Rahmen einer eidesstattlichen Vernehmung, vor Gericht, etc.


    Es reicht nicht, dass die Anzeige zu Unrecht erstattet wurde. Sonst würde ja jedem Freispruch ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung folgen. Wie du schon erwähnt hast, muss die Anzeige wider besseren Wissens erstattet worden sein, also vorsätzlich falsch.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Das habe ich doch geschrieben? Wider besseren Wissens ist nur ein Teil der (subjektiven) Voraussetzungen. Objektiv muss auch noch was erfüllt werden... aber das war hier nicht die Frage. Die Frage war, ob Folgemaßnahmen durch unwahre Behauptungen oder durch falsche "Tatsachen" entstehen können. Klare Sache: Ja.


    Allerdings ist der 164 StGB natürlich ungleich 153, 156 ff StGB.

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