Warnung vor der Fa. Rebuy!

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Solange es wahr ist, kann er Tatsachen darstellen, wie er will. Und auch Meinungen äußern oder vom Anbieter abraten. Ich habe ja mit dem Gros des Beitrags gar kein Problem.


    Jemanden einer Straftat (hier Betrug) zu bezichtigen ist allerdings keine geschützte Meinungsäußerung. Es ist verboten. Außer natürlich, dies wäre erwiesenermaßen zutreffend. Hier ist der Vorsatz nicht bewiesen. Es sind auch schlicht andere Erklärungen denkbar, siehe oben. Nein, die Tatsache, dass etwas "plausibel" oder "wahrscheinlich" sein mag, ist kein Beweis.


    Und nein, natürlich wird diese Bezichtigung nicht allein dadurch eine erlaubte Meinungsäußerung, dass man das mit "Ich glaube..." oder "Ich lege das so aus..." einleitet.

    Genau so ist es.

  • Man mache es einfach wie die Boulevardmedien, nämlich als vermeintliche Frage a la "Darf ich dich einen Betrüger nennen?"

    Je suis Charlie

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Jemanden einer Straftat (hier Betrug) zu bezichtigen ist allerdings keine geschützte Meinungsäußerung.

    Es hilft, einfach mal zu lesen, was er schrieb:


    "Ich finde das nicht nur eine starke Unverfrorenheit, sondern lege es persönlich schon als vorsätzlichen Betrug aus!"


    Wo genau hat er hier die Firma einer Straftat bezichtigt? Er schrieb lediglich, dass er persönlich diesen Vorfall als Betrug auslegt.


    Da er aber kein Richter ist, kann er keinerlei Straftaten feststellen. Demzufolge bleibt es bei einer rein subjektiven Bewertung eines Verhaltens ihm gegenüber.


    Er hat niemanden bezichtigt, sondern ein Verhalten bewertet. Nicht mehr und nicht weniger. Da ein Verhalten jedoch nicht vor Gericht gehen und ihn wegen Verleumdung anzeigen kann, ist ihm hier nichts vorzuwerfen.


    Anders sähe es aus, wenn er geschrieben hätte, dass es sich bei der Firma um Betrüger handeln würde.


    Es ist nunmal etwas anderes, ob ich dich als Lügner bezeichne oder ich das, was du gesagt hast, persönlich als Lüge auslege.


    Aber diesen subtilen Unterschied scheinen einige hier nicht zu verstehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Die freie Meinungsäußerung ist regelmäßig da überschritten, wo es zur Schmähkritik kommt.

    Aus Wikipedia:


    "Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. "


    http://de.wikipedia.org/wiki/Schm%C3%A4hkritik


    Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Aber wieder einmal danke für deinen erkellenden Beitrag zum Thema. ;)

  • Hast du meinen Beitrag eigentlich gelesen? Scheinbar nicht.


    Im Übrigen muss ich tatsächlich lachen, wenn an wikipedia als Primärquelle heranzieht. Schmähkritik ist auch gegenüber Firmen, Institutionen und öffentlichen Einrichtungen möglich. Das nur mal dazu. Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14


    Das es dort tatsächlich um Betrug ging (Magnete zur Reduzierung des Brennstoffverbrauchs) ändert daran nichts. Dort war die Kritik in der Sache gerechtfertigt. Es geht darum, das auch Firmen Schmähkritik juristisch verfolgen lassen können.

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    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Scheinbar nicht.

    Stimmt. :rolleyes:


    Zitat

    Im Übrigen muss ich tatsächlich lachen, wenn an wikipedia als Primärquelle heranzieht.

    Wenn du dem Link gefolgt wärst, dann hättest du dort die Begründung des Bundesverfassungsgerichts lesen können. Aber so ist das halt, wenn man meint, alles zu wissen und gleich laut loslacht, statt die eigene Position zu hinterfragen. ;)

    Zitat

    Schmähkritik ist auch gegenüber Firmen, Institutionen und öffentlichen Einrichtungen möglich. Das nur mal dazu.

    Das stellt niemand in Abrede. Nur liegt hier eben keine Schmähkritik vor.

  • Das ist zum wiederholten Male falsch. Zudem gingen meine Ausführungen noch weiter. Die Schmähkritik ist nur ein Teil der ehrverletzenden Behauptungen. Siehe das in Rede stehende Posting.


    Da es (aktuell) wissenschaftlich Unmöglich ist, den Brennstoffverbrauch mit einem Magneten zu reduzieren, kann man das auch deutlich sagen, wenn jemand wider besseren Wissens das Gegenteil behauptet und dadurch bei einem Verkauf dieser Magnete einen Vermögensvorteil bei sich erlangt.


    Dein Urteil des BVerfG sollte man schon genau lesen. Im übrigen ging es dort tatsächlich um eine bestimmte Person (!), zudem um die Meinungsfreiheit in Bezug auf die Pressefreiheit, vgl. B, I und II.


    Aber wenn du nicht lesen willst, oder absichtlich nur die Punkte liest, die dir nicht gefallen: gut, bleib bei deiner Meinung. Ist ja ein freies Forum.

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  • Pssst... Es geht hier nicht um Brennsoffverbrauch, sondern um ein Notebook, bei dem angebliche, den Wert mindernde Mängel vorhanden sein sollen, die aber laut Aussage des Threaderstellers nicht vorhanden sind.


    Schon allein aufgrund die Tatsache, dass er dieses Verhalten des Unternehmens kritisiert, kann es sich nicht gemäß der Definition des BVerfG um Schmähkritik handeln.

  • Der Brennstoffverbrauch bezog sich auf meinen Link, wo es keine Schmähkritik sein konnte, da die Kritik der Wahrheit entsprach, das war nur ein Beispiel; nicht verstanden?. Inhaltlich setzte sich der BGH mit Kritik auseinander und begründete wiederholt, dass eine unwahre oder widerlegbare (Schmäh)Kritik oder ehrverletzende Behauptungen sehr wohl nicht erlaubt seien.


    Dein Beispiel aus Wikipedia war inhaltlich schon falsch, da Wikipedia fälschlicherweise nur Personen als Adressat angibt. Das ist falsch. Im Urteil des BVerfG ging es hier um einen Journalisten, der unter dem hohen Schutz der Meinungsfreiheit in Verbindung mit der Pressefreiheit stand. Daher war dort die Kritik erlaubt, da auch hier keine falsche Wertung wider besseren Wissen über die Adressatenperson wiedergegeben wurde.


    Unwahre oder falsche Behauptungen, nicht sich nicht beweisen lassen oder die von Adressaten widerlegbar sind, sind öffentlich nicht statthaft und sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dabei spielt das Verhalten, der subjektive eEindruck oder das Verwischen durch das Voran-/Hervorstellen der eigenen Meinung keine Rolle.

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  • Ach, du glaubst, dass das BVerfG die Schwelle zur Schmähkritik bei einem Unternehmen niedriger als bei einer Person legt?



    Na, dann glaub mal weiter.

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