Brief oder Paket, Rückruf möglich?

  • Zitat

    Original geschrieben von Merlin
    Wenn du weiterhin stur bleibst, läuft es auf eine Nichterfüllung von deiner Seite aus raus und damit bist du Schadenersatzpflichtig. Das wird dann zwar ein Gericht entscheiden, aber nach der Vorgeschichte würde ich das, wenn ich an der Stelle der Verkäuferin wäre, durchziehen.


    Abwarten - vielleicht besteht die Verkäuferin nach ihren Erfahrungen gar nicht auf einem Vertrag mit dem TE, oder es hat sich sogar schon ein anderer, zahlungsbereitwilliger Käufer gefunden. Anscheinend war es ja bloß ein Mailaustausch auf ihre Anzeige, und ob man daraus überhaupt einen Kaufvertrag ableiten kann (und wenn ja, zu welchen Zahlungs- und Lieferbedingungen) ist noch eine ganz andere Frage...

  • Zitat

    Original geschrieben von herbert1960
    Eigentlich sollte ich dann Anzeige wg. Betrugsveruch erstatten. :mad:



    Das ist die härte ehee wollte sagen eine unverschämtheit

  • Zitat

    Original geschrieben von klaushei
    Das ist die härte ehee wollte sagen eine unverschämtheit


    Egal was herbert1960 zu sich genommen hat: Ich möchte auch etwas davon ;) .


    Und:
    Um jegliche Käufer/Verkäufer mit Name ähnlich "herbert1960" werde ich zukünftig einen weiten Bogen machen.

  • Zu Herberts "Verteidigung": egal wie unsauber sein Verhalten letztlich gewesen ist - das schlechte Gefühl hätte ich an seiner Stelle auch.


    So ein Hin und Her (auf beiden Seiten) zeugt entweder von Unerfahrenheit/Unentschlossenheit/Skepsis oder eben halt betrügerischen Absichten.


    Gerade wenn eine Verkäuferin bei paypal "schlechte Erfahrungen" gemacht hat, dann aber zeitgleich doch irgendwie paypal über einen Bekannten anbieten würde, nachdem paypal erst ausgeschlossen wurde...


    ...und vor allem aber scheinbar Herbert1960 nicht aufs Dach steigt, weil das Geld noch nicht da ist bzw. den Kauf nicht abbricht - wäre mir auch ein wenig suspekt.


    Btw. müsste sie ja mittlerweile erfahren haben, dass die Überweisung nicht geklappt hat, sonst würde sie ja nicht paypal als Alternative anbieten?


    Btw2: So widerrum wirken die Schilderungen hier leicht unrund. ;)

  • Da schaut man ein paar Tage mal nicht hier rein und verpasst fast etwas... :-)


    Leider führt der Thread hier zu rein gar nichts, da Herbert auch beratungsresistent zu sein scheint. Er hat seinen Standpunkt, den er meinetwegen auch behalten soll, aber dafür brauchen wir den Thread hier nicht (mehr).


    Weil sich bei solchen Aussagen beim Lesen mein Magen umdreht:
    Bitte nicht Widerruf eines Kaufvertrages bei Haustürgeschäften und lt. Fernabsatzgesetz (§ 312 BGB) und einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) verwechseln!


    Schlechtes Gefühl hin oder her - dann suche ich keine hochpreisigen Artikel bei Quoka und Co.


    Hier nun mein Senf, den Herbert wahrscheinlich auch nicht gerne hören wird. Ich schreibe hier jetzt mal aus meiner Sicht, wenn ich den Artikel verkauft hätte:


    Ich erbitte mir einen Screenshot der Überweisung, um das Geschäft so schnell wie möglich abzuwickeln. Beim Erhalt des Screenshots kommen mir - u.a. aufgrund der unbekannten Bank - ein paar Zweifel auf.
    (Frage in diesem Zusammenhang: Wurde tatsächlich ein Screenshot der Überweisungsbestätigung nach unwiderruflicher Überweisung mit TAN-Eingabe übermittelt oder wurde einfach nur die Überweisungs-Maske ausgefüllt? Bei meinen (Online-)Banken sind die Überweisungsbestätigungen immer pdf-Dateien.)
    Da ich einen so teuren Artikel - auch aufgrund der oben beschriebenen Skepsis gegenüber der Echtheit der Überweisung - nun mit Sicherheit nicht vor dem endgültigen Zahlungseingang verschicke, warte ich doch lieber den nächsten Buchungstag ab. Kein Geld da, die nächsten Tage auch nicht.
    Ich habe ein flaues Gefühl im Magen und lasse mich von Herbert sicherlich nicht nötigen, immer ad hoc auf seine Mails zu reagieren. Herbert hat den Artikel gekauft, ist somit Schuldner und soll nun erstmal vereinbarungsgemäß bezahlen. Im Anschluss komme ich meiner Pflicht zur Lieferung umgehend nach (§ 433 BGB).


    Mein nächster Schritt: Fristsetzung zur Zahlung innerhalb der nächsten 10 Tage an Herbert. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag - wegen "nicht erbrachter Leistung des Schuldners" - erklärt.
    Währenddessen kläre ich sicherheitshalber, ob tatsächlich ein rechtkräftiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Hierbei ist mir bestensfalls meine bestehende Rechtsschutzversicherung behilflich.
    Nach dem erfolgten Kaufrücktritt übergebe ich die Sache einem Anwalt, der sich um meinen Schadensersatz (§ 281 BGB i.V.m. § 325 BGB) kümmert und über ein paar hundert Euro Gebühren, beides zu Lasten von Herbert, freut.

    Vodafone Smart L+
    Mein Base & Genion S Card (jeweils GGfrei)

  • Zitat

    Original geschrieben von Metzger80 Nach dem erfolgten Kaufrücktritt übergebe ich die Sache einem Anwalt, der sich um meinen Schadensersatz (§ 281 BGB i.V.m. § 325 BGB) kümmert und über ein paar hundert Euro Gebühren, beides zu Lasten von Herbert, freut.


    Die Frage ist aber, wie hoch der Schaden beim Verkäufer durch das vorsätzliche rechtswidrige Handeln von Herbert vom Gericht festgestellt wird. Es geht hier um einen privaten Verkauf, UND die Ware wurde noch nicht geliefert.
    Als Verkäufer ohne Rechtsschutzversicherung würde ich hier nicht den Streithansel spielen. Also, Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, danach Rücktritt vom Kaufvertrag und Info an die Verkaufs- Plattform, das Herbert lustig Sachen kauft und wegen Ebbe auf dem Konto nicht bezahlt. Dann würde ich den Artikel neu verkaufen.

  • Zitat

    Original geschrieben von herbert1960
    Wie gesagt, wenn sie die Vereinbarung eingehalten hätte, wäre es gar nicht aufgefallen, dass die Überweisung nicht ausgeführt wurde.



    wäre es gar nicht aufgefallen, dass die Überweisung nicht ausgeführt wurde.



    LACH

  • Was soll eigentlich der Schmarrn mit diesen Screenshots als Beweis der Zahlung. Besonders in diesem Fall sieht man doch, dass man davon extrem viel Abstand nehmen sollte.


    Eine einfache Banküberweisung dauert doch auch nur einen bzw. maximal zwei Werktage und erst nach Eingang des Geldes wird verschickt. Wenns schneller gehen muss, dann Überweisung per Paypal oder ich gehe in einen Laden und kaufs mir da (zu einem meist höheren Preis, aber ich kann es gleich mitnehmen).


    Außerdem bin ich nicht verpflichtet am Tag mehrmals auf irgendwelche Mails zu reagieren, weil jemand meint, er bräuchte was von mir.


    Ich weiß auch nicht, aber irgendwie vergeht mir nach solchen Geschichten immer das Verkaufen von Gebrauchtwaren über Kleinanzeigen o.ä.

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Die Frage ist aber, wie hoch der Schaden beim Verkäufer durch das vorsätzliche rechtswidrige Handeln von Herbert vom Gericht festgestellt wird. Es geht hier um einen privaten Verkauf, UND die Ware wurde noch nicht geliefert.
    Als Verkäufer ohne Rechtsschutzversicherung würde ich hier nicht den Streithansel spielen. Also, Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, danach Rücktritt vom Kaufvertrag und Info an die Verkaufs- Plattform, das Herbert lustig Sachen kauft und wegen Ebbe auf dem Konto nicht bezahlt. Dann würde ich den Artikel neu verkaufen.


    Ich habe einen Artikel verkauft und somit stand er anderen potentiellen Käufern nicht mehr zur Verfügung. Herbert zahlt (bisher) nicht, also entsteht mir ein Schaden.
    Ich als Verkäufer muss Herbert nun eine Frist setzen. In dessen Anschluss befindet er sich im Verzug und schuldet zudem Verzugszinsen (§ 286 ff. BGB).

    Vodafone Smart L+
    Mein Base & Genion S Card (jeweils GGfrei)

  • Naja, der "Schaden" besteht erst dann, wenn es der Verkäuferin nicht gelingt, den Artikel zum selben Preis an jemand anderes zu veräußern – und beträgt dann die Differenz. Bis dahin beschränkt sich der "Schaden" allenfalls auf Zinsen.


    Wenn Herbert aber nach wie vor willens zu zahlen ist, dann gibt es keinen Schaden.


    Allerdings ist er in der Pflicht, denn so wie ich das in dem Wirrwarr verstanden habe, war Vorkasse vereinbart. Also muss er erst zahlen, dann kommt die Ware. Die Verkäuferin hält sich letztlich nur an die Abmachung.

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