Frage zum Vertragsrecht

  • Mit der Duldung der Bauarbeiten an seinem Haus hat der Eigentümer sogenanntes 'konkludentes Verhalten' gezeigt. Das bedeutet, er hat stillschweigend sein Einverständnis gegeben und somit in eine vertragliche Einbeziehung eingewilligt. Damit ist sozusagen ein mündlicher Vertragsschlus der handelnden Parteien bewiesen.
    Insofern ist der Werksvertrag definitiv erst mal rechtswirksam.


    Interessant wäre in diesem Zusammenhang noch, ob die Bauleistungen nach BGB oder VOB vergeben wurden.
    Wie die genaue Auslegung der Dreiecksbeziehung dann zu betrachten ist und ob damit bspw eine Vollmachtshandlung stattgefunden hat, müsste jemand anhand der Details klären.

  • Gallium der Vertrag war auf BGB Grundlage


    aber es geht hier nicht darum, dass der Eigentümer nicht eingewilligt hat und damit der Vertrag vielleicht nichtig wäre
    der Vater hat sogar mit dem Unternehmen verhandelt. Er war in alles eingebunden. Der Vertrag wurde auch "an familie ..." adressiert
    Es geht nur darum, dass die Tochter unterschrieben hat in seinem Einverständnis

  • Zitat

    Original geschrieben von Gallium
    Mit der Duldung der Bauarbeiten an seinem Haus hat der Eigentümer sogenanntes 'konkludentes Verhalten' gezeigt. Das bedeutet, er hat stillschweigend sein Einverständnis gegeben und somit in eine vertragliche Einbeziehung eingewilligt. ...


    Duldung von Arbeiten am Haus stellt noch kein konkludentes Verhalten welches eine Vertrag begründet dar. Man stelle sich nur mal die ganzen Vermieter vor die plötzlich Rechnungen für Handwerker zahlen sollen, die ihre Mieter bestellt, aber nicht bezahlt haben.


    Zitat

    Original geschrieben von HochImNorden
    ...
    der Vater hat sogar mit dem Unternehmen verhandelt. Er war in alles eingebunden. Der Vertrag wurde auch "an familie ..." adressiert
    Es geht nur darum, dass die Tochter unterschrieben hat in seinem Einverständnis


    Klingt nach ganz normaler Stellvertretung.

  • Zitat

    Original geschrieben von skyrimimi
    Man stelle sich nur mal die ganzen Vermieter vor die plötzlich Rechnungen für Handwerker zahlen sollen, die ihre Mieter bestellt, aber nicht bezahlt haben.

    Die Rechnung wurde im vorliegenden Fall bereits beglichen

    Zitat

    Klingt nach ganz normaler Stellvertretung.

    Darauf wollte ich mit der möglichen Vollmacht hinaus, von der der AN berechtigt ausgehen konnte.


    HochImNorden
    Ein Werkvertrag nach BGB sollte Dir zum Vorteil gereichen. So etwas ist bei 'echten Handwerkern' eigentlich eher unüblich (schon wegen 5 statt 2 Jahren Gewährleistung usw)
    Bevor Du ggf vor Gericht ziehst, versichere Dich aber erst, ob bei Deinem AN überhaupt 'was zu holen ist'. Auch wenn Du hinterher vllt ein vollstreckbares Urteil in der Hand hälst, kann es sehr gut sein, dass Du trotzdem auf allen Kosten sitzen bleibst.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gallium
    Die Rechnung wurde im vorliegenden Fall bereits beglichen.


    Ändert aber nichts daran, dass durch Schweigen des Eigentümers keine Vertragsbeziehung entsteht. Spielt hier aber auch keine Rolle, da offensichtlich eine Stellvertretung vorlag.

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