Mit der Duldung der Bauarbeiten an seinem Haus hat der Eigentümer sogenanntes 'konkludentes Verhalten' gezeigt. Das bedeutet, er hat stillschweigend sein Einverständnis gegeben und somit in eine vertragliche Einbeziehung eingewilligt. Damit ist sozusagen ein mündlicher Vertragsschlus der handelnden Parteien bewiesen.
Insofern ist der Werksvertrag definitiv erst mal rechtswirksam.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang noch, ob die Bauleistungen nach BGB oder VOB vergeben wurden.
Wie die genaue Auslegung der Dreiecksbeziehung dann zu betrachten ist und ob damit bspw eine Vollmachtshandlung stattgefunden hat, müsste jemand anhand der Details klären.