Frage zum Vertragsrecht

  • Hallo,


    hätte mal eine Frage bezüglich Bauen bzw. allgemein zum Vertragsrecht:


    Mal angenommen der Fall, ein Haus soll verklinkert werden. Der Eigentümer ist der Vater und ein erwachsenes Kind unterschreibt den Vertrag, weil dieses auch die Kosten tragen möchte.
    Der Eigentümer ist natürlich einverstanden gewesen.
    Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, dass der Vertrag nichtig ist, weil ihn nur der Eigentümer unterschreiben durfte?


    Wäre mal auf eure Meinungen gespannt....

  • der Eigentümer kann die Arbeiten an seinem Eigentum natürlich verweigern.
    Problem ist nur, dass der Sohn eine Vertragsbeziehung eingegangen ist und sich ggf. schadensersatzpflichtig macht, wenn die vereinbarten Leistungen nicht durchgeführt werden können.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    der Eigentümer kann die Arbeiten an seinem Eigentum natürlich verweigern.


    Was sehr sinnvoll ist, wenn

    Zitat

    Der Eigentümer ist natürlich einverstanden gewesen.


    Daher verstehe ich die Frage nicht so ganz.

    Die Interpretation der deutschen Sprache ist schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich, sofern man gewillt ist, sich mit dieser auseinanderzusetzen.

  • Hallo,


    nein, der Vater hat nichts dagegen gehabt.
    Rechnung wurde auch sofort beglichen.


    Allerdings sind nun Mängel aufgetreten, so dass nachgebessert werden müsste.
    Unser Anwalt meinte aber, als wir ihm gesagt haben, dass die Tochter unterschrieben hat und nicht Eigentümer ist, dass das nicht ginge und der Vertrag nichtig sei.


    Für mich ist das irgendwie völliger Blödsinn. Und deshalb wollte ich mal fragen, ob sich hier jemand genauer auskennt und mich vielleicht vom Gegenteil überzeugt.


    Klar, der Eigentümer muss einverstanden sein
    Klar ist auch, wenn irgendwelche Forderungen an ihn rangetragen werden, dass die Tocher - wenn er das verlangt - mit in Anspruch genommen werden kann.


    Aber wieso soll jemand, der nicht Eigentümer ist, keinen Vertrag abschließen dürfen bzw. dieser nichtig sein

  • Naja - Eigentümer und Besitzer sind auch bei Immobilien immer zweierlei paar Schuhe. Im Endeffekt wird's daraus hinauslaufen, ob der Vertragspartner (Tochter/Sohn) den eigentlichen Eigentümer wirksam gegenüber des Dritten vertreten hat. Und genau hier sehe ich das "Problem" an der ganzen Geschichte: Da es um ein sehr inniges, familiäres Verhältnis geht, kann man grundsätzlich wohl von einer Vertretung ausgehen.


    Selbstverständlich ersetzt diese sehr sehr kurze Zusammenfassung keine Prüfung seitens eines Anwalts o. ä., da ich selbst auch nicht direkt mit dem Thema zu tun hab. Ich würde mir auf alle Fälle (wenn möglich) noch eine zweite Meinung (ggf. auch eine Dritte) von einem Anwalt einholen. Bei Fragen in Foren/Bekanntenkreis/... bekommst du von zehn Personen zwölf unterschiedliche Meinungen...

  • Mich würde die begründung Eures anwalts für die von ihm behauptete nichtigkeit interessieren....

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • Tja, das ist ja das komische. Er meinte nur, weil das nicht geht.
    Aber das sei jetzt eh egal, weil die Rechnung schon bezahlt ist.


    Wenn ich ehrlich bin, halte ich das für inkompetentes Gelaber.

  • Nun, wenn Mängel an der Arbeit aufgetreten sind, spielt es keine Rolle, wer der Auftraggeber bzw Eigentümer war/ist, da der Ausführende den Erfolg der Arbeit schuldet.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Ich kenne die Details doch nicht. Fragt daher euren Anwalt. ER ist erklärungspflichtig.

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