• Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    hier etwas zum Thema:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…gen-nach-sich_063106.html


    demnach liegt die fehlerquote der prüfziffer bei 1%. wäre mir persönlich zu hoch um mich darauf verlassen zu wollen..
    auch der verfasser des Artikels (Rechtsanwalt) empfiehlt, sich nicht auf die Prüfziffer zu verlassen.

    Die Fehlerquote von 1% ist richtig, bezieht sich aber ausschließlich auf die Prüfziffer, d.h. mit welcher Wahrscheinlichkeit treffe ich zufällig die richtige Prüfziffer. Die liegt natürlich bei 1 von 100, weil es 100 verschiedene Kombinationen der beiden Prüfziffern gibt. Das berücksichtigt noch nicht den konkreten Algorithmus, etwa wie viele Veränderungen ich an der IBAN vornehmen muss, um bei gleichbleibender Prüfziffer wieder ein korrekte IBAN zu erhalten. Außerdem nicht berücksichtigt ist, d.h. dass die IBAN mit Schreibfehler ja auch wieder auf ein gültiges Konto führen muss (BLZ zufällig richtig, Kontonr. zufällig richtig, Prüfziffer in Kontonr. zufällig richtig getroffen). In der Praxis wird die Wahrscheinlichkeit daher deutlich unter 1 % liegen.


    Leider ist das im Artikel in Bezug genommene Urteil nicht online verfügbar. Ich würde wetten, dass dort die falsche IBAN nicht unmittelbar mit Prüfziffer eingegeben wurde, sondern aus falscher Kontonummer und BLZ errechnet wurde. Dann hilft die Prüfziffer natürlich nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Im Gegenteil. Durch die jetzt vorhandenen Prüfziffern wird eine Fehleingabe sofort erkannt. Das war vorher nicht so, da musste man selber prüfen.


    Das ist so nicht richtig. Auch die bisherigen Kontonummern enthielten i.d.R. schon Prüfziffer(n) , die bei Zahlendrehern o.ä. eine Gutbuchung auf einem falschen Konto verhindern sollten.


    Für die IBAN heißt das: Doppelt gemoppelt hält besser.


    Ein Unterschied existiert aber doch:
    Nutzt man die IBAN und schleicht sich absenderseitig ein Fehler in die Empfängerkontonummer ein, darf das Kreditinstitut für Bearbeitungsaufwand und Information des Kontoinhabers eine Gebühr verlangen. Bei Verwendung der alten Kontonummern durfte sie es nicht.


    Für mich einer der wenigen nennenswerten Unterschiede des neuen Systems.



    Noch ein Unterschied:
    Falls doch mal eine Fehlüberweisung zur Ausführung kommt, ist die Möglichkeit einer bankeninternen Rückbuchung entfallen. Der Absender muss sich zwingend mit dem falschen Empfänger auseinandersetzen, weil ohne sein Zutun (etwa durch ausdrückliche Zustimmung oder Rücküberweisung) eine Rückforderung nur über den Rechtsweg erfolgen kann.



    Edit:
    Ich sehe gerade, dass der Stangelwirt auf Letzteres schon hingewiesen hat (mit Link).

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Das ist so nicht richtig. Auch die bisherigen Kontonummern enthielten i.d.R. schon Prüfziffer(n) , die bei Zahlendrehern o.ä. eine Gutbuchung auf einem falschen Konto verhindern sollten.


    Für die IBAN heißt das: Doppelt gemoppelt hält besser.

    Das wurde ja oben schon angesprochen. Die bisherige Prüfziffer wurde aber gerade nicht bei der Eingabe geprüft, sondern erst beim Kreditinstitut, bei dem das Zielkonto geführt wurde. Also bestand gerade keine Kontrolle bei der Eingabe der Nummer im Online-Banking.

    Zitat

    Ein Unterschied existiert aber doch:
    Nutzt man die IBAN und schleicht sich absenderseitig ein Fehler in die Empfängerkontonummer ein, darf das Kreditinstitut für Bearbeitungsaufwand und Information des Kontoinhabers eine Gebühr verlangen. Bei Verwendung der alten Kontonummern durfte sie es nicht.


    Für mich einer der wenigen nennenswerten Unterschiede des neuen Systems.

    Das stimmt so nicht. Die neue Haftungsregelung hat nichts mit der Verwendung der IBAN zu tun. Beides wurde zwar mit der Zahlungsdiensterichtlinie von 2007 geregelt. Die neue Haftungsregelung des § 275r BGB gilt aber bereits seit 2009 und unabhängig davon, ob eine klassische Überweisung mit Kontonummer und BLZ oder eine SEPA-Überweisung mit IBAN und BIC vorgenommen wurde. SEPA-Überweisungen wurden erst in diesem Jahr verbindlich.

    Zitat

    Noch ein Unterschied:
    Falls doch mal eine Fehlüberweisung zur Ausführung kommt, ist die Möglichkeit einer bankeninternen Rückbuchung entfallen. Der Absender muss sich zwingend mit dem falschen Empfänger auseinandersetzen, weil ohne sein Zutun (etwa durch ausdrückliche Zustimmung oder Rücküberweisung) eine Rückforderung nur über den Rechtsweg erfolgen kann.

    Auch das ist an sich richtig, hat aber wiederum nichts mit der Verwendung der IBAN zu tun.

  • Dann hatte ich das wohl falsch in Erinnerung. Ich hatte die Ermächtigung zur Kostenerhebung nur mit dem SEPA-System in Verbindung gebracht.


    Allerdings sind diese Änderungen mit der Einführung von IBAN und BIC erlassen worden. M.E. hätte es das eine ohne das andere nicht gegeben. Es war m.W. ein "Paket", bei dem die einzelnen Komponenten aufeinander abgestimmt waren. So war meiner Erinnerung zufolge der Wegfall der Rückbuchungsmöglichkeit (auch) mit der höheren Sicherheit der IBAN begründet worden.


    Aber wie Du schreibst ... das alles ist schon einige Jahre her.

  • Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Da haben die Banken aber verschiedene Verfahren, meine ich. Bei einer Überweisung von Bank A zu Bank B kann die Bank A doch nicht diese weitere Prüfziffer überprüfen, oder?


    Die von der jeweiligen Bankleitzahl abhängigen Algorithmen zur Berechnung der Prüfziffer sind bei der Bundesbank hinterlegt: http://www.bundesbank.de/Navig…ruefzifferberechnung.html


    Wir hatten schon vor der SEPA-Einführung eine Validierung der in Webformularen unserer Kunden eingegebenen Kontodaten durchgeführt, um die Quote von Rücklastschriften nicht existierender Kontonummern zu reduzieren.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Nein, seit August gibt es nur noch SEPA-Überweisungen. Die nationalen Überweisungssysteme sind abgeschafft. Was du meinst, ist die Übergangsfrist bis Februar 2016, während der Privatpersonen noch Konto-Nummer und BLZ auf Überweisungsträgern oder im Online-Banking angeben können. Diese werden von den Banken kostenfrei in IBAN und BIC umgerechnet. Es bleibt aber eine SEPA-Überweisung.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux während der Privatpersonen noch Konto-Nummer und BLZ auf Überweisungsträgern oder im Online-Banking angeben können. Diese werden von den Banken kostenfrei in IBAN und BIC umgerechnet. Es bleibt aber eine SEPA-Überweisung.


    Nochmal (ich hatte das bereits geschrieben):
    Die Umrechnung Kto/BLZ in IBAN ist nicht zu 100% sicher möglich. Wir rechnen deshalb nicht um, sondern geben einfach alles was eingegeben wird (Kto/BLZ oder IBAN) ans Kernbanksystem weiter, und geben damit den Schwarzen Peter elegant ab. Ob und wer dann umrechnet, ist uns egal...
    Der einzig rechtlich korrekte Weg ist, dass der Nutzer die IBAN selber eingibt, oder eine umgerechnete IBAN bestätigt/freigibt.

  • Egal ob IBAN und BIC oder Kontonummer und BLZ: ich wünsche mir ganz dringend, dass die Leute entweder das eine oder das andere angeben und nicht die Kombination Kontonummer und BIC!


    Gruß
    smoerf

  • Ich fahre in letzter Zeit wieder ganz gut damit daß ich beides angebe .. also alte Kontonummer/BLZ Kombi sowie die IBAN.


    Die Wogen die am Anfang mit "ab jetzt läuft alles nur noch mit der IBAN" herrschten haben sich ja mitlerweile geglättet. Fast vergleichbar mit der Panikmache bei der DM Umstellung, nun nach fast 15 Jahren lässt sich noch immer irgendwo umtauschen...

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