Hallo zusammen!
Vielleicht kann ich in diesem Fall aus dem Freundeskreis Hilfe von Euch bekommen, gern natürlich gleich unter Erwähnung der rechtlichen Hintergründe.
Folgendes Szenario:
Eine Person (A) bekommt von einem Unternehmen/Hersteller/Händler (B) ein Produkt (C) zugesendet; eine entsprechende Bestellung hierfür wurde nicht platziert. Produktwert, d.h. üblicher Marktwert, 300€. Der Paketsendung selbst liegen weder Lieferschein noch Rechnung bei.
A ist Verbraucher und kein Unternehmer.
A hat an ein paar Gewinnspielen teilgenommen, in denen es gerade diesen Artikel zu gewinnen gab, und freut sich über seinen Gewinn.
Ein paar Tage später findet A im Briefkasten eine Rechnung für das Produkt C vor. Es wird ein ungewöhnlich hoher Rabatt von gut 40% eingeräumt, der unüblich für diesen Hersteller (hochwertige Unterhaltungselektronik) bzw. dieses Produkt ist, zumal dieses erst seit ca. 8 Wochen im Markt ist.
§241a (1) BGB besagt folgendes:
ZitatDurch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
Es gibt zahlreiche Fundstellen im Internet zu ähnlichen Fällen, siehe u.a. hier:
http://www.verbraucherzentrale…/Unbestellte-Ware-was-tun
http://www.recht-finanzen.de/c…stellte-zusendung-was-tun
http://www.nutriviva.com/belie…tellte-warenzusendung.htm
http://www.anwaltseiten24.de/r…-nicht-zur-bezahlung.html
http://www.rechtsanwalt-eilenb…sten/unbestellteWaren.php
Ich habe A geraten erst einmal das Produkt weiterhin zu nutzen – "damals" in der Ausbildung (kaufmännischer Beruf) habe ich gelernt, dass ein Verbraucher ein unaufgefordert zugesandtes Produkt nicht bezahlen oder zurücksenden muss. Seinerzeit hatten wir das Beispiel anhand der alljährlich zugesandten Weihnachtskarten in der Berufsschule durchgekaut, denen freundlicherweise immer gleich ein Überweisungsträger beiliegt.
Wie verhält es sich nun rechtlich?
Kann B gegenüber A jedwede Forderungen geltend machen? Der Artikel C wurde, wie beschrieben, inzwischen genutzt.
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen! :top:
Danke und viele Grüße
Tobias