Hallo,
sachverhalt: zivilklage vor dem amtsgericht mit notfrist zur bekundung der verteidigungsabsicht binnen 14 tagen und weiteren 14 tagen zur begründung der verteidigung.
Kläger beantragt das ruhen des verfahrens (einen tag vor ablauf der notfrist zur erklärung der verteidigungsabsicht, falls dies von bedeutung sein sollte).
Beklagte stimmt zu und beantragt gleichzeitig verlängerung der frist zur begründung der verteidigungsabsicht.
Richter erlässt beschluss, in dem er das ruhen des verfahrens anordnet. Zum vorgenannten antrag auf fristverlängerung der beklagten äußert er sich nicht (auch nicht zu sonstigen anträgen der parteien).
Beklagte steht nun vor der frage, ob sie -- mangels rückäußerung des richters zu ihrem fristverlängerungsantrag -- binnen der ursprünglich genannten 14 tage ihre klageerwiderung einreichen / begründen muss, oder ob durch das ruhen des verfahrens automatisch auch diese frist sozusagen ruht ?
Insbsondere hält die beklagte die klage sowieso für unzulässig, macht sich aber wegen § 282 (3) Satz 2 ZPO sorgen, ob sie dies nicht auf jeden fall jetzt schon rügen müsste ?
Hat nämlich aus irgendeinem anderen paragraphen (der zpo) den schluss gezogen, daß sie andernfalls die unzulässigkeit später evtl. nicht mehr rügen könnte, und somit auf die klageerwiderung beschränkt wäre.