An die Juristen : Frist für Begründung der Klageerwiderung bei Ruhen des Verfahrens?

  • Hallo,


    sachverhalt: zivilklage vor dem amtsgericht mit notfrist zur bekundung der verteidigungsabsicht binnen 14 tagen und weiteren 14 tagen zur begründung der verteidigung.


    Kläger beantragt das ruhen des verfahrens (einen tag vor ablauf der notfrist zur erklärung der verteidigungsabsicht, falls dies von bedeutung sein sollte).


    Beklagte stimmt zu und beantragt gleichzeitig verlängerung der frist zur begründung der verteidigungsabsicht.


    Richter erlässt beschluss, in dem er das ruhen des verfahrens anordnet. Zum vorgenannten antrag auf fristverlängerung der beklagten äußert er sich nicht (auch nicht zu sonstigen anträgen der parteien).


    Beklagte steht nun vor der frage, ob sie -- mangels rückäußerung des richters zu ihrem fristverlängerungsantrag -- binnen der ursprünglich genannten 14 tage ihre klageerwiderung einreichen / begründen muss, oder ob durch das ruhen des verfahrens automatisch auch diese frist sozusagen ruht ?


    Insbsondere hält die beklagte die klage sowieso für unzulässig, macht sich aber wegen § 282 (3) Satz 2 ZPO sorgen, ob sie dies nicht auf jeden fall jetzt schon rügen müsste ?
    Hat nämlich aus irgendeinem anderen paragraphen (der zpo) den schluss gezogen, daß sie andernfalls die unzulässigkeit später evtl. nicht mehr rügen könnte, und somit auf die klageerwiderung beschränkt wäre.

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • Gegenfrage: Hast du den keinen Anwalt? Der kennt das Verfahren und kann und muss dir genaue Auskunft erteilen. Wenn dir hier einer zu dieser Sache antwortet, ohne das Verfahren, die Aktenlage zu kennen, ist das gelinde gesagt, wenig hilfreich. Wenn nicht sogar noch mehr.


    Wenn du keinen Anwalt hast, schlecht. Denn solche Anträge sollte man nur stellen, wenn man weiß, was man(n) tut.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Aber vielleicht möchte man sich ein wenig über die Gemengelage belesen. Fände ich verständlich.


    Auch wenn man seinem Anwalt vertraut ist Hintergrundwissen aus weiteren Quellen nie verkehrt.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Dazu fehlen aber einige Details. Und ohne die zu kennen, kann und wird kein Jurist eine (verbindliche) Antwort darauf geben (können) und wollen.

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  • a) weitere details können erforderlichenfalls gerne genannt werden
    b) printus hat das völlig richtig erkannt : mit einer quelle, die UMFASSEND über alles rund um das ruhen des verfahrens informiert, wäre bereits sehr geholfen
    c) anwalt wurde konsultiert, macht aber leider einen nur begrenzt kompetenten eindruck (analog d) ;))
    [small]d) timba : Deine aussagen passen leider zu dem eindruck, daß Du zwar in diesem forum immer wieder gerne den eindruck erweckst, jurist zu sein, aber imho immer wieder viel zu weit daneben liegst, um wirklich einer zu sein....[/small]

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


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  • Hier ein Zitat von Münchner Kommentar zur ZPO, die Befürchtung der Beklagten ist nicht ganz von der Hand zu weisen:



    "Alle Notfristen (§ 224 Abs. 1 ZPO), die in § 233 ZPO genannten Rechtsmittelbegründungsfristen sowie die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, laufen während des Ruhens unbeeinflusst weiter (BGH NJW-RR 2001, 572; BFH DB 1985, 2334). Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens enthält für sich genommen keinen Antrag auf Verlängerung einer Begründungsfrist (BGH NJW-RR 2001, 572)"

  • Wegen der Klageerwiderung selbst braucht man sich in aller Regel keine Gedanken zu machen. Der Rechtsstreit wird ja nicht verzögert. Solange also noch kein Termin anberaumt ist und man dann nicht irgendwann mal aus dem Quark kommt, ist das nicht dramatisch.


    Bei der Zulässigkeitsrüge bin ich mir jetzt ganz spontan auch nicht völlig sicher. Allerdings wurde ja Fristverlängerung beantragt (bis nach Ablauf des Ruhens?), so dass eigentlich bis zu einer Ablehnung des Antrags auch dies schon deshalb kein Problem darstellen sollte.


    Im Übrigen ist die Frage, ob es eine Zulässigkeitsrüge ist, auf die der Beklagte überhaupt verzichten kann - ansonsten droht auch da kaum ein Ungemach, vgl. § 296 Abs. 3 ZPO.


    Ich weiss ja nicht, wie spannend die Zulässigeksitsrüge ist, aber je nach Lage der Dinge würde ich vermutlich erstmal nicht "arbeiten" und die Sache ruhen lassen.

  • malinfo:


    a) macht keinen Sinn, weil b:
    b) das (die Antwort) kostet Geld und kann nicht ohne a: gemacht werden.
    c) dann hat derjenige den falschen Anwalt. Das ist kein Hexenwerk. Aber denn fehlt ein Teil der Geschichte,warum er kein Vertrauen hat.


    Wenn der eine plumpe Wikipedia-Zitierung reicht, dann nutze die Google-Suche. Gewonnen hast du nichts.


    Ergo:
    Kein Jurist wird dir hier in einem Forum eine verbindliche Aussage geben. Ganz einfach. Aus dem Grund, weil Juristen, wenn sie im Forum auch als solche öffentlich auftreten, ihre (rechtsverbindlichen) Aussagen als solche kennzeichnen müssen und daran dann auch andere Maßstäbe (Stichwort: Rechtsberatung) angelegt werden.


    BTW: Damit liege ich nicht weit weg, sondern sehr nah dran. Macht aber nichts.

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