@ Martin: Gibt es nicht eine gesetzlich geregelte Mindestgarantiezeit von 6 Monaten?
-
-
-
ich bin mir sehr sicher, dass es das nicht gibt.
Früher: 6 Monate GEwährleistung durch den Händler
Seit 1.1.02: 24 Monate Gewährleistung durch den Händler, in den ersten 6 Monaten trägt der Händler die Beweislast (muss beweisen, dass der Fehler nicht von Anfang an vorhanden war, wenn er nicht Nachbessern möchte). Die 24 Monate dürfen nur bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate reduziert werden. So ist das bei einem B2C Verkauf (Händler-Endverbraucher) -
Eine Mindest-Garantiezeit (was für eine Wortkonstruktion :top: ) gibt es nicht. Vielleicht sollte man dan ganze mal aus der Sicht eines Händlers sehen:
Der Händler bestellt seine Waren bei einem Großhändler, Distributor etc. nach Handelsrecht. In diesem Handelsrecht geschieht ein Handel (nicht "Kauf"!) aufgrund der zw. Lieferanten und Händler vereinbarten Bedingungen, meisst den vom Lieferanten vorgegebenen AGBs. In diesen AGBs kann der Lieferant Garantien abgeben, ihm eingeräumte Garantien beschränken, etc wie er will - und der Händler kann es einkaufen oder seinlassen :p . Dieser gewerbliche Handel wird NICHT durch die ab 1.1.02 in Kraft getretenen Änderungen im BGB erfasst!
Allgemein bekanntes Beispiel: sog. OEM-Festplatten, ohne Hersteller-Garantie - daher recht preiswert und noch dazu Namensgleich zu den "Hersteller-Festplatten"Wenn nun ein Händler im Einzelhandel ein Gerät an einen Endkunden verkauft, handelt es sich hier um einen Kaufvertrag nach BGB und der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, 24 Monate zu gewährleisten, das das Gerät zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln war. Nun ist das von Gerät zu Gerät so eine Sache: Einen Staubsauger oder Fernseher kann man als entsprechend Ausgebildeter durchaus von Mängeln beseitigen, bei Mobilfunkgeräten und Festplatten sieht das anders aus (Ich will hier nicht von Händlern reden, die unauthorisiert Geräte "instandsetzen":mad: ), deshalb bleibt einem Händler in so einem Fall meisst nur die Möglichkeit, das Gerät selbst zum jeweiligen Hersteller zu senden.
Das kann aber auch (damit es schneller geht) der Kunde auch selbst machen - hier greift die Herstellergarantie. Bevor sich der Hersteller nun mit Distributoren, Grosshändlern und diese mit Händlern rumärgern, haben die Hersteller eine für sie allgemeingültige Verfahrensbibel - die kleingedruckten "Garantiebestimmungen" verfasst.
Also: gegenüber dem Hersteller könnt ihr keine Gewährleistungsansprüche geltend machen! Und der Händler _darf_ nach 6 Monaten immer noch die Gewährleistungsansprüche zunächst zurückweisen, wenn ihr nicht nachweisen könnt, das die Fehlerursache schon zum Zeitpunkt des Kaufs da war:eek:
Wie der Händler in einem Gewährleistungsfall reagieren soll, wenn die Herstellergarantie abgelaufen ist, wird wohl in naher Zukunft vor irgendeinem deutschen Gericht verhandelt :confused:
Siemens stellt sich hier voll hinter die Händler und sagt in etwa "wir übernehmen die vollen 24 Monate der Händler" , während z.b. Nokia bei seinem 12 Monaten blieb.Hoffe, geholfen zu haben
BakarooP.S: Als kleiner Tip: Bitte stets überlegen, ob es um Garantie oder Gewährleistung geht, sonst könntet ihr sehr schnell aneinander vorbeireden. Auch viele Fachhändler kennen den Unterschied nicht!
-
bakaroo: das hast du wundervoll und fast vollständig erklärt - ich hab aber vermißt dass der Händler laut BGB ein Rückgriffsrecht auf seinen Lieferanten hat - er also wenn er einen Gewährleistungsfall auf den Tisch bekommt sich die durch behebung des Schadens (incl. diversen Kleinigkeiten) entstandenen Kosten vom Hersteller zurückzuverlangen (siehe §478 II BGB)
-
Nein, eben nicht - wenn der Lieferant es explizit in den AGBs ausklammert. Aber der Reihe nach: das BGB greift hier nicht, sondern das HGB. Das HGB-einfach gesagt- sieht vor, das alle Rahmenbedingungen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (=AGBs) vorgegeben werden. Die AGBs werden im AGB-Gesetz (AGBG) umschrieben. Es gibt sogar "Muster-AGBs".
Die individuell von einem Lieferanten vorgegebenen AGBs können aber durch Individualvereinbarungen pro Handelsabschluss im vornherein abgeändert werden - bis an die Grenze des Betruges :eek: erst hier greift imho wg der Schadensansprüche das BGBohne Rücksicht auf das Kaufmannsrecht . Deshalb ist es besonders für Händler wichtig, stets die AGBs zu lesen, bevor sie blind akzeptiert werden.
polli: Selbst Regresssansprüche (und ich glaube das ist das, was du meinst ) _können_ aus den AGBs gestrichen werden. Beispiel: Ein Autohändler verkauft schrottreife Autos an einen Schrotthändler. Beide wissen, das diese Fahrzeuge nicht mehr als Autos taugen, jedoch ist der Eisen-, Kupfer- und Aluminiumwert der Farhzeuge noch für den Schrotthändler interessant. Obwohl der Handelsgegenstand hier Autos sind, wird i.A. hier die Regresspflicht wg Funktionsunfähigkeit etc. ausgenommen.Meines Wissens verkauft z.B. die Nokia Mobile Phones GmbH nicht an Endkunden, sondern nur an Netzbetreiber und Distributoren. Und es würde mich schwer wundern, wenn Nokia (mit seiner NSC-Struktur) hier nicht generell so eine Regresspflicht ausgenommen hat :mad:
Wie das die "kleineren Großhändler" (also alle Firmen, die zwar an Fachhändler verkaufen, jedoch nicht direkt von Nokia beziehen .. = Zwischenhändler) in ihren AGBs formulieren, ist deren Sache und Firmenphilosophie ("Verkauft und vergessen" vs. "Dienst am Kunden")Hoffe, nicht allzuviele verschreckt zu haben
BakarooP.S: Ich bin juristischer Laie. Deshalb kann man sich auch nicht auf meinen Rat berufen. Jedoch habe ich mich leider schon durch den ganzen Wust an Gesetzen durchboxen müssen. Da ich nicht stets in diesesn Gesetzen stecke, kann sich durchaus etwas geändert haben, oder schlimmer: ich etwas falsch verstanden und wiedergegeben haben. Dann bitte ich um Korrektur.
-
Also ich bin nicht ganz juristische Laie und durfte Fälle dieser Art schon im Rahmen meines Studiums klären bzw. gibts da eben auch den Aufschrei der Industrie bezüglich des von mir genannten Paragraphen da der Händler laut Gesetz sehr große Möglichkeiten hat was er alles abrechnen kann - also z.B. 5,-€ für die annahme des Gerätes, weiter 5,-€ für den Versand an ne Werkstatt etc.
Bezüglich einer Ausnahmeregelung dass man diese Regressfunktion ausschließen kann bin ich mir nicht sicher und schau das nachher nach.
Ein AGBG gibts aufjedenfall nicht mehr, die entsprechenden §§ sind zum 1.1.02 ins BGB mit aufgenommen worden! -
So, hab nochmal nachgeschaut:
In § 478 IV steht sogar nochmal explizit drin dass "Auf eine vor Mitteilung eins Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung die zum Nachteil des Unternehmens von ... sowie Absatz1-3 (in 2 stand das wo ich´s von hatte mit dem Rückgriffsrecht drin) und von ... abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.Soll also heisen dass der Lieferant sich wie du sagtest schon davon befreien kann dass du Rückgriffsrecht hast, gleichzeitig muß er aber gleichwertigen Ersatz anbieten (wie auch immer der dann aussieht).
Selbstverständlich hast du mit dem HGB auch recht da der Händler danach unverzüglich Ware die geliefert wurde prüfen muß um die Gewährleistungs-bzw. Rückriffsrechte zu haben.
-
Hallo,
ich muss diesen Beitrag leider noch mal hochholen!
Mein Problem ist, dass ich ein SonyEricsson-Handy von fonmarkt.de habe, dass leider sowohl defekt (Taste geht extrem schwer bis nicht mehr), als auch äter als 12 Monate aber jünger als 24 Monate ist.
Dachte lange Zeit, das Garantie und Gewährleistung das gleiche ist. Bin nun aber schlauer geworden, sowohl durch lesen hier im Forum als auch durch den sehr überzeugenden fonmarkt.de Hotliner.
Er sagt, dass keine Garantie drauf ist (da hat er wohl recht), sagte dann was von beweislast und Eu-Recht und als Fazit: Dass ich es kostenpflichtig reparieren lassen müsse. Einzige Ausnahme wenn es schon mal repariert worden sei.Mein Einspruch, was mir denn die 24 Mon Gewährleistung bringen würden wurde mit Verweis auf die Beweislast und irgendwelche Eu Urteile mit praktisch "NIX" beantwortet.
Nun meine Frage an Euch: Ist es wahr, dass mir die 24 Mon echt nichts bringen, oder wollen die einfach nicht zahlen?
fonmarkt ist hier doch auch nicht ganz unbekannt, oder?
Dankbar wäre ich über Handlungstips und nicht irgendwelche §.Vielen Dank
Benny
-
es stimmt, dass du fonmarkt beweisen müsstest, dass der Fehler bzw. dessen Ursache von anfang an vorhanden war
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!