Weisungsrecht Arbeitgeber, wie weit geht es?

  • Hallo zusammen,


    mal eine Frage in eigener Sache.
    Mein Arbeitgeber hat nun den Mitarbeitern im Lager verboten andere Getränke als Mineralwasser zu trinken.
    Ich selber bin davon nicht direkt betroffen, aber ist es dem AG gestattet die Getränkewahl vorzuschreiben?
    Einige Kollegen trinken nur Tee, Cola, oder Apfelschorle das ist denen nun im Lager verboten.
    Essen und telefonieren (mit dem Handy) ist schon länger verboten. Allerdings nur für das Lagerpersonal.
    Wenn die Kollegen am Büro zum Pausenraum oder Toilette vorbeilaufen, sehen diese natürlich wie dort Kaffee getrunken und gegessen wird und auch sehr ausgiebig mit dem Handy gespielt wird.


    Meine wichtigste Frage, darf der AG ohne speziellen Grund (es gibt nicht was durch Cola o.ä. mehr beschädigt werden könnte wie durch Wasser.) Die Getränke vorschreiben oder müsste dieser das Mineralwasser nicht evtl. sogar stellen wenn er es vorschreibt?

  • Natürlich ist das Blödsinn und solche Regelung wird keinen Bestand haben, wenn jemand dagegen vorgeht.


    Das hat nichts mit Schädlichkeit von Coca Cola und Schwarzem Tee zu tun, sondern mit der Mischbarkeit mit Alkohol. Da muss es jemand im Lager wohl mit dem Saufen am Arbeitsplatz übertrieben haben.

  • sicher dass das nichts damit zu tun hat, dass das im lager und auf den darin befindlichen gegenständen eine mega-sauerei / schaden gibt, wenn etwas umgeschüttet wird etc.?
    es gibt orte, da darf man nunmal nichts essen/trinken. im reinraum eines chipherstellers z.B., darf auch nicht jeder seine kartoffelchips auspacken.... ;)


    ihr habt doch einen pausenraum. dann geht doch dorthin zum trinken/essen?

  • Zitat

    Original geschrieben von fahrsfahrwerkaus
    Natürlich ist das Blödsinn und solche Regelung wird keinen Bestand haben, wenn jemand dagegen vorgeht.


    Das hat nichts mit Schädlichkeit von Coca Cola und Schwarzem Tee zu tun, sondern mit der Mischbarkeit mit Alkohol. Da muss es jemand im Lager wohl mit dem Saufen am Arbeitsplatz übertrieben haben.

    Nein, damit hat es nichts tun. Es sind ja auch Wässer mit Geschmack und Schorlen verboten.


    Der Schaden ist genauso groß wenn Wasser umkippt wir haben keine Empfindlichen Produkte.

  • Du schreibst "im Lager verboten". Ihr werdet also wohl Ware haben, da macht es natürlich einen Unterschied, ob ich Cola oder Wasser verschütte. Cola klebt und wirkt u.U. aggressiv auf manche Materialien, Wasser kann ich zur Not verdunsten lassen und alles ist wie vorher. Von daher sehe ich grundsätzlich schon eine Rechtfertigung für solch ein Getränkeverbot. Wie begründet das denn der Arbeitgeber? Habt ihr einen Betriebsrat?


    Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch ein Hausrecht und kann den Aufenthalt in der Betriebsstätte an Bedingungen knüpfen. Wenn er z.B. Cola ungesund findet, dürfte er den Konsum natürlich verbieten. Hier besteht das Verbot ja nur im Lager, Wassertrinken bleibt weiterhin erlaubt und es gibt sogar einen Pausenraum, wo weiterhin alles getrunken werden darf. Ich sehe darin ehrlich gesagt kein Problem, bin aber auch kein Arbeitsrechtler.

  • Frag doch in der Firma nach dem WARUM? :-)


    In den Pausen kannst Du machen was Du willst. Hier die Antwort einer Behörde zu einer ähnlichen Anfrage:



    "Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen u. a. in Arbeitsräumen im Hinblick auf Gefahren, denen die Beschäftigter bei der Arbeit ausgesetzt sind bzw. sein können, zu beurteilen. Dabei sind alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu bewerten. Entsprechend dem Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich ihres Anhangs sowie der hierzu ergangenen Arbeitsstätten-Regeln (ASR A) nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die entsprechende Fachkunde hat er sich fachkundig beraten zu lassen; beispielsweise durch seine Sicherheitsfachkraft, seinen Betriebsarzt oder seine Berufsgenossenschaft. Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung muss die möglichen Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Schutzmaßnahmen dazu enthalten, die auch durchzuführen sind.Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen darf die Raumtemperatur grundsätzlich 26°C nicht überschreiten, weil ansonsten insbesondere bei schwerer körperlicher Arbeit eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte. Beträgt die Raumtemperatur mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Dabei haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Neben einer lüftungstechnischen Anlage können Unterbrechen der Arbeit durch „Kurzpause“ oder das zur Verfügung stellen von Getränken, wie beispielsweise Trinkwasser, als Maßnahme in Betracht kommen.In bestimmten Fällen besteht jedoch im Arbeitsbereich aus Sicherheits- oder Hygienegründen ein berechtigtes Trink- und Essverbot. So schließt der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz das Essen und Trinken am Arbeitsplatz generell aus. Auch Hitze- oder Lärmbereiche müssen für Pausen verlassen werden können. Umgekehrt gibt es viele Arbeitsbereiche in denen die Produktion, Maschinen oder Anlagen vor Krümel, Fett, Getränkeflecken usw. zu schützen sind. Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, untersagen Arbeitgeber unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Aufnahme von Nahrung am Arbeitsplatz, weil beispielsweise o.g. Gründe dafür sprechen.Inwieweit die Flüssigkeitsaufnahme am Arbeitsplatz nur aus firmeneigenen Wasserspendern erfolgen darf, oder mitgebrachte Getränke nur in den Pausen getrunken werden dürfen, wie von Ihnen berichtet, sind ggf. Maßnahmen die aufgrund der o. g. Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden sind. Aufgrund dieser Annahme und unter Berücksichtigung der Bestimmung nach § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten), bitten wir Sie, die Angelegenheit mit Ihrem Arbeitgeber ggf. unter Hinzuziehung des für das Unternehmen zuständigen Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft zu erörtern. Sofern Sie danach noch weitergehende Informationen benötigen, bitten wir Sie, dass Sie sich an die Gewerbeaufsicht, als für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, wenden. Zuständig ist die Gewerbeaufsicht bei dem Landratsamt / bei der kreisfreien Stadt, in dessen /deren Land- bzw. Stadtkreis der Sitz des Unternehmens ist."

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Zitat

    .B. Cola ungesund findet, dürfte er den Konsum natürlich verbieten


    das darf er schon mal garnicht, geht ihm als AG einen feuchten Kehricht an was MA
    essen oder trinken, Alkohol ausgenommen.


    Bestimmen kann er wann und wo.


    GP

  • Bevor man hier die Ursachen mutmasst, sollte man es doch einfach mal nüchtern betrachten.


    Beim ersten Lesen, hörte es sich so an, als wenn der Konsum von Schorlen, Cola etc. der Gruppe von Lagermitarbeitern verboten worden wäre.


    Nachdem 2. Lesen wird klar, dass eigentlich nur das Lager als Ort des Konsums verboten wurde.


    Selbstverständlich hat der AG das Recht zu sagen, dass im Lager nur Wasser getrunken wird! Das Lager ist eben kein Pausenraum und soll sauber bleiben. Es müssen da noch nicht mal Lagerbestände beschädigt werden, sondern es reicht ja schon, wenn Cola über den Boden schwappt und es hinterher klebt.


    Da die Lagerarbeiter ja mit Sicherheit auch den Pausenraum nutzen können, spricht ja nichts dagegen, dort dann Cola, Tee oder was auch immer zu genießen.
    Bzw. man kann ja mal die Gegenfrage aufmachen: Die Mitarbeiter, die den Pausraum benutzen, wo arbeiten die denn sonst? Wenn die ansonsten als Verkäufer im Verkaufsbereich eingesetzt sind, dürfen die doch bestimmt auch nicht mit der Cola in der Hand durch den Laden schlendern, oder?


    Von daher finde ich die Einschränkung jetzt nicht allzu verwerflich. Zumal es im Vergleich zu einem Büroarbeitsplatz, wo man bei der "Bildschirm-Arbeit" auch mal leicht paralell trinken kann, es im Lager doch komplizierter ist: Dort sind die Mitarbeiter ja körperlich deutlich mehr eingebunden, was das "bei der Arbeit trinken" etwas erschweren dürfte.


    Würde ich jetzt als Mitarbeiter auch nicht toll finden; erst Recht, wenn es ein Privileg ist, das ich verliere - aber aus externer Sicht, könnte ich es zumindest verstehen.

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Zitat

    Original geschrieben von peeck
    das darf er schon mal garnicht, geht ihm als AG einen feuchten Kehricht an was MA
    essen oder trinken, Alkohol ausgenommen.


    Bestimmen kann er wann und wo.


    GP


    :confused: Dass er es ihnen nicht zu Hause verbieten kann, dürfte klar sein. In seinem Betrieb kann er es aber durchaus.

  • Aber nicht in den Pausen. Aber wenn nur Wasser geht, dann geht nur Wasser....gibt schlimmere Schicksale.

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!