Ist alles schon lange her und mein Vater schon verstorben. Ich habe aber noch Unterlagen von ihn und werde mal nachschauen. Kann sein das die bei der Ablehnung von ganztägiger leichter Arbeit ausgingen, (über 6 Stunden), denn sein Rentenantrag wurde ganz abgelehnt. Habe dann das aus der Erinnerung nicht ganz richtig dargestellt. Der vom Sozialgericht beauftragte Arzt kam zu dem Ergebnis das er nur bis zu 3 Stunden leichte Arbeit ausführen könne. Das bedeutete dann die volle EU-Rente. Soweit ich weiß hat sich in dieser Hinsicht nichts an der Rechtslage geändert.
Lange Krankheit - Arbeitsagentur - Beistand
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So weil ich es jetzt genau wissen wollte, habe ich gesucht und noch Unterlagen gefunden. Es war jetzt so, daß die volle EU-Rente abgelehnt wurde, ihm aber eine BU-Rente bewilligt wurde. DIe gibt es noch für alle bis 1961 geborenen. Damit war mein Vater aber nicht einverstanden, sein Arzt ging von voller Erwerbsunfähigkeit aus. Er zog dann wie bereits erwähntt vor das Sozialgericht und setze seine volle EU-Rente durch.
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Zitat
Original geschrieben von bernbayer
... Es war jetzt so, daß die volle EU-Rente abgelehnt wurde, ihm aber eine BU-Rente bewilligt wurde. ...
Dann doch noch ein Altfall (ggf. nach Übergangsrecht).Zu diesem Kreis wird wohl kaum noch eines der TT-Mitglieder gehören - selbst ich als relativ "alter Sack" (stark auf die fuffzig zugehend) würde achon nach dem neuen (angeblich schlechteren) Recht verrentet.
Vielleicht verrät uns der TE, wie es in dem von ihm geschilderten Fall weitergeht.
Versorgungswerke für Rechtsanwälte, Ärzte & Co. kennen im übrigen keine Teilerwerbsunfähigkeit. Wer hier noch mehr als drei Stunden arbeitsfähig ist, kriegt ... nix. Auch dieses von vielen gepriesene System hat also durchaus Nachteile. Wenn dann aber volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, gibt's gegen Rückgabe der Zulassung mehr als von der DRV - aktuell jedenfalls noch.
Manchmal glaube ich, der Versichterte möchte grundsätzlich das, was er nicht bekommen kann. :p
Wenn ich meinen Vater sehe, der einfach mit Karte zum Arzt geht und dann nix weiteres damit am Hut hat, wünsche ich mich manchmal in die GKV (ggf. mit Zusatzversicherung für den stationären Bereich). Von der PKV hatte ich heute erst wieder Post im Kasten, dass irgendetwas so wie beantragt (noch) nicht erstattet werden kann. Nun muss ich zunächst eine zusätzliche Bescheinigung vom Arzt anfordern, sie nachsenden und dann sehen, was wird. In der GKV hat mein Vater genau dieses bei mir nun aufgeworfene Problem nicht.
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War bei meinen Vater ja schon Anfang der 90er Jahre und somit noch ein Altfall. Die BU-Rente wurde dann mit der Rentenreform zum Januar 2001 abgeschafft. Nur wer vor dem 1. Januar 1961 geboren ist genießt Bestandsschutz im Hinblick auf die BU-Rente. (Übergangsregelung).
Ich verstehe jetzt Deine Frage nicht ganz, in Bezug wie es beim Fall meines Vaters weiterging?. Wie gesagt er setzte auf dem Klageweg die volle EU-Rente durch, mit BU-Rente war er nicht einverstanden. Mit erreichen des 65 Lebensjahres wurde seine EU-Rente dann in in eine Regel-Altersrente umgewandelt. Da er inzwischen verstorben ist,(2009), ist der Fall damit auch abgeschlossen. Witwen-Rente kam auch nicht in Frage, da meine Mutter ein Jahr vor ihm verstarb. -
Genaugenommen vor dem 2.1.1961, aber es ist ja nur ein Tag Unterschied.
Vor der Rechtsänderung gabe es die EU-Rente ggf. als Arbeitsmarktrente bei einem untervollschichtigem Leistungsvermögen, bei unterhalbschichtigem Leistungsvermögen gab es die volle EU-Rente ohne Beschränkung. IdR als Dauerrente. Nur bei begründeter Aussicht auf Besserung (>50%) gab es eine Zeitrente.
Nunmehr heißen die Renten Erwerbsminderungrenten und die werden idR als Zeitrenten gezahlt. Die Dauerrente soll die Ausnahme sein und wird nur gezahlt, wenn die Besserung nahezu ausgeschlossen ist (sinngemäß möglich).
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Zitat
Original geschrieben von bernbayer
... Ich verstehe jetzt Deine Frage nicht ganz, in Bezug wie es beim Fall meines Vaters weiterging?. ...
Entschuldige, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt hatte. Ich meine den Fall des TE aus dem Eingangsposting, der sozusagen noch "in der Luft hängt". Ich denke, in diese (oder eine vergleichbare) Sutuation werden die meisten hier im Verlaufe ihres Lebens noch kommen können.Dann könnten die Infos, wie es im Fall des TE praktisch weiterging, von Wert sein. Theoretische Schilderungen im Natz sind nämlich nur die halbe Miete ... so richtig sie auch sein mögen.
ZitatOriginal geschrieben von echter-elch
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Nunmehr heißen die Renten Erwerbsminderungrenten und die werden idR als Zeitrenten gezahlt. Die Dauerrente soll die Ausnahme sein und wird nur gezahlt, wenn die Besserung nahezu ausgeschlossen ist (sinngemäß möglich).
Was bei Beamten m.W. immer (oder zumindest sehr lange) schon der Fall war. Das Bedürfnis, die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gelegentlich zu überprüfen, ist meiner Einschätzung durchaus nachvollziehber.Ich erinnere mich an jemanden, der bereits wenige Wochen nach Bewilligung der EU-Rente bei seinem alten Arbeitbeber und seinen ehemaligen Kollegen erschien, um ihnen zu beweisen, wie schnell eine solche Genesung von statten gehen kann.
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So ging es weiter:
In dem Antwortschreiben bzgl. der Leistungsbeurteilung gibt es explizit einen Punkt, dass man krankgeschrieben ist. Person A hat dies angekreut, eine Kopie der Krankmeldung beigelegt, mitgeteilt, dass Anfang Juli eine OP ansteht und auch eine Kopie des Arztbriefes vom Professor in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung an den ärztlichen Dienst beigelegt und bei der AA1 einige Tage zuvor eingeworfen.
Vor wenigen Tagen kam dann ein Schreiben der AA1 (mit neuem Termin), dass man ohne wichtigen Grund nicht erschienen wäre und eine Sperrfrist drohe.
A ist daraufhin zur AA1 (die Zahlung wird benötigt) und hat den Fall geschildert. Dort wurde mitgeteilt, dass im Falle der Aussteuerung die Teilnahme (wohl unabhängig von der AU) Pflicht sei (im Rechtsbehelf natürlich nicht erwähnt). Das Anliegen würde an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der auch über die Sperrfrist entscheide (gut, dass A eine RSV auch vor Sozialgerichten hat).Von der AA2 (ist wohl eine Zusammenarbeit mehrerer AA) kam die Tage dann auch noch ein Schreiben, dass A lt. vorliegendem medizinischen Gutachten max. 6 Monate arbeitsunfähig sei oder sein könnte und der Hausarzt dahingehend zu informieren sei, dass sich weitere Krankmeldungen nur für Arbeiten ausgestellt werden dürfen, die lt. Gutachten Person A auch tätigen kann.
An die AA2 geht am Montag ein Einschreiben, indem dem medizinischen Gutachten aufgrund falscher Grundlagen widersprochen wird. Es wird dargelegt, dass 1,5 Jahre lang kein Arzt sich richtig die MRTs angeschaut hat und wohl auch keine richtige eingehende ärztliche Untersuchung stattfand (der Prof. nahm sich ca. 20min Zeit) und erst der Besuch beim Prof. noch (doch!) eine orthopädische Ursache für die Beschwerden offenbart. Auch diesem Schreiben wird der Arztbericht beigelegt, mitgeteilt, dass eine OP ansteht und natürlich eine Kopie des medizinischen Gutachtens angefordert.Dem abgelehnten Rentenbescheid wird ebenfalls erstmal kurz vor der OP widersprochen und eine spätere Begründung angekündigt.
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Zitat
Original geschrieben von Metzger80
So ging es weiter:...
Von der AA2 (ist wohl eine Zusammenarbeit mehrerer AA) kam die Tage dann auch noch ein Schreiben, dass A lt. vorliegendem medizinischen Gutachten max. 6 Monate arbeitsunfähig sei oder sein könnte und der Hausarzt dahingehend zu informieren sei, dass sich weitere Krankmeldungen nur für Arbeiten ausgestellt werden dürfen, die lt. Gutachten Person A auch tätigen kann.
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Dem abgelehnten Rentenbescheid wird ebenfalls erstmal kurz vor der OP widersprochen und eine spätere Begründung angekündigt.
Bei dem o.a. vorliegenden medizinischen Gutachten handelt es sich um das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur?
Die hellseherisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit von max. 6 Monaten ist natürlich genau der Knackpunkt:
Bis resp. unter 6 Monate AU = kaum zur EMR zu kommen
Ab 6 Monate AU = Richtung EMRDass die Arbeitsagentur dem Hausarzt allerdings vorschreiben will und darf, für welche Tätigkeiten nur AU ausgestellt werden kann, wäre mir allerdings neu.
Lt. SGB III bezieht sich die Krankschreibung = AU immer auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung!
Gruss
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Ich habe irgendwie ein Problem mit dem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Die ARGE kann den Betroffenen doch nicht irgendwohin vermitteln, solange ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Aus diesem hat der Beschäftigte eine Wohlverhaltenspflicht, alles zu unterlassen, was seine Genesung beeinträchtigen könnte. Insbesondere hätte der gegenwärtige Arbeitgeber einen konkreten Anspruch darauf, dass sein Beschäftigter im Zeitraum der Krankschreibung keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das ist das eine.
Andererseits stellt sich die Frage, wovon der Betroffene nun seinen Unterhalt finanzieren soll. Die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Krankengeld sind erloschen, eine EMR erhält er aber (noch) nicht.
Was nun?
Wenn eine 78 Wochen dauernde AU nicht automatisch in eine Rente mündet, sollte der hier vorgetragene Sachverhalt kein Einzelfall sein ... irgendwo in den Tiefen des sollte sich eine gesetzliche Regelung finden ... denke ich.
Kennt die hier jemand?
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Sorry, ein kleiner Nachtrag:
Person A erhielt die Tage auch noch ein Schreiben und zwar einen Bescheid darüber, dass eine Zahlung X ab dem nächsten Monatsersten rückwirkend (glaube ich) erfolgt. Danach kam das Schreiben mit der eventuellen Sperrfrist.
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