Sehe ich absolut genauso.
Dabei ist die Rechtslage einwandfrei. Und es geht sicher nicht um "Kulanz". Vodafone hat es versäumt, auf die Funktionseinschränkung hinzuweisen. Im Gegenteil: Das Foto im Onlineshop zeigt immernoch das Modell ohne Branding und mit vielfarbigen Icons im Menü. Somit liegt eine Pflichtverletzung seitens Vodafone vor. Ob die fehlenden Hinweise Absicht bzw. gar arglistige Täuschung sind, oder es sich hierbei um einen Irrtum Vodafones handelt, sei dahingestellt.
Wer auf der Grundlage dieses Angebotes bei Vodafone einen Vertrag abschliesst, kann selbigen daher anfechten.
Die fehlenden Eigenschaften sind wesentlicher Natur - und selbst das wäre keine Voraussetzung. Es zählt alleine, ob der jeweilige Kunde auch bei Kenntnis des Mangels den Vertrag abgeschlossen hätte, oder nicht.