ZitatOriginal geschrieben von handyman1981
Genau umgekehrt:
Wenn die StA Revision einlegt.
Nein ich meine das wirklich so: Kann vom BGH ein höheres Straßmass festgelegt werden, wenn Uli in Revision geht?
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ZitatOriginal geschrieben von handyman1981
Genau umgekehrt:
Wenn die StA Revision einlegt.
Nein ich meine das wirklich so: Kann vom BGH ein höheres Straßmass festgelegt werden, wenn Uli in Revision geht?
Dann bleibt nur noch zu hoffen, das er die Strafe auch so antreten und aussitzen muss. Ich halte das so für ein angemessenes Urteil.
Das Urteil ist absolut richtig.
Als Fan hoffe ich, dass es sportlich wenigstens keinen "Einbruch" gibt
Sind 3 Jahre und 6 Monate angemessen?
Ein Konrad Kujau (Hitler-Tagebücher für 9,3 Millionen DM) bekam im Juli 1985 wegen Betruges vier Jahre und sechs Monate Haft.
Nur mal so zum Vergleich.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Um zur Revision zugelassen zu werden muss man eine entsprechend fundierte Begründung liefern und der Vorinstanz - vereinfacht gesprochen - Fehler nachweisen, sei es nun bei der "Beweiswürdigung" oder der Strafzumessung oder was auch immer.
Und nochmal zur Revision im Strafprozess:
Zulassung:Nein
Begründung:Nein (abstrakte Überprüfungsformel reicht aus)
Beweise/Nachweise:Nein
Und dazu muss man keine Grundsatzdiskussionen führen.;)
Ab wann ist das Urteil eigentlich rechtskräftig und muss angetreten werden?
Muss er die Steuerschuld trotz Haftstrafe begleichen?
ZitatOriginal geschrieben von JaRule
Das Urteil ist absolut richtig.
Als Fan hoffe ich, dass es sportlich wenigstens keinen "Einbruch" gibt
Hatte UH eine wichtige Position in Guardiolas System ? Anders kann ich mir nicht vorstellen das das Urteil irgendeine Auswirkung auf die Mannschaft haben sollte.
ZitatOriginal geschrieben von beesdo77
Ein Konrad Kujau (Hitler-Tagebücher für 9,3 Millionen DM) bekam im Juli 1985 wegen Betruges vier Jahre und sechs Monate Haft.
Nur mal so zum Vergleich.
Wie war das Strafrecht vor 30 Jahren ausgestaltet und wieso vergleichst Du verschiedenen Straftatbestände (Betrug und Steuerhinterziehung) miteinander?
ZitatOriginal geschrieben von handyman1981
Beweise/Nachweise:Nein
Du gehst also vor den BGH und sagst: Mir gefällt die Strafhöhe nicht.
Und dann sagt der BGH: Na klar, Sie haben recht, wir reduzieren das Strafmaß auf 2 Jahre auf Bewährung. Fall erledigt. Oder wie?
Das hier das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen dürfte ja wohl unstrittig sein. Bliebe als Revisionsgrund also noch ein Verfahrensfehler (Verfahrensrüge wg. relativer Revisionsgründe) oder die Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge). Hierzu muss der Revisionsführer vortragen. Wenn er das nur tut indem er schreibt: "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts und beantrage das Urteil aufzuheben" kann er das sicherlich so tun - ob das für das weitere Verfahren dann wirklich sinnvoll ist ohne weitere Begründung alles in die Hand des Gerichts zu legen steht auf einem anderen Blatt.
Die Quote erfolgreicher Revisionen vor dem BGH wird auf ca. 10% beziffert - was nicht verwunderlich ist, da hier ja nicht erneut über Sachverhalte o.ä. verhandelt wird oder neue Beweise eingebracht werden sondern die Tatsachenfeststellungen etc. der Vorinstanz (sofern nicht vollkommen abwegig) als gesetzt angenommen werden und lediglich die korrekte formelle Rechtsanwendung geprüft wird. Im konkreten Fall bliebe daher wohl nur über:
"Hat das Gericht zu recht angenommen dass die Selbstanzeige unwirksam war" - sollte dies bejaht werden vielleicht noch: "Wurde alle strafmildernden Umstände angemessen berücksichtigt". Und das war es dann auch schon.
Und deshalb bleibe ich dabei: Revision ist keine Garantie auf ein geringeres Strafmaß.
Hätte er doch seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt wie Herr Beckenbauer.
Vom Tegernsee nach Achenkirch ists nicht so weit.
Vorbei, gezockt und verloren.
ZitatOriginal geschrieben von chefkoch01
Dann bleibt nur noch zu hoffen, das er die Strafe auch so antreten und aussitzen muss. Ich halte das so für ein angemessenes Urteil.
Sollte er wider Erwarten die Strafe akzeptieren und nicht in Revision gehen,wird er auch nicht volle 3 1/2 Jahre im Haft sein.Bei guter Führung wird meist ein Drittel der Strafe erlassen
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