Ich bin sehr auf Urteil und Begründung gespannt. Dass jemand eine Selbstanzeige in den Sand setzt, kommt ja nicht so häufig vor.
Der Uli Hoeneß Steuerprozess Thread
-
-
-
Zitat
Original geschrieben von bernbayer
Dir ist aber schon klar, niemand muß ein Urteil der ersten Instanz akzeptieren, er kann dagegen in Revision gehen. Dies ist in einen Rechtstaat völlig legitim.Diese Aussage ist inhaltlich und sachlich so nicht korrekt. Darüber hinaus hat das auch nichts mit dem vom stanglwirt geposteten zu tun.
Und weißt Du überhaupt was es heißt in Revision zu gehen? Es geht explizit nicht darum, dass jeder Hannes oder Ulli in Revision gehen kann, nur weil ihm der Ausgang des Verfahrens oder das dort festgelegt Strafmaß nicht in den Kram passt.
Um zur Revision zugelassen zu werden muss man eine entsprechend fundierte Begründung liefern und der Vorinstanz - vereinfacht gesprochen - Fehler nachweisen, sei es nun bei der "Beweiswürdigung" oder der Strafzumessung oder was auch immer. Wenn das Gericht welches das Erstinstanzliche Urteil gefällt hat seine Entscheidung ordentlich begründet und deshalb hier auch nicht angreifbar ist - dann kannst Du mit Deinem Revisionsantrag winken wie Du willst - es wird am Ergebnis nichts ändern.
-
Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
Um zur Revision zugelassen zu werden muss man eine entsprechend fundierte Begründung liefern und der Vorinstanz - vereinfacht gesprochen - Fehler nachweisen, ...Streiche "muss" und setze "soll": Wenn man mit der Revision nur die sog. allgemeine Sachrüge erhebt (und das ist nur ein Einzeiler), wird das Urteil vom Revisionsgericht auf die Verletzung materiellen Rechts von selbst geprüft (evtl. mit der Revision zu rügende Verfahrensfehler einmal außen vor gelassen)
Im Übrigen muss die Revision im Strafrecht auch nicht zugelassen werden -
Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
Um zur Revision zugelassen zu werden muss man eine entsprechend fundierte Begründung liefern und der Vorinstanz - vereinfacht gesprochen - Fehler nachweisen, sei es nun bei der "Beweiswürdigung" oder der Strafzumessung oder was auch immer. Wenn das Gericht welches das Erstinstanzliche Urteil gefällt hat seine Entscheidung ordentlich begründet und deshalb hier auch nicht angreifbar ist - dann kannst Du mit Deinem Revisionsantrag winken wie Du willst - es wird am Ergebnis nichts ändern.
Das ist völliger Nonsens,den hier manche Zeitungen wieder schreiben!
Um nicht zu sagen:Kompletter Müll!Vergleiche zur Revision im Strafprozess die Paragrafen 333 ff.StPO.
-
3 Jahre, 6 Monate Knast ist das Urteil - sauber!
-
3 Jahre 6 Monate heißt Revision.
-
Das Urteil: 3 Jahre und 6 Monate Haft.
-
Zitat
Original geschrieben von handyman1981
Vergleiche zur Revision im Strafprozess die Paragrafen 333 ff.StPO.
Und was willst Du uns damit sagen? Auch in der StPO steht ganz klar drin, dass eine Revision begründet sein muss...
-
3 Jahre und 6 Monate Haft...Sauber!
-
Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
Und was willst Du uns damit sagen? Auch in der StPO steht ganz klar drin, dass eine Revision begründet sein muss...Begründet - welch ein Wunder?
Aber die strafrechtliche Revision erfordert eben keine Zulassung im Urteil - das ist der wichtigste Unterschied.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!