ich hatte vor mehr als 2 monaten meinen D2 vertrag bei vodafone per fax gekündigt mit ausgedrucktem sendebericht.
eine von mir ausdrücklich verlangte schriftliche bestätigung habe ich bis heute aber noch nicht erhalten - obwohl der 1212-hotliner mir den eingang der kündigung bestätigte und beteuerte, dass ich dies auch noch schriftlich bekommen werde. ist aber schon ein paar wochen her !!!
ist vielleicht jetzt nur ne ausnahme, aber ich kenne D2 aus den früheren jahren anders, sowas ist mir nie passiert.
Vodafone Kündigung
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Zitat
Original geschrieben von Thomas4711
Tag,Das ist eine Unterstellung, die absolut nicht zutrifft. Ich habe meinen Zweitvertrag ganz normal per Post bei D2 gekündigt und diese Kündigung ist mir 1 Woche später auch schridftlich bestätigt worden.
Thomas
Ging mir bei T-Mobile genauso. :top: -
Zitat
Original geschrieben von Blondinenfreund
eine von mir ausdrücklich verlangte schriftliche bestätigung habe ich bis heute aber noch nicht erhalten - obwohl der 1212-hotliner mir den eingang der kündigung bestätigte und beteuerte, dass ich dies auch noch schriftlich bekommen werde. ist aber schon ein paar wochen her !!!Vielleicht ist die Bestätigung ja auch auf dem Postwege verloren gegangen. Das kommt leider auch mal vor. Vodafone ist IMHO eigentlich sehr zuverlässig, was solche Dinge betrifft. :top:
Gruß
Realnokia -
Zitat
Original geschrieben von Realnokia
Vielleicht ist die Bestätigung ja auch auf dem Postwege verloren gegangen. Das kommt leider auch mal vor. Vodafone ist IMHO eigentlich sehr zuverlässig, was solche Dinge betrifft. :top:
Gruß
RealnokiaDas kann ich bestätigen. Läßt sich allerdings nicht abstreiten das abundzu schon mal was verloren geht.
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Zitat
Original geschrieben von Geribaldi
Das ist leider falsch, ein Fax-Sendebericht ist keinerlei rechtsgültig vor Gericht.
glaub mir.... ich hatte in der Firma, wo ich arbeite, schon reichlich mit so sachen vor Gericht zu tun!
Werde Dir bei Bedarf die Klausel dazu raus suchen...
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Zitat
Original geschrieben von Rappelsack
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Werde Dir bei Bedarf die Klausel dazu raus suchen...Ich melde hiermit meinen Bedarf an der Klausel (respektive an der gesetzlichen Regelung, wie Du es weiter oben formuliert hast) an. Vielen Dank schon mal im voraus für's raus suchen.
Gruß
muli
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Zitat
Original geschrieben von muli
Vielen Dank schon mal im voraus für's raus suchen.Und er sucht und sucht und sucht ....
... denn im Gesetz ist diese Problematik nicht geregelt.
Die entscheidende Frage lautet, ob man mit dem Sendebericht den Zugang des Schreibens beim Empfänger beweisen kann (man muß beweisen, daß es *angekommen* ist).
Soweit ersichtlich (ich habe nur kurz im Internet recherchiert) wird diese Frage von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. etwa OLG München vom 08.10.98).
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Jetzt würde mich das aber auch mal interessieren ob es nun 100% verwendbar ist oder ob meine Info richtig war. Habs auch nur in der Telecom Handel gelesen irgentwann.
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fax
ich habe es aber leider nur per normalen brief gekündigt
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Ok ok....
es war mein Fehler.. ich hatte da anderes im Kopf...
Folgendes Zitat einmal hier Kommentarlos eingeführt (Bekam ich auf die Frage, von unserer Rechtabteilung, zugesand)
ZitatTelefax und Kündigung
Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 6.10.1998 (zfs 1999, 244) folgendes ausgeführt:
„... Nach der einhelligen Rspr. ist der Sendebericht eines Faxgerätes allein aber nicht geeignet, den Zugang des Faxes zu beweisen. Die Anhörung eines technischen Sachverständigen in einem durch den 7. Zivilsenat des OLG München (NJW 1993, 2447, 2448) entschiedenen Verfahren hat ergeben, dass in dem für die Telefax-Übertragung benutzten öffentlichen Telefonnetz Millisekunden dauernde Kontaktöffnungen zwischen den durch Wahleinrichtungen verbundenen Leitungsabschnitten auftreten können, die beim Telefonieren nicht bemerkbar sind, bei der Telefaxübermittlung aber zum Absturz der Verbindung führen können, so daß ein Fax verstümmelt oder aber der gesendete Text überhaupt nicht ankommt, obwohl das Sendeprotokoll eine ordnungsgemäße Übermittlung ausweist. Als andere Möglichkeit der Störung hat der Sachverständige - neben einem Defekt am Empfangsgerät - eine Minderung der Leitungsqualität dargelegt, die nur in gewissen Grenzen ausgeglichen werden und als deren Folge es zum Abbruch der Verbindung kommen kann, ohne daß der Abbruch in jedem Fall protokolliert wird. Mit der in der genannten Entscheidung des OLG München (so auch KG NJW 1994, 3172, 3173; OLG Dresden NJW-RR 1994, 1485) vertretenen Auffassung, der die Kammer folgt, ist durch den Sendebericht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Kündigung als geführt anzusehen, gegenüber dem es Sache der Kl wäre, ihn durch Anführen genauer Umstände zu erschüttern, aus denen sich schließen ließe, daß die Kl im fraglichen Zeitraum kein Fax erhalten hatte. Diese Auffassung wurde durch Urteil des BGH v. 7.12.1994 (NJW 1995, 665, 666) bestätigt. Der BGH hat dort ausgeführt, daß der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang liefern würde, nicht aber einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könne. Denn die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises seien nur bei typischen Geschehensabläufen gegeben, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg - oder umgekehrt - geschlossen werden könne. Bloße Wahrscheinlichkeiten reichen danach nicht aus. Die Vermutung einer hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit der Telefax-Technik gibt nach der zitierten Entscheidung des BGH noch keine verlässliche Grundlage für einen Anscheinsbeweis ab. Deshalb kann hier nichts anderes gelten als bei normalen Postsendungen oder eingeschriebenen Briefen, für deren Eingang beim Empfänger ebenfalls kein prima-facie-Beweis besteht (BGH NJW 1964, 1176; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 130 Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, daß der Beweiswert des fraglichen Sendeberichts hier auch dadurch erschüttert wird, daß die Möglichkeit von Manipulationen und nachträglichen Fälschungen besteht. Denn - wie durch die einschlägigen Veröffentlichungen allgemein bekannt ist (vgl. u. a. Wolf NJW 1989, 2592, 2594) - können die Daten eines Sendeprotokolls durch Manipulation des Geräts beliebig hergestellt werden. Uhrzeit, Datum und die Telefax-Nummern des Empfängers sind beliebig einstellbar. Der Bekl hätte deshalb noch weitere Indizien anführen müssen, um den durch die Kl bestrittenen Zugang ausreichend darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. OLG Rostock NJW 1996, 1831, 1832). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Beweiswertes eines Sendeprotokolls bedurfte es nicht, da die Kammer dies aufgrund der hierzu ergangenen Entscheidungen und der einschlägigen Literatur aus eigener Sachkunde entscheiden konnte..."
nicht schlagen.... *g*
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