ZitatInzwischen äußern sich sogar Staatsrechtler wie Prof. Dr. Wieland dahingehend, dass Friedrich als Bundesinnenminister zum von ihm gewählten Vorgehen sogar verplichtet war. Seine Argumente sind nicht von der Hand zu weisen. Leider wird diese Diskussion wegen des Rücktritts kaum geführt werden, weil der Staatsanwaltschaft letztlich nur die Möglichkeit bleiben dürfte, die Angelegenheit im Sand verlaufen zu lassen, wenn sie nicht als Übeltäter fokussiert werden will.
Darüber reden wir doch aktuell gar nicht? Wir reden über Herrn E.
Ein Rücktritt erfolgt meist aus moralischen Verfehlungen
(siehe z.B. Seiters :Friedrichs Vorvorvorvorgänger Rudolf Seiters hat im Juli 1993 ein sehr viel präziseres Amtsverständnis gezeigt. Seiters trat zurück, weil er sich verpflichtet fühlte, die Verantwortung für den grauenhaft gescheiterten Polizei-Einsatz von Bad Kleinen zu übernehmen. Dabei waren der RAF-Terrorist Wolfgang Grams und der Polizist Michael Newrzella ums Leben gekommen. Seiters demonstrierte ein Amtsverständnis, demzufolge sich Politiker als Spitzen einer Behörde vorbildlich zu verhalten hatten. Versagt hatten Terrorfahnder, versagt hatte damit auch er. )
und/oder politischer Instinktlosigkeit. Und zumeist icht aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen.
Und Dr. Wieland ist nur eine von vielen Meinungen. Friedrich hätte das Amtsbezogen verwenden können und müssen, das stimmt, aber nicht im Rahmen der GroKo-Verhandlungen als Friedensbeweis ggü. der SPD, darum geht es nämlich. Irgendwie habe ich das Gefühl, du weißt nicht, warum es geht.
@Edit:
ZitatDie Ergänzung Deines Beitrags hat sich mit meinem überschnitten. Hast Du dich mit dem Begriff "Vorermittlungen" überhaupt mal beschäftigt? Das sind Ermittlungen im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens, also zu einer Zeit vor Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens nach den Regeln der StPO
Ja. Und? Die StA ist da schon längst drüber hinaus, scheinbar ist dir das entgangen.
Gerade deshalb sind deine Ausführungen falsch. Die Vorermittlungen unterliegen keiner gesonderten Prüfung, siehe RistBV.
(Ich verweise noch mal auf das Posting auf der letzten Seite:
".....So sind initiative Ermittlungen nach Nummer . 6 der RiStBV sogar schon dann zulässig, wenn „nach der kriminalistischer Erfahrung der ermittelnden Stellen, die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.....")