ZitatOriginal geschrieben von Metzger80
Meine Anwältin sprach von einer Schadenhöhe ab 1.000€...
Ab 1000€ ist auch als Aussage völlig korrekt (die Frage dahinter:Wann ist ein Schaden "bedeutend"?).
Hat sich der Beschuldigte nichts weiter zu Schulden lassen kommen (er ist juristisch nicht vorbestraft etc.),wird nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens von der StA ein sog. "Strafbefehl" erlassen und dort kann bereits ab der genannten Summe die Entziehung der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafe (neben einer Geldstrafe) sein.
Ist der Beschuldigte damit nicht einverstanden kann er gegen den Strafbefehl oder einen Teil davon einen Widerspruch einlegen.
Die Rechtsprechung geht mittlerweile von einem "bedeutenden Schäden" aus,wenn der Fremdschaden jenseits von 1200€ liegt.
Aber es gibt sicher auch Urteile,bei denen der Fremdschaden einen niedrigeren Wert erreicht hat und die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (beim wiederholten Mal,Vorsatz etc).