Elektronische Gesundheitskarte

  • Nur als Anregung: habe eine Frau in Behandlung, die kein Foto eingesandt hat und folglich auch keine eGK bekommen hat. Ich lege jedes Quartal wieder einen neuen Schein an, hole mir hin und wieder eine Bestätigung von der Krankenkasse, dass sie versichert ist. Da sie Hartz IV Empfängerin ist, wird das auch immer so weiter laufen! Ich habe einfach kein Enddatum für die Karte eingespeichert und dann geht das!


    Wenn ihr per Bescheinigung eure Mitgliedschaft nachweisen könnt, braucht ihr keine eGK! Ist dann mit ein wenig mehr Aufwand beim Behandler verbunden, geht aber! ;)


    Und noch als Ergänzung: es muss ja nicht sein Bild sein, da das die Kassen, obwohl sie müssten, nicht überprüfen! ;) Krümelmonster drauf oder eine Blume und fertig ist die Laube! :D

  • Zitat

    Original geschrieben von a101
    Solange man als Versicherter der GKV seine Mitgliedschaft aufgrund der gezahlten (Zwangs-) Beiträge aufrecht erhält, ist man auch krankenversichert mit einem entsprechenden Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung und Bezahlung dieser durch seine KK.
    Dieser Anspruch hängt de jure nicht von der Existenz einer eGK ab.


    Und wie soll man diesen Satz verstehen?


    "Arzneimittel sollen bei Nichtvorlage der eGK nur privat verordnet werden"


    Muss ich die Arzneimittel dann selber zahlen?

    Gruß
    ChiefOBrei

  • Zitat

    Original geschrieben von ChiefOBrei
    Und wie soll man diesen Satz verstehen?


    "Arzneimittel sollen bei Nichtvorlage der eGK nur privat verordnet werden"


    Muss ich die Arzneimittel dann selber zahlen?


    Wo steht das denn im §291 (a) SGB V und auf welcher sonstigen Rechtsgrundlage ("sollen") soll das denn geschehen?


    Alles nur Panikmache und erneuter Versuch die berechtigten eGK-Verweigerer unter Druck zu setzen.


    Nochmal: Solange man durch seine Beiträge krankenversichert und (Zwangs-) Mitglied einer KK ist, hat man auch einen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung, Versorgung und Bezahlung durch seine KK.


    Dass eine nicht vorhandene eGK gesetzlich eine Privatverordnung von Arzneneimitteln nach sich ziehen würde, steht (bislang) nirgends im SGB.


    Gruss



  • Ist das wirklich so oder hat man nur Anspruch auf eine Notfallversorgung(!),wenn man nicht nachweisen kann,dass man aktuell eine gültige Krankenversicherung hat?


    Wann wurde das geändert?


    Was passiert im Ausland(EU,Schweiz etc)?
    Wirst du deine Platinkreditkarten mitnehmen,um im Notfall für die Kosten aufzukommen?

  • daraus wirds wohl hinauslaufen.


    mag sein, dass die GKV hinterher irgendwie bezahlt, zumindest den GKV-Teil. Ewige Rennerei und Schriftwechsel sind dann aber quasi vorprogrammiert. Wer nix besseres zu tun hat... viel spass :D

  • Ich frage mich aber auch nur,wie man dies auch im Inland mit 40 Grad Fieber,akuten Zahnschmerzen (vor allem mit hochwertigen Zahnersatz),einem eingeklemmten Nerv etc. der Sprechstundenhilfe und dem Arzt erklären will.


    Aber sicher können das auch einige,um die beste Versorgung zu erhalten. :D


    a101:


    Nach welcher Rechtsgrundlage ist die KK verpflichtet im Vorfeld (!) zu bestätigen,dass man zum Behandlungszeitraum aktuell (!) eine Krankenversicherung besitzt und nach welcher Rechtsgrundlage ist der Arzt verpflichtet einem solchen Patienten unmittelbar und zufriedenstellend (!) zu helfen - keine Notfallversorgung!


    Nehmen wir doch den Zahnarzt,Sportmedizinenr,Orthopäden.........oder auch sonstige Fachärzte. ;)

  • Lt. KK reicht u.a. auch eine Mitgliedsbescheinigung aus, die die KK ausstellt resp. dem Arzt zufaxt.


    Fürs Ausland stellt die KK den bekannten Auslandskrankenschein E111 aus.


    Die niedergelassenen Ärzte haben mit den KKen einen gesetzlich verpflichtenden Versorgungsvertrag.


    Gruss


  • Nach welcher Rechtsgrundlage ist die KK zukünftig (!) verpflichtet dies auszustellen?
    Wie kann ich nachweisen (dem Artzt ggü),dass ich aktuell(!)l versichert bin?


    Meine Fragen von oben hast du nicht beantwortet.


    Dies soll auch keine Vorführung sein,nur mich interessiert eben,wie man das durchsetzen kann?


    Beachte auch bitte die aktuelle Rechtsprechung dazu - ich interpretiere den Sachverhalt ganz anders - die Gerichte mit eindeutigen(!) Urteilen auch.

  • Gut,dann nochmal:


    Nach welcher Rechtsgrundlage ist die KK verpflichtet dir zu bescheinigen,dass du im Behandlungsfall und somit einen Zeitpunkt in der Zukunft (!) versichert bist?
    Das kann sie nicht!


    Somit bleibt die Frage des Nachreichens zwar offen,aber nicht der optimalen medizinischen Versorgung.


    Der Fall im EU-Ausland/Schweiz kommt hinzu.


    Die Frage der Versorgung hast du auch nicht beantwortet:
    Ohne den Nachweis einer Krankenversicherung hat man dadurch den Rechtsanspruch auf eine Notfallversorgung (!),nicht aber auf die notwendige optimale (!) Gesundheitsversorgung.
    Das behauptest du anders oder besser gesagt "Theorie trifft "Praxis"" ;)
    Nach welcher Rechtsgrundlage?


    Edit:
    Die Links liefern eben keine Rechtsgrundlage dazu. ;)

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