Hatte Ihnen doch bereits am 6.11. etwas dazu geschrieben ...
Da es sich um Sozialrecht handelt, könnten Sie erst nach 6 Monaten, nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, gem. § 88 SGG beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen und einen Widerspruchsbescheid beantragen.
Vorher können Sie die Krankenkasse nur durch ständige, belegbare Erinnerungsschreiben (Sachstandsanfragen) an die Ausstellung eines Ihnen zustehenden Widersspruchsbescheids erinnern und nerven; wenn nötig monatlich.
Machen Sie sich von diesen Schreiben unbedingt Kopien!
Wenn ihre Kasse nach 4 bis 5 Monaten noch immer nicht in die Gänge kommt, würde ich dann mal mit der Untätigkeitsklage einerseits winken und gleichzeitig andererseits darauf hinweisen, dass Sie das Bundesversicherungsamt in 53113 Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38 über den Vorgang im Rahmen einer Beschwerde informieren würden.
Gruss