ZitatOriginal geschrieben von Goyale
Paypal erbringt überwiegend Zahlungs- Dienstleistungen. Die Rechtsgrundlage für Zahlungsdienstleister ist wie geschrieben das ZAG: http://www.gesetze-im-internet.de/zag/__1.html .
Die Rechtsgrundlage ist eine andere, wenn jemand im Zusammenhang mit seinem Hauptgeschäft Zahlungsdienstleistungen erbringt. Das trifft auf Paypal nicht zu.
Das erinnert mich an diese lustigen Diskussionen über Haupt- und Nebenleistung im Zusammenhang mit einem beliebten Mobilfunkanbieter
Ich glaube nicht, dass man den Treuhandservice lediglich als Nebenleistung ansehen kann. So, wie PP hier in Deutschland wirbt, ist das deren Hauptleistung.
Was natürlich auch verständlich ist, denn bei dem funktionierenden Online-Banking-Verfahren in Deutschland hätte hier niemand einen Bedarf für einen reinen Zahlungsdienstleister (zumindest bei innerdeutschen Geschäften nicht).
Falls in diesem Zusammenhang mal einer klagt, darf sich dann, mangels einer gebundenen Entscheidung für solche Fälle (es zählt ja nicht, was drauf steht, oder wie einer seinen Dienst benennt, sondern was es letztlich nach der Verkehrsanschauung ist), der Richter frei in seiner Bewertung der Situation verwirklichen.