Fahren mit dem Kfz, das auf einen Verstorbenen zugelassen und versichert ist

  • Hallo, meine Meinung und Erfahrung:


    Prinzipiell muss ein Kraftfahrzeug umgemeldet werden, wenn der Halter verstorben ist. Wenn die Zulassungsbehörden z. B. Kenntnis vom Tod eines Halters erlangen, versuchen sie die Erben zu kontaktieren und setzen eine Frist von 3 Monaten bis zur Ab- oder Ummeldung. Das ist aber eher der Ausnahmefall, da die deutschen Behörden dann doch nicht immer so gut miteinander korrespondieren, bei uns klappt das eig. ganz gut.
    Die KFZ-Versicherung geht im Falle des Todes nicht auf die Erben über, wobei Enkel nicht automatisch Erbe ist, da kommen vorher noch andere in der Erbfolge.
    Zum Versicherungsschutz, wie schon geschrieben: so lange die Versicherung bezahlt wird, ist der Versicherungsschutz intakt, auch wenn der Versicherungsnehmer tot ist. Sobald die Versicherung weiß, dass der Versicherungsnehmer tot ist, wird sie natürlich etwas unternehmen. Übrigens, die Post ist manchmal so pfiffig, sogar Briefe mit dem Vermerk "verstorben" zurück zu schicken, wenn noch Familie mit gleichem Namen an der gleichen Anschrift wohnt.


    Da der Versicherungsschutz nicht auf die Erben übergeht, kann auch der Schadenfreiheitsrabatt nicht ohne weiteres übernommen werden. Hierzu bedarf es einer formalen Erklärung und einiger Bedingungen:


    - Verstorbener und Dritter waren Eheleute oder lebten in eheähnlicher Gemeinschaft (häusliche Gemeinschaft ist Voraussetzung) oder
    - Verstorbener und Dritter waren Verwandte ersten Grades (Eltern/Kinder und umgekehrt) oder
    - Verstorbener und Dritter lebten in häuslicher Gemeinschaft und der Dritte erklärt, das Fahrzeug regelmäßig genutzt zu haben.


    Und, und das ist sehr wichtig, die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes ist nur innerhalb von einem Jahr nach Tod des Versicherungsnehmers möglich!


    Eigentlich steht es meist auch im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen, und im Gewissen des Fahrzeugnutzers. ;-)
    Ein Toter kann kein Versicherungsnehmer mehr sein, sollte jedem normaldenkenden klar sein.
    Alles ohne Gewähr, jedoch ist mir das ganze nicht fremd da ich Bestatter bin.
    Schöne Grüße.


    Thomas


    Edit:
    Hab noch nen Bekannten der Versicherungsvertreter ist gefragt:
    Theoretisch könnte die Versicherung einen Erben wegen Betruges anzeigen, wenn dieser den Tod des Versicherungsnehmers nicht gemeldet hat, um die günstigeren Versicherungskonditionen zu behalten. Dazu muß die Versicherung aber auch die Absicht beweisen, was zugegebenermaßen ziemlich schwer ist. Außerdem würden die Gerichtskosten in den meisten Fällen den Streitwert bei weitem überschreiten
    Wenn die Police nicht auffindbar ist, steht normalerweise aufm Kontoauszug die Versicherung samt Versicherungsscheinnummer, damit hat man alle relevanten Daten. Es wurde ja geschrieben das weiter gezahlt wird.

  • Ich mache es (mal wieder) kurz:


    -Wenn der "Erbe" das Kfz nicht geerbt hat, dann hat er auch kein Anrecht, die Versicherung zu übernehmen. Die Versicherung ist Fahrzeug/Personengebunden. Wenn der Halter tot ist, können die Erben(!) den Vertrag (oder gar das Fahrzeug dazu aus der Erbmasse) übernehmen, allerdings werden dann natürlich die Konditionen an die aktuellen Zustände angepasst. Also nix billige SF.


    -Wenn der Tod des KfZ-Halters nicht gemeldet wird, ist dass ein Verstoß gegen die Zulassungsverordnung i.V.m. mit dem StVG.


    -Wenn das alles zusammentrifft, dann kann und wird es sein, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Und dann ist es eine Straftat beim Führen bzw. auch ein Halterverstoß (Owi=ruhender VK oder auch Straftat=Führen durch VK) im öffentlichen Straßenland (gleichzeitig).

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • 1. Ihr könnt jederzeit auf irgendeinen Erben oder auf sonstwen ummelden. Halter != Eigentümer! Das Eigentumsverhältnis ist unabhängig davon, wer der Halter ist.


    2. Ihr müsst euch darüber in klaren sein, wer die Prozente übernehmen soll. Das kann ja nicht so schwer sein. es ist jedenfalls keine Lösung einfach Garnichts zu machen.


    3. Ihr werdet ja wohl wissen, wo das Fahrzeug versichert ist. Es kommen ja schließlich jährlich Rechnungen und es wird vom Konto abgebucht. Wenn alle Stricke reissen, könnt ihr bei der Zulassungsstelle nachfragen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Ich mache es (mal wieder) kurz:


    -Wenn der "Erbe" das Kfz nicht geerbt hat, dann hat er auch kein Anrecht, die Versicherung zu übernehmen.


    Nein, das ist prinzipiell davon unabhängig. Man kann, in der Regel bei allen Gesellschaften, den Versicherungsnehmer wechseln, wie man lustig ist. Ob die Konditionen (SF-Rabatt, Tarif) erhalten bleiben können, hängt von den weiteren Umständen ab.


    Zitat


    Die Versicherung ist Fahrzeug/Personengebunden. Wenn der Halter tot ist, können die Erben(!) den Vertrag (oder gar das Fahrzeug dazu aus der Erbmasse) übernehmen, allerdings werden dann natürlich die Konditionen an die aktuellen Zustände angepasst. Also nix billige SF.


    Nicht ganz ;). Wie oben bereits geschrieben kann man den Versicherungsnehmer wechseln, wie man lustig ist. Den SF übernehmen können nur direkte Verwandte oder die Ehefrau. Bei Geschäftsfahrzeugen allerdings auch derjenige, der den Betrieb übernimmt. Bei den Verwandten ist es also der Sohn, die Tochter, Enkel. Also direkte Linie. Onkel und Tanten können, in der Regel, den Rabatt *nicht* übernehmen.


    Dann folgt noch die Höhe des Rabattes. Seit einigen Jahren gilt, dass man nur noch den Rabatt übernehmen kann, den man sich selbst hätte erfahren können. Also abhänging vom Zeitpunkt des Füherscheinerwerbs. Der 25jährige Enkel kann also, wenn er mit 18 den Füherschein erworben hat, maximal SF7 übernehmen. Man könnte sogar den alten Tarif übernehmen und müsste nicht zwangsläufig auf einen aktuellen Tarif wechseln, aber das sind die Feinheiten.


    Zitat


    -Wenn der Tod des KfZ-Halters nicht gemeldet wird, ist dass ein Verstoß gegen die Zulassungsverordnung i.V.m. mit dem StVG.


    Korrekt.


    Zitat


    -Wenn das alles zusammentrifft, dann kann und wird es sein, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Und dann ist es eine Straftat beim Führen bzw. auch ein Halterverstoß (Owi=ruhender VK oder auch Straftat=Führen durch VK) im öffentlichen Straßenland (gleichzeitig).


    Nein. Es wäre maximal eine geringfügige Obliegenheitsverletzung und würde maximal mit einer Strafgebühr in Höhe von einer Jahresprämie geahndet, aber das war es dann auch schon. Wobei mir kein Fall bekannt ist, bei dem das mal eingetreten wäre, denn man kann das immer irgendwie umbiegen.


    Wobei auch hier wieder gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.


    Im vorliegenden Fall müsste also als erstes der neue Versicherungsnehmer bestimmt werden. In Anbetracht des hohen SF-Rabattes sollte das jemand sein, der seinen Führerschein auch so lange hat.
    Dann sollte das Fahrzeug natürlich umgemeldet werden, denn ein Toter kann nun mal kein Halter eines Fahrzeuges sein. Dann neuen Fahrerkreis bestimmen, etc.

  • Re: Fahren mit dem Kfz, das auf einen Verstorbenen zugelassen und versichert ist


    Hallo Martin

    Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    In der Versicherungspolice gibt es keine Einschränkungen auf einen bestimmten Fahrer bzw. Fahrerkreis.


    Demnach liegt die Versicherungspolice vor. Falls die Versicherungsbedigungen nicht vorliegen, würde ich versuchen, die entweder von der Homepage oder über den Versicherungsvertreter unverfänglich zu beschaffen. Alles andere ist Glaskugellesen.


    Gruß
    Lisa

  • Re: Re: Fahren mit dem Kfz, das auf einen Verstorbenen zugelassen und versichert ist


    Zitat

    Original geschrieben von lisari
    Demnach liegt die Versicherungspolice vor. Falls die Versicherungsbedigungen nicht vorliegen, würde ich versuchen, die entweder von der Homepage oder über den Versicherungsvertreter unverfänglich zu beschaffen. Alles andere ist Glaskugellesen.


    Warum alles selbst zusammenpfriemeln? Einfach die Gesellschaft anrufen, einen Vertreter ins Haus bestellen und mit dem alles besprechen. Spart Zeit und Nerven.

  • Merlin:


    Ich sprach ja davon, wenn kein(!) Versicherungsschutz mehr besteht, dann ist es eine Straftat, die gegen Führer und (evtl.) Halter angezeigt wird, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenland geführt wird.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      Merlin:


    Ich sprach ja davon, wenn kein(!) Versicherungsschutz mehr besteht, dann ist es eine Straftat, die gegen Führer und (evtl.) Halter angezeigt wird, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenland geführt wird.


    Ja, sobald das so ist, ist es so ;).


    Wird aber in der Regel nie dazu kommen.

  • Wo kein Kläger, da kein Richter. Man stelle sich aber vor, der junge Mann fährt übermorgen versehentlich ein Kind über den Haufen. Da wird sich die Versicherung schon genau mit dem Fall befassen, und ggf. versuchen einen Weg zu finden, irgendjemand in Regress zu nehmen.


    Ich verstehe auch nicht, wieso man nicht einfach bei der Versicherung anruft und die Dinge klarstellt bzw. darlegt. Ist es wirklich wieder die Gier, ein paar Euro 'Versicherungsprämie' zu sparen?


    Gruß Jörg.

  • Ja. Der zivilrechtliche Regress greift eh immer. Ich rede tatsächlich nur von der strafrechtlichen Seite. Die Versicherung will natürlich mehr Geld haben, wenn der VN Tod ist, sofern die SF nicht übernommen werden kann.

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